Die Klägerin verkauft von ihr hergestellte Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten. Das Sortiment enthält u. a. Beutel, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stellte bei einer amtlichen Kontrolle fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Gegen den Hersteller wurde daraufhin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Angaben auf ihren Verpackungen nicht gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstießen. Die Gerichte, zuletzt das BVerwG teilten diese Auffassung nicht.
Nach Auffassung aller Instanzen seien nach Art. 23 Abs. 1 und 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX Nr. 4 LMIV auf einer Vorverpackung die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte, dass die Vorschrift nicht auf Verpackungen, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten, anzuwenden sei. Darüber hinaus greife die Verpflichtung zur Angabe der Stückzahl innerhalb einer Verpackung nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Klägerin ein. Die Angabe habe für die einen zusätzlichen Informationswert und fördere den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Auch angesichts produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke sei es möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Füllmengenabweichungen verstoßen. Die Veröffentlichung der konkreten Entscheidungsgründe des BVerwG bleibt abzuwarten.