- Prämie wirkt sich mindernd auf Abschreibungen aus
- Bei Ermittlung des Werts der Privatnutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Methode bleibt die Prämie unberücksichtigt
- Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des privaten Fahrzeugkostenanteils kann an Attraktivität gewinnen
So ist vorgesehen, dass beim Kauf eines reinen Elektroautos 4.000 Euro und bei einem Hybridfahrzeug 3.000 Euro Zuschuss gewährt werden, jeweils hälftig finanziert durch den Fiskus und den Fahrzeughersteller. Die Förderung wird aber nur gezahlt, wenn der Listenpreis des Fahrzeugs 60.000 Euro nicht übersteigt. Gefördert werden sollen bis zu 400.000 Fahrzeugkäufe, wobei bei darüberhinausgehender Nachfrage derjenige die Prämie erhält, der sich schneller entscheidet.
Neben der Prämienzahlung und einer ausreichenden Versorgung mit Ladestationen dürfte die potentiellen Käufer auch die Frage nach den steuerlichen Folgen der Förderung umtreiben.
Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug für ihren Betrieb kaufen, können nur die um die Prämie geminderten Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer verteilt als Abschreibung gewinnmindernd geltend machen. Es entstehen also geringere Betriebsausgaben als ohne Förderung, da ja auch weniger ausgegeben wurde.
Wird das Elektrofahrzeug durch den Unternehmer zwar überwiegend betrieblich, aber auch privat genutzt, ist der Wert der Privatnutzung zu ermitteln, der den steuerpflichtigen Gewinn erhöht und auch der Umsatzsteuer unterliegt. „Bei Anwendung der sog. Ein-Prozent-Methode ist für die Privatnutzung monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob beim Kauf großzügige Rabatte herausgehandelt wurden oder eben eine staatliche Prämie eingestrichen wird“, erläutert Anne-Marie Kekow, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerin bei Ebner Stolz in Hamburg. Allerdings ist der Bruttolistenpreis nach der bereits geltenden steuergesetzlichen Regelung beim Kauf eines Elektroautos in 2016 um 350 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, maximal um 8.500 Euro, zu mindern. So würde z. B. beim Kauf eines Elektroautos mit einer Batteriekapazität von 24 kWh und einem Bruttolistenneupreis von 35.000 Euro monatlich der Wert der Privatnutzung mit 1 % von 26.600 Euro (35.000 Euro abzgl. 350 Euro x 24), somit 266 Euro, anzusetzen sein. Wird das Fahrzeug zudem für Wege zwischen Wohnung und Betrieb genutzt, ist der Wert um einen Aufschlag zu erhöhen.
Anstelle der Ein-Prozent-Methode kann an Hand eines Fahrtenbuchs und der tatsächlich angefallenen Kosten ermittelt werden, welcher Betrag auf die Privatnutzung entfällt. „In diesem Fall mindert die E-Auto-Prämie die Anschaffungskosten“, so Anne-Marie Kekow. Darüber hinaus ist nach der bereits geltenden gesetzlichen Regelung vorgesehen, die Anschaffungskosten eines in 2016 erworbenen Elektrofahrzeugs um 350 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, maximal um 8.500 Euro, zu reduzieren. Für Zwecke der Bewertung der Privatnutzung ist auf Basis der danach verbleibenden Anschaffungskosten die Abschreibung zu berechnen, die dann in die Gesamtfahrzeugkosten einfließt. Soweit diese Gesamtkosten auf Privatfahrten laut Fahrtenbuch entfallen, sind sie dem Gewinn hinzuzurechnen. „Letztlich wirkt sich damit die E-Auto-Prämie durch geringere Fahrzeugkosten auch auf den Wert der Privatnutzung mindernd aus“, resümiert die Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin.
Wird einem Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen zur Verfügung gestellt, gilt entsprechendes. Auch hier ist der Wert der Privatnutzung zu ermitteln, der als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen ist. Zur Wahl steht wiederum die Anwendung der Ein-Prozent-Methode oder die Fahrtenbuchmethode mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.
Laut Anne-Marie Kekow gilt somit: „Sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen zwar privat nutzen, kann die Führung eines Fahrtenbuchs damit steuerlich nochmals an Attraktivität gewinnen - auch wenn der administrative Aufwand einen erheblichen Lästigkeitsfaktor haben dürfte. Es ist aber - wie so oft im Steuerrecht - der Grundsatz zu beachten, dass auf den Einzelfall abzustellen ist. Denn umso größer der Teil der Privatnutzung ist, desto eher wird dennoch die Ein-Prozent-Methode die günstigere sein.“
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