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Photovoltaikanlagen als Selbstversorger-Zweckbetriebe

Die Strom­ein­spei­sung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (PV-An­la­gen) führt er­trag­steu­er­lich in der Re­gel zu einem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb. Die neu ein­geführte Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift des § 3 Nr. 72 EStG für kleine PV-An­la­gen greift (zu­min­dest noch) nicht für Körper­schaf­ten. Folg­lich sind die Ein­nah­men aus der Strom­ein­spei­sung grundsätz­lich in vol­ler Höhe der Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer (nebst So­li­da­ritätszu­schlag) zu un­ter­wer­fen, zu­min­dest so­fern die Gren­zen des § 64 Abs. 3 AO von 45.000 Euro über­schrit­ten sind.

Stromeinspeisung ins allgemeine Stromnetz

Wie ist die steu­er­li­che Be­hand­lung, wenn der Strom ins­ge­samt im Rah­men der ei­ge­nen ge­meinnützi­gen Zwecke ver­wen­det wird oder le­dig­lich in ge­rin­gem Um­fang ins all­ge­meine Strom­netz ein­ge­speist wird?

  • 68 Nr. 2 Buchst. b) AO de­fi­niert den sog. Selbst­ver­sor­ger-Zweck­be­trieb für „Ein­rich­tun­gen, die für die Selbst­ver­sor­gung von Körper­schaf­ten er­for­der­lich sind, wie Tisch­le­reien oder Schlos­se­reien, wenn die Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen die­ser Ein­rich­tun­gen an Außen­ste­hende dem Wert nach 20 Pro­zent der ge­sam­ten Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen […] nicht über­stei­gen“. AEAO ergänzt, dass Ar­beit­neh­mer Außen­ste­hende im Sinne die­ser Vor­schrift sind.

Die Vor­schrift zielt in ers­ter Li­nie auf Hand­werks- und Dienst­leis­tungs­be­triebe ab. Die OFD Frank­furt hat je­doch be­reits im Jahr 2013 auch ein Block­heiz­kraft­werk als eine po­ten­zi­elle Selbst­ver­sor­gungs­ein­rich­tung i. S. d. § 68 Nr. 2 Buchst. b AO an­er­kannt (Rundvfg v. 1.10.2013, DStR 2013, S. 2634). Die Par­al­le­len zu PV-An­la­gen sind u. E. un­zwei­fel­haft ge­ge­ben, so­dass die grundsätz­li­che An­wend­bar­keit der Vor­schrift nicht von der Hand zu wei­sen ist.

So­fern also die Ver­wen­dung des Stroms zu min­des­tens 80 % im Rah­men der ei­ge­nen ge­meinnützi­gen Zwecke (und nicht für die steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebe) er­folgt, dürfte u. E. eine Zu­ord­nung der PV-An­lage in die steu­er­be­freite Sphäre des Zweck­be­triebs möglich sein.

Stromweiterleitung an eine andere gemeinnützige Körperschaft

Wie ist in­des der Sach­ver­halt zu be­ur­tei­len, wenn der Strom nach­weis­bar an eine an­dere ge­meinnützige Körper­schaft wei­ter­ge­lei­tet wird, die mit Hilfe des Stroms wie­derum ihre ei­ge­nen ge­meinnützi­gen Zwecke ver­folgt? Dies­bezüglich wer­tet der AEAO recht ein­deu­tig auch an­dere steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten als „Außen­ste­hende“ im Rah­men der 20 % - Grenze. Das hierfür zu­grunde ge­legte BFH-Ur­teil vom 18.10.1990 (Az. V R 35/85, BStBl. 1991 II S. 157) be­zog sich da­bei auf Leis­tun­gen ei­ner Kran­ken­hauswäsche­rei. Ge­rade diese Tätig­kei­ten wur­den mit Einführung des § 57 Abs. 3 AO im JStG 2020 bei planmäßigem Zu­sam­men­wir­ken und ent­spre­chen­den Sat­zungs­re­ge­lun­gen je­doch als un­mit­tel­bare ge­meinnützige Zweck­ver­wirk­li­chung an­er­kannt. Zu­min­dest so­fern folg­lich die Strom­lie­fe­rung an sog. Ko­ope­ra­ti­onskörper­schaf­ten er­folgt, soll­ten diese u. E. in die Ei­gen­ver­brauchs­grenze von 80 % ein­ge­rech­net wer­den.

Fazit

Die Überprüfung der Vor­schrift des § 68 Nr. 2 Buchst. b) AO führt zu einem ein­heit­li­chen steu­er­li­chen Er­geb­nis: Die Ein­nah­men der PV-An­lage sind so­mit ins­ge­samt dem steu­er­be­frei­ten Zweck­be­trieb oder ins­ge­samt dem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb zu­zu­ord­nen. Eine Auf­tei­lung wird nicht vor­ge­nom­men.

Hin­weis: Bei § 68 Nr. 2 Buchst. b) AO han­delt es sich um eine Ver­mu­tungs­re­ge­lung. Wir emp­feh­len un­be­dingt eine Ab­stim­mung mit dem Fi­nanz­amt vorab oder spätes­tens im Rah­men der jähr­li­chen Steu­er­de­kla­ra­tion.

Die Sphären­zu­ord­nung hat auch Re­le­vanz für die Mit­tel­her­kunft. So dürfte die Er­rich­tung der PV-An­lage aus zeit­nah zu ver­wen­den­den Mit­teln er­fol­gen, wenn die Zu­ord­nung zum Zweck­be­trieb ge­ge­ben ist. Im Be­reich des steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs muss die Fi­nan­zie­rung hin­ge­gen aus nicht zeit­nah zu ver­wen­den­den Mit­teln er­fol­gen oder aber Mit­tel aus der freien Rück­lage auf­ge­bracht wer­den.

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