Grund für die Änderung des BattG war, dass es vermehrt zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Gemeinsamen Rücknahmesystem und den herstellereigenen Rücknahmesystemen gekommen ist. Mit der Änderung des BattG sollen faire Wettbewerbsbedingungen für alle herstellereigenen Rücknahmesysteme sichergestellt und einheitliche Anforderungen an die Systeme selbst sowie an die Rücknahme durch die Systeme festgelegt werden. Außerdem machten neue europarechtlichen Vorgaben eine Änderung des BattG erforderlich.
Mit der Gesetzesänderung wird bezweckt, eine dauerhaft ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Altbatterien sicherzustellen. Nach der Gesetzesbegründung sei dies insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Elektrifizierung vieler Produkte und damit eines steigenden Bedarfs an Batterien in vielen Lebensbereichen von Bedeutung.
Registrierungspflicht nach dem BattG ab dem 01.01.2022
Gemäß § 31 Abs. 2 BattG müssen Hersteller, die das Inverkehrbringen bereits beim Umweltbundesamt angezeigt haben, ab dem 01.01.2022 bei der zuständigen Behörde registriert sein. Die Registrierung ist eine gesetzlich vorgeschriebene, aktiv zu beantragende Genehmigung, die für das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, Fahrzeug- und Industriebatterien erforderlich ist.
Registrierungspflichtig sind Hersteller im Sinne des § 2 Abs. 15 BattG, wenn ihre angebotenen Produkte als Batterien in den Anwendungsbereich des BattG fallen.
Die erforderlichen Angaben für den Registrierungsantrag sind ausführlich in § 4 Abs. 2 BattG aufgelistet.
Seit dem 01.01.2021 ist die Stiftung EAR für Registrierungen nach dem BattG sowie für die Erteilung einer Registrierungsnummer zuständig. Die Registrierung kann online über das EAR-Portal erfolgen.
Weitere für Hersteller bestehende Verbote und Pflichten
- Verboten ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten;
- Verboten ist das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten (Ausnahmen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind);
- Es besteht eine Rücknahmepflicht, inklusive die Pflicht zur Schaffung eines genehmigungspflichtigen Rücknahmesystems;
- Die Hersteller sind zudem verpflichtet, der Beiträge im Rahmen des Rücknahmesystems ökologisch zu gestalten, diese Pflicht gilt jedoch erst ab dem 01.01.2023;
- Verschiedene Kennzeichnungs- und Informationspflichten;
- Verwertungspflichten.
Vertreiber treffen demgegenüber folgende Pflichten
- Überprüfungspflichten;
- Hinweis- und Informationspflichten;
- Rücknahmepflichten und Überlassungspflichten der zurückgenommenen Geräte an ein Rücknahmesystem;
- Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien.
Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
Die Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien ist in § 10 BattG geregelt. Dabei sind Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Bei Rückgabe der Fahrzeug-Altbatterie, muss der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, das Pfand erstatten. Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, entfällt die Pfandpflicht.
Zur Erstattung eines Pfandes ist nur derjenige Vertreiber verpflichtet, der zuvor das Pfand beim Endnutzer erhoben hat. Damit wird sichergestellt, dass Endnutzer nur dann von dem konkreten Vertreiber eine Erstattung verlangen können, wenn sie das Pfand auch bei diesem Vertreiber entrichtet haben. Eine Pflicht zur Errichtung eines vertreiberübergreifenden Pfandsystems besteht nicht. Wird jedoch die Altbatterie bei einem anderen Erfassungsberechtigten zurückgegeben, ist dieser auf Verlangen des Endnutzers verpflichtet, eine Bestätigung über die Rücknahme ohne Pfanderstattung auszustellen. Die Bestätigung muss sowohl die Rücknahme als auch die fehlende Pfanderstattung umfassen. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
Besonderheiten für Online-Händler
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 BattG ist ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ebenfalls zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
Hinweis für Endnutzer
Geräte-, Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können weiterhin unentgeltlich bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgegeben werden. Darüber hinaus können Geräte-Altbatterien auch bei kommunalen Sammelstellen oder freiwilligen Rücknahmestellen zurückgegeben werden. Besitzer von Altbatterien müssen diese getrennt vom Siedlungsabfall entsorgen. Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und über die Behandlungseinrichtungen erfasst.
Mögliche Geldbußen
Bei Verstoß gegen das BattG könne Bußgelder in Höhe von 100.000 Euro drohen. Wer gegen die Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien nach § 10 BattG verstößt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 29 Abs. 1 Nr. 12 BattG).
Zusätzlich sollten Hersteller, die Batterien in den Verkehr bringen, bereits bei der Stiftung EAR registriert sein.