Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist Immobilienmaklerin. Sie hatte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, die sich u.a. mit dem Handel von Immobilien aller Art beschäftigt, eine Werbeanzeige in einer Zeitung geschaltet, in dem ein Bauernhaus unter Angabe des Kaufpreises und der Größe der Wohnfläche zum Kauf angeboten wurde. In der Anzeige wurde auf das Vorhandensein eines Energiebedarfsausweises, den Energiebedarfswert (417,4 kwh) und das Baujahr des Gebäudes (1900) hingewiesen. Angaben zum Energieträger für die Heizung erschienen in der Anzeige nicht.
Die Beklagte hielt dagegen, bei der Anzeige habe es sich um eine besonders kleine Anzeige neben weiteren elf Anzeigen der Beklagten gehandelt, in allen anderen Kleinanzeigen der Beklagten sei der Hauptenergieträger aufgeführt. In der Kleinanzeige habe sich die Online-ID für das Objekt befunden. Bei Angabe dieser ID sei auf der angegebenen Homepage das hinterlegte Expose des Objektes erschienen. In diesem sei auf den Hauptenergieträger Holz hingewiesen worden.
Das LG gab der Klage im vollen Umfang statt.
Die Gründe:
Der Kläger kann einen Unterlassungsanspruch aus § 5a Abs. 2 UWG i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnEV geltend machen. Der Anspruch auf die Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Ein Immobilienmakler handelt unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen unlauter, wenn in der von ihm geschalteten Immobilienanzeige die Angabe des wesentlichen Energieträgers für die Heizung der angebotenen Immobilie fehlt. Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass die Angabe zum Hauptenergieträger durch die Fotografie des Zimmerausschnitts gemacht worden war. Das Bild von einem Holzofen lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass das gesamte Haus mit Holz zu heizen ist. Vielmehr steht in einer Vielzahl von Wohnungen ein Holzofen als zusätzliche Wärmequelle oder schlicht zur Dekoration.
Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die fehlenden Angaben über die in der Anzeige angegebene Online-ID zu erhalten sind. Es ist nämlich ausdrücklich normiert, dass in der Immobilienanzeige die Angaben zu machen sind und nicht auf einer Homepage, auf die man weitergeleitet wird. Das Gesetz würde insoweit leer laufen. Unabhängig von der Frage, ob der Makler als Normadressat anzusehen ist und ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegt, stand dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen i.S.v. § 5 a Abs. 2 UWG zu.
Das Vorenthalten der betreffenden Information war auch geeignet dem Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Unzureichende energiebezogene Informationen im Hinblick auf die Energieträger könnten den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu den Beklagten im Hinblick auf einen Kauf des Hauses aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher ggf. nicht getroffen, wenn er sich anhand der Angabe der Immobilienanzeige bereits frühzeitig über den Energieträger der Immobilie hätte informieren können.
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