Eckpunkte der Postreform
Auch weiterhin werden Briefe an sechs Tagen in der Woche zugestellt. Allerdings ist nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich, die von den Zustellern sicherzustellenden Brieflaufzeiten um einen Tag zu verlängern. Während bisher Briefe mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % am zweiten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen mussten, muss dieses Erfordernis künftig erst am dritten Werktag erfüllt sein. Am vierten Werktag soll die Zustellung mit 99 % so gut wie sicher sein.
Im Zuge des Online-Handels haben Warensendungen stark zugenommen. Zur Stärkung des Wettbewerbs wird der Markt für weitere Anbieter geöffnet. Dies setzt allerdings voraus, dass die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten eingehalten werden - und zwar auch in Subunternehmerketten. Bei der Bundesnetzagentur wird eine Beschwerdestelle für Mitarbeitende eingerichtet, um Verstöße frühzeitiger zu erkennen und hiergegen vorgehen zu können.
Pakete mit einem Gewicht von über 10 kg müssen mit einem Hinweis auf das erhöhte, Pakete mit einem Gewicht von über 20 kg mit einem Hinweis auf das hohe Gewicht versehen werden. Sofern das Gewicht eines Pakets 20 kg übersteigt, muss es durch zwei Personen oder mit Hilfe eines geeigneten technischen Hilfsmittels zugestellt werden.
Im Zuge der Postreform spielen auch Nachhaltigkeitsaspekte eine größere Rolle. So soll durch ein Umweltzeichen nachvollzogen werden können, wie hoch die Treibhausbelastung durch die jeweilige Paketbeförderung war.
Hinweis: In einer begleitenden Entschließung begrüßte der Bundesrat die Bemühungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Postsektor. Er wies aber auch darauf hin, dass es weiterer Anstrengungen zum Schutz der Beschäftigten bedürfe. So sei u. a. erforderlich, gesetzliche Regelungen zu schaffen, wonach Auftragnehmer ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu tariflichen Bedingungen einsetzen dürfen, der Arbeitsvertrag müsse ab dem ersten Arbeitstag ausgehändigt und im Rahmen der digitalen Sendungsverfolgung sollen auch die Gewichte der Pakete und die Arbeitszeit erfasst werden.
Auswirkungen auf Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren
In Rechtsbehelfsverfahren gegenüber dem Finanzamt oder anderen Behörden ist das Zustelldatum einer Briefsendung regelmäßig für die Einhaltung der vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen maßgeblich. So ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid binnen eines Monats ab dessen Bekanntgabe einzulegen. Dazu ist in der Abgabenordnung derzeit noch geregelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, also ein Steuerbescheid, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, sog. Zustellfiktion gemäß § 122 Abs. 2 AO. Im Zuge des Postmodernisierungsgesetzes wird diese sog. Zustellfiktion ab dem 01.01.2025 auf vier Tage verlängert, wobei für die Zustellfiktion irrelevant ist, ob der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Ausgehend von dem Tag laut Zustellfiktion endet die Einspruchsfrist dann einen Monat später. Sofern das so ermittelte Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.
Hinweis: Neben der Abgabenordnung werden mit Wirkung zum 01.01.2025 zahlreiche andere Gesetze angepasst, die bislang eine dreitägige Zustellfiktion vorsehen. Dazu gehören etwa das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Sozialrecht, die Zivilprozessordnung und die Insolvenzordnung. Bei Bescheiden von Bußgeldstellen, Sozialämtern und Gerichten starten die Widerspruchsfristen künftig ebenso erst am vierten Tag nach Einwurf der Schreiben.