Der Sachverhalt:
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI R 53/18 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht den Preisvorteil i.H.v. rd. 2.400 € beim Bruttoarbeitslohn des Klägers erfasst.
Weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten ist Arbeitslohn zu sehen. Vorliegend war entscheidend darauf abzustellen, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt hat. Der Hersteller erschließt sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern.
Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier Pkw vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen kann. Diese breiten Nutzungsmöglichkeiten zeugen davon, dass der Autobauer Interesse hat, seine Fahrzeuge einer möglichst großen Anzahl von Personen zu verkaufen. Hierfür bedienen sie sich der Mitarbeiter des Zulieferers wie einer Art Vertriebspersonen, die allein durch ihre Arbeitnehmerstellung beim Zulieferer Fahrzeuge des Autobauers in der breiten Verwandtschaft vermarkten sollen.
An der vorliegenden Einschätzung ändert auch der sog. "Rabatterlass" des BMF nichts (BMF-Schreiben vom 20.1.2015, BStBl. I 2015, 143), demzufolge Preisvorteile die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein sollen, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden. Insbesondere führt der Umstand, dass der Autobauer zu 50 % an dem Arbeitgeber des Klägers beteiligt ist, entgegen dem BMF-Schreiben und der Ansicht des Finanzamts nicht zur Annahme von Arbeitslohn. Diese Ansicht setzt voraus, eine enge Beziehung zwischen Drittem und Arbeitgeber löse per se die (unwiderlegliche) Vermutung aus, Zweck einer Vorteilsgewährung durch einen Dritten an die Arbeitnehmer des Arbeitgebers sei es eigentlich, dem Arbeitgeber etwas zuzuwenden. Eine derartige Vermutung ist aber weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch kann sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden.
Zudem ist auch bei verbundenen Unternehmen zunächst auf den Begriff des Arbeitgebers im zivilrechtlichen Sinne abzustellen. Dies folgt bereits aus der Systematik des § 8 EStG, in dessen Abs. 3 der Arbeitgeberbegriff von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Sinne des gesetzgeberischen Willens nach zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmt wird. Stimmen in der Literatur, die die Auslegung des Begriffs im Sinne eines "Konzernarbeitgebers" bei verbundenen Unternehmen befürworten, überzeugen nicht. Würde man bei verbundenen Unternehmen nun automatisch von Arbeitslohn ausgehen (wie beim unmittelbaren Arbeitgeber), wäre dies ein systematischer Bruch zu § 8 Abs. 3 EStG. Letztlich ist es auch bei verbundenen Unternehmen der Tatsachenwürdigung vorbehalten, ob im Einzelfall ein eigenwirtschaftliches Interesse des (verbundenen) Dritten zu verneinen ist.
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