In welchen Fällen müssen gewährte Corona-Beihilfen wieder zurückerstattet werden
Corona-Beihilfen, insbesondere die November-, Dezember-, und die Überbrückungshilfe I, II und III, III Plus und IV sind von dem Empfänger zurückzuzahlen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der tatsächliche Umsatz des Empfängers höher war, als zunächst bei der Antragstellung erwartet. Die dadurch entstandene Differenz hinsichtlich der Beihilfesumme muss somit zurückgezahlt werden. Die Differenz wird in der Regel nach Einreichung der Schlussabrechnung des Beihilfeempfängers, die grundsätzlich nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung der Beihilfe einzureichen ist, berechnet und zurückgefordert.
Aber auch wenn der Empfänger bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hat, eine unvollständige Schlussabrechnung oder nicht alle von der Bewilligungsstelle geforderten Nachweise vorlegt, kann die gewährte Corona-Beihilfe zurückgefordert werden.
Darüber hinaus muss die Corona-Beihilfe zurückgezahlt werden, wenn der Antragsteller durch die teilweise vereinfachte Antragstellung irrtümlich davon ausging, dass ihm eine Corona-Beihilfe zusteht.
Rechtsgrundlage für die Rückforderungen
Sofern die (eventuell) zu Unrecht erhaltenen Beträge nicht freiwillig zurückerstattet werden, drohen Unternehmen Rückforderungsbescheide gemäß §§ 48, 49, 49a des jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).
Zu weiteren Auslegung dieser Gesetzestexte hat der Bund zudem mit jedem Bundesland Vollzugshinweise vereinbart, in denen konkretisiert wird, wann eine Beihilfe zurückzuzahlen ist bzw. in der Regel zurückgefordert werden soll.
Zu finden sind diese Verwaltungsvorschriften auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums des Beihilfe gewährenden Landes, so z. B. hinsichtlich der Überbrückungshilfe II für NRW und für Baden-Württemberg.
Vorgehen gegen Rückforderungsbescheide
Aktuell ist davon auszugehen, dass ein nicht geringer Teil der gewährten Corona-Beihilfen zurückgefordert werden wird, da entweder die Beihilfen zu Unrecht ausgezahlt worden sind bzw. aufgrund tatsächlich höherer Umsatzzahlen hätten geringer ausfallen müssen.
Erhält man einen Rückforderungsbescheid, ist ein schnelles Handeln erforderlich, denn wenn man gegen diesen vorgehen möchte. Maßgeblich sind die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. So muss entweder innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsbescheids Widerspruch eingelegt oder Klage gegen die Rückforderung erhoben werden.
Es ist zudem empfehlenswert, bei Erhalt eines Rückforderungsbescheids aufgrund der schnelllebigen Corona-Beihilfe-Regelungen, den speziellen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und dem teilweise auch einschlägigen europäischen Beihilferecht einen Experten einzuschalten.
Unter Umständen droht auch die Gefahr eines Subventionsbetrugs.