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Pflicht zur Rückzahlung von Corona-Beihilfen?

Nach­dem in­folge der coron­abe­ding­ten behörd­li­chen Schließungs­an­ord­nun­gen zunächst Bei­hil­fen für Be­triebe, Selbstständige und Un­ter­neh­mer gewährt wur­den, for­dern nun Behörden ei­nige Un­ter­neh­men zur Rück­zah­lung der ge­zahl­ten Bei­hil­fen auf. Die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men stel­len sich da­her die Frage, müssen die gewähr­ten Zu­schüsse tatsäch­lich zurück­ge­zahlt wer­den?

In welchen Fällen müssen gewährte Corona-Beihilfen wieder zurückerstattet werden

Corona-Bei­hil­fen, ins­be­son­dere die No­vem­ber-, De­zem­ber-, und die Überbrückungs­hilfe I, II und III, III Plus und IV sind von dem Empfänger zurück­zu­zah­len, wenn sich im Nach­hin­ein her­aus­stellt, dass der tatsäch­li­che Um­satz des Empfängers höher war, als zunächst bei der An­trag­stel­lung er­war­tet. Die da­durch ent­stan­dene Dif­fe­renz hin­sicht­lich der Bei­hil­fe­summe muss so­mit zurück­ge­zahlt wer­den. Die Dif­fe­renz wird in der Re­gel nach Ein­rei­chung der Schluss­ab­rech­nung des Bei­hil­fe­empfängers, die grundsätz­lich nach Ab­lauf des letz­ten Förder­mo­nats bzw. nach Be­wil­li­gung der Bei­hilfe ein­zu­rei­chen ist, be­rech­net und zurück­ge­for­dert.

Aber auch wenn der Empfänger bei An­trag­stel­lung fal­sche An­ga­ben ge­macht hat, eine un­vollständige Schluss­ab­rech­nung oder nicht alle von der Be­wil­li­gungs­stelle ge­for­der­ten Nach­weise vor­legt, kann die gewährte Corona-Bei­hilfe zurück­ge­for­dert wer­den.

Darüber hin­aus muss die Corona-Bei­hilfe zurück­ge­zahlt wer­den, wenn der An­trag­stel­ler durch die teil­weise ver­ein­fachte An­trag­stel­lung irrtümlich da­von aus­ging, dass ihm eine Corona-Bei­hilfe zu­steht.

Rechtsgrundlage für die Rückforderungen

So­fern die (even­tu­ell) zu Un­recht er­hal­te­nen Beträge nicht frei­wil­lig zurücker­stat­tet wer­den, dro­hen Un­ter­neh­men Rück­for­de­rungs­be­scheide gemäß §§ 48, 49, 49a des je­wei­li­gen Lan­des-Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes (LV­wVfG).

Zu wei­te­ren Aus­le­gung die­ser Ge­set­zes­texte hat der Bund zu­dem mit je­dem Bun­des­land Voll­zugs­hin­weise ver­ein­bart, in de­nen kon­kre­ti­siert wird, wann eine Bei­hilfe zurück­zu­zah­len ist bzw. in der Re­gel zurück­ge­for­dert wer­den soll.

Zu fin­den sind diese Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten auf der In­ter­net­seite des Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums des Bei­hilfe gewähren­den Lan­des, so z. B. hin­sicht­lich der Überbrückungs­hilfe II für NRW und für Ba­den-Würt­tem­berg.

Vorgehen gegen Rückforderungsbescheide

Ak­tu­ell ist da­von aus­zu­ge­hen, dass ein nicht ge­rin­ger Teil der gewähr­ten Corona-Bei­hil­fen zurück­ge­for­dert wer­den wird, da ent­we­der die Bei­hil­fen zu Un­recht aus­ge­zahlt wor­den sind bzw. auf­grund tatsäch­lich höherer Um­satz­zah­len hätten ge­rin­ger aus­fal­len müssen.

Erhält man einen Rück­for­de­rungs­be­scheid, ist ein schnel­les Han­deln er­for­der­lich, denn wenn man ge­gen die­sen vor­ge­hen möchte. Maßgeb­lich sind die Be­stim­mun­gen des je­wei­li­gen Bun­des­lan­des. So muss ent­we­der in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Zu­gang des Rück­for­de­rungs­be­scheids Wi­der­spruch ein­ge­legt oder Klage ge­gen die Rück­for­de­rung er­ho­ben wer­den.

Es ist zu­dem emp­feh­lens­wert, bei Er­halt ei­nes Rück­for­de­rungs­be­scheids auf­grund der schnell­le­bi­gen Corona-Bei­hilfe-Re­ge­lun­gen, den spe­zi­el­len ver­wal­tungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten und dem teil­weise auch ein­schlägi­gen eu­ropäischen Bei­hil­fe­recht einen Ex­per­ten ein­zu­schal­ten.

Un­ter Umständen droht auch die Ge­fahr ei­nes Sub­ven­ti­ons­be­trugs.

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