Stromeinspeisung ins allgemeine Stromnetz
Wie ist die steuerliche Behandlung, wenn der Strom insgesamt im Rahmen der eigenen gemeinnützigen Zwecke verwendet wird oder lediglich in geringem Umfang ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird?
- 68 Nr. 2 Buchst. b) AO definiert den sog. Selbstversorger-Zweckbetrieb für „Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien oder Schlossereien, wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen […] nicht übersteigen“. AEAO ergänzt, dass Arbeitnehmer Außenstehende im Sinne dieser Vorschrift sind.
Die Vorschrift zielt in erster Linie auf Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe ab. Die OFD Frankfurt hat jedoch bereits im Jahr 2013 auch ein Blockheizkraftwerk als eine potenzielle Selbstversorgungseinrichtung i. S. d. § 68 Nr. 2 Buchst. b AO anerkannt (Rundvfg v. 1.10.2013, DStR 2013, S. 2634). Die Parallelen zu PV-Anlagen sind u. E. unzweifelhaft gegeben, sodass die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift nicht von der Hand zu weisen ist.
Sofern also die Verwendung des Stroms zu mindestens 80 % im Rahmen der eigenen gemeinnützigen Zwecke (und nicht für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe) erfolgt, dürfte u. E. eine Zuordnung der PV-Anlage in die steuerbefreite Sphäre des Zweckbetriebs möglich sein.
Stromweiterleitung an eine andere gemeinnützige Körperschaft
Wie ist indes der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Strom nachweisbar an eine andere gemeinnützige Körperschaft weitergeleitet wird, die mit Hilfe des Stroms wiederum ihre eigenen gemeinnützigen Zwecke verfolgt? Diesbezüglich wertet der AEAO recht eindeutig auch andere steuerbegünstigte Körperschaften als „Außenstehende“ im Rahmen der 20 % - Grenze. Das hierfür zugrunde gelegte BFH-Urteil vom 18.10.1990 (Az. V R 35/85, BStBl. 1991 II S. 157) bezog sich dabei auf Leistungen einer Krankenhauswäscherei. Gerade diese Tätigkeiten wurden mit Einführung des § 57 Abs. 3 AO im JStG 2020 bei planmäßigem Zusammenwirken und entsprechenden Satzungsregelungen jedoch als unmittelbare gemeinnützige Zweckverwirklichung anerkannt. Zumindest sofern folglich die Stromlieferung an sog. Kooperationskörperschaften erfolgt, sollten diese u. E. in die Eigenverbrauchsgrenze von 80 % eingerechnet werden.
Fazit
Die Überprüfung der Vorschrift des § 68 Nr. 2 Buchst. b) AO führt zu einem einheitlichen steuerlichen Ergebnis: Die Einnahmen der PV-Anlage sind somit insgesamt dem steuerbefreiten Zweckbetrieb oder insgesamt dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Eine Aufteilung wird nicht vorgenommen.
Hinweis: Bei § 68 Nr. 2 Buchst. b) AO handelt es sich um eine Vermutungsregelung. Wir empfehlen unbedingt eine Abstimmung mit dem Finanzamt vorab oder spätestens im Rahmen der jährlichen Steuerdeklaration.
Die Sphärenzuordnung hat auch Relevanz für die Mittelherkunft. So dürfte die Errichtung der PV-Anlage aus zeitnah zu verwendenden Mitteln erfolgen, wenn die Zuordnung zum Zweckbetrieb gegeben ist. Im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs muss die Finanzierung hingegen aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln erfolgen oder aber Mittel aus der freien Rücklage aufgebracht werden.