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Pflicht zur Entrichtung von Einkommensteuer bei Zwangsverwaltung

BFH 10.2.2015, IX R 23/14

Der Zwangs­ver­wal­ter hat auch die Ein­kom­men­steuer des Voll­stre­ckungs­schuld­ners zu ent­rich­ten, so­weit sie aus der Ver­mie­tung der im Zwangs­ver­wal­tungs­ver­fah­ren be­schlag­nahm­ten Grundstücke herrührt (Recht­spre­chungsände­rung). Wird während der Zwangs­ver­wal­tung das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen des Schuld­ners eröff­net, so ändert dies an der Ent­rich­tungs­pflicht des Zwangs­ver­wal­ters nichts.

Der Sach­ver­halt:
Im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist nur noch strei­tig, ob der In­sol­venz­ver­wal­ter die Ein­kom­men­steuer des In­sol­venz­schuld­ners vorab aus der Masse ent­rich­ten muss, so­weit sie aus der Ver­mie­tung von un­ter Zwangs­ver­wal­tung ste­hen­den Grundstücken herrührt.

Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen des Bei­ge­la­de­nen. Im Vermögen des Bei­ge­la­de­nen be­fan­den sich bei Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens drei Grundstücke und ein Erb­bau­recht, die un­ter Zwangs­ver­wal­tung stan­den. Der Grund­be­sitz war ver­mie­tet. Im Streit­jahr (2008) be­trug der Über­schuss der Ein­nah­men über die Aus­ga­ben aus der Ver­mie­tung der vier Ob­jekte rd. 24.000 €. Das Fi­nanz­amt setzte u.a. die aus die­sen Einkünf­ten re­sul­tie­rende Ein­kom­men­steuer ge­gen den Kläger fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt, so­weit die fest­ge­setzte Ein­kom­men­steuer den Be­trag von 4.910 € über­steigt. Im hier noch strei­ti­gen Punkt wies es die Klage ab. Der Kläger habe u.a. die an­tei­lig auf die Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer (rd. 5.000 €) als Mas­se­ver­bind­lich­keit zu ent­rich­ten. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und setzte die Ent­rich­tungs­pflicht des Klägers als In­sol­venz­ver­wal­ter an­trags­gemäß auf den Be­trag von 186 € herab.

Die Gründe:
Nicht der In­sol­venz­ver­wal­ter, son­dern der Zwangs­ver­wal­ter hat die Ein­kom­men­steuer des Voll­stre­ckungs­schuld­ners zu ent­rich­ten, so­weit sie aus der Ver­wal­tung des der Zwangs­ver­wal­tung un­ter­fal­len­den Vermögens herrührt.

Bei der Zwangs­ver­wal­tung als Form der Ein­zelzwangs­voll­stre­ckung wird das Grundstück zu­guns­ten des Gläubi­gers in der Weise "be­schlag­nahmt", dass die Nut­zungs­be­fug­nis auf den Zwangs­ver­wal­ter über­geht. Die­ser setzt in der Re­gel die be­ste­hen­den Miet­verträge fort und ver­ein­nahmt fortan die Mie­ten für die Gläubi­ger. Da­ne­ben hat er die öff­ent­li­chen Las­ten aus dem Grundstück zu ent­rich­ten. Bis­her wurde an­ge­nom­men, dass die persönli­chen Steu­ern wie die Ein­kom­men­steuer nicht dar­un­ter fie­len. Diese war (nur) vom Schuld­ner persönlich zu ent­rich­ten.

Diese An­nahme hat der BFH nun kor­ri­giert. Ne­ben dem Schuld­ner hat da­nach auch der Zwangs­ver­wal­ter in­so­weit als Vermögens­ver­wal­ter die steu­er­li­chen Pflich­ten des Schuld­ners als ei­gene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 AO) und die aus der Ver­mie­tung des zwangs­ver­wal­te­ten Grundstücks re­sul­tie­rende an­tei­lige Ein­kom­men­steuer aus den von ihm ver­ein­nahm­ten lau­fen­den Erträgen (vorab) an das Fi­nanz­amt zu ent­rich­ten. Der an die Gläubi­ger aus­zu­schüttende Be­trag ver­rin­gert sich hier­durch.

Wird später das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net, so ändert das an der Ent­rich­tungs­pflicht des Zwangs­ver­wal­ters nichts. Zwar muss auch der In­sol­venz­ver­wal­ter an­tei­lig die Ein­kom­men­steuer des Schuld­ners ent­rich­ten, z.B. wenn er den Be­trieb des Schuld­ners fortführt. Eine vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens an­ge­ord­nete Zwangs­ver­wal­tung bleibt je­doch von Ge­set­zes we­gen zunächst be­ste­hen. Der In­sol­venz­ver­wal­ter kann des­halb nicht un­mit­tel­bar auf die Fort­set­zung oder Be­en­di­gung der Miet­verhält­nisse ein­wir­ken. Aus die­sem Grund ver­bleibt es im Grund­satz bei der an das je­wei­lige Ver­wal­tungs­vermögen anknüpfen­den Ent­rich­tungs­pflicht des Zwangs­ver­wal­ters.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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