Pflicht zur Abgabe des Country-by-Country-Report beachten!
Fristversäumnisse bei der Abgabe des Country-by-Country-Report rücken verstärkt in den Fokus der Finanzbehörden und ziehen immer häufiger die Eröffnung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach sich. Der Etablierung eines effizienten und fristwahrenden Erstellungsprozesses für den länderbezogenen Bericht gewinnt daher an Bedeutung.
Bereits seit 2017 sind multinationale Unternehmensgruppen mit einem Gruppenumsatz von mehr als 750 Mio. Euro. verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht vorzulegen, den sog. Country-by-Country-Report, kurz CbCR. Sofern die oberste Konzerngesellschaft im Inland ansässig ist, muss diese den Bericht bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des zu berichtenden Wirtschaftsjahres beim BZSt einreichen.
Das BZSt leitet den Bericht an die zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten der Konzernmitglieder weiter, so dass diesen die länderbezogenen Informationen zu Umsatzerlösen, Ertragsteuern, Jahresergebnis, Eigenkapital, einbehaltenem Gewinn, Beschäftigtenzahlen und Vermögenswerte zur Verfügung stehen. Die erhöhte Transparenz soll es der Finanzverwaltung ermöglichen, einen Überblick über die weltweite Verteilung der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft zu erhalten. Damit gliedert sich das CbCR in eine Reihe von Maßnahmen ein, die rein steuerlich motivierte Gewinnverkürzungen und -verlagerungen bekämpfen sollen.
Kommt ein Unternehmen seiner Pflicht zur Abgabe des CbCR in Deutschland vorsätzlich oder leichtfertig nicht nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Neben der Nichtabgabe des Reports ist auch die verspätete oder die Abgabe eines unvollständigen Berichts mit bis zu 10.000 Euro sanktionsbewehrt. Die Abgabe eines unrichtigen CbCR soll hingegen keine Ordnungswidrigkeit sein. Führt die Nichtabgabe bzw. die unvollständige oder verspätete Abgabe des Berichts dazu, dass Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden, kann sich die Geldbuße sogar auf 50.000 Euro belaufen. Letzteres dürfte insbesondere mit Einführung der Globalen Mindeststeuer und den dort geplanten Erleichterungsregeln auf Basis von CbCR-Daten in den nächsten Jahren besondere Relevanz erlangen.
Nachdem zuerst die inhaltliche Konsistenz des CbCR verstärkt Beachtung in Betriebsprüfungen gefunden hat, zeigen unsere Erfahrungen aus der Praxis, dass inzwischen auch der Verstoß gegen die Abgabepflicht in den Fokus der Behörden rückt und diese von ihrer Befugnis zur Eröffnung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei Fristverstößen nicht zurückschrecken. Trotz des enormen Aufwands, der betrieben werden muss, um innerhalb der Unternehmensgruppe vollständige und konsistente Daten übermitteln zu können, sollte eine fristgerechte Abgabe des CbCR daher dringend angestrebt werden. Wir empfehlen deshalb, die Erstellung des Reports in die Steuerprozesse des Unternehmens fest zu integrieren, um dessen rechtzeitige Abgabe zu gewährleisten.