Mit dem Gesetz wird in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt. Nach dieser Richtlinie müssen Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent gemacht werden. Die künftig erforderliche Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen erfolgt aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird (public Country by Country Reporting, kurz public CbCR).
Zur Umsetzung eines solchen public CbCR werden insb. folgende Änderungen im Handelsbilanzrecht vorgenommen, die - entsprechend der Umsetzungsfrist der Richtlinie - erstmals für ein nach dem 21.06.2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sind.
Betroffene Unternehmen
Im Inland ansässige konzernunverbundene Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB sowie im Inland ansässige oberste Mutterunternehmen werden verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Davon betroffen sind Unternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Mio. Euro übersteigen.
Hinweis: Damit sind von der Verpflichtung zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts weitgehend dieselben Unternehmen betroffen, die bereits aktuell an das Bundeszentralamt für Steuern ein (nicht öffentliches) CbCR übermitteln müssen.
Bei einem außerhalb der EU ansässigen obersten Mutterunternehmen eines Konzerns, der vergleichbar umsatzstark ist und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen tätig ist, muss der Ertragsteuerinformationsbericht von diesem Tochterunternehmen bzw. dieser Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden.
Entsprechendes gilt im Falle eines konzernunverbundenen Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU und inländischer Zweigniederlassung mit Umsatzerlösen von mehr als 12 Mio. Euro in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei diese Umsatzgrenze danach nicht in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten werden darf.
Hinweis: Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, muss das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht erstellen und offenlegen. Die Pflicht besteht nicht, wenn das Nicht-EU-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung in der EU offengelegt wird.
Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts
Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts sind detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen, den Pflichtangaben und dem länderbezogenen Ausweis geregelt.
Zu den für den jeweiligen Berichtszeitraum zu machenden Pflichtangaben zählen u. a.:
- die Art der Geschäftstätigkeit,
- die Zahl der Arbeitnehmer,
- die Erträge,
- der Gewinn/ Verlust vor Ertragsteuern,
- die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die in diesem Zeitraum gezahlte Ertragsteuer
sowie - der Betrag der einbehaltenen Gewinne.
Die vorgenannten Angaben sind jeweils getrennt für jeden EU-Mitgliedstaat, für jedes Steuerhoheitsgebiet, das nach der EU-Liste als nicht kooperativ eingestuft wurde, sowie für die anderen Steuerhoheitsgebiete zusammengefasst auszuweisen.
Hinweis: Da die betroffenen Unternehmen im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterliegen und die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben auch für die Erfüllung der neuen öffentlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden dürfen, veranschlagt das BMJ, das die beabsichtigten gesetzlichen Vorgaben erarbeitet hat,
den Bürokratieaufwand für die Unternehmen für relativ gering.
Betroffene Unternehmen müssen ausnahmsweise bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung nicht in den Ertragssteuerinformationsbericht aufnehmen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die nicht aufgenommenen Angaben sind allerdings spätestens in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum zu erstellen ist.
Offenlegung
Die Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts erfolgt im Unternehmensregister. Dazu ist der Bericht spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache an das Unternehmensregister zu übermitteln. Zudem ist mit entsprechender Frist der Bericht für mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Die Pflicht zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft entfällt allerdings, wenn die Offenlegung über das Unternehmensregister erfolgt und auf der Internetseite der Gesellschaft auf die Zugänglichkeit des Berichts über die Internetseite des Unternehmensregisters für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren hingewiesen wird.
Prüfung
Die Prüfung des Aufsichtsrats erstreckt sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht.
Auch muss der Jahresabschlussprüfer künftig prüfen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist. Der Bestätigungsvermerk muss über das Ergebnis der Prüfung informieren.
Sanktionen
Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten wird dem Bundesamt für Justiz übertragen. Es kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 250.000 Euro verhängen.