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Prämie für Elektroautos - wie wirkt sie sich steuerlich aus?

  • Prämie wirkt sich min­dernd auf Ab­schrei­bun­gen aus
  • Bei Er­mitt­lung des Werts der Pri­vat­nut­zung des Fir­men­wa­gens nach der Ein-Pro­zent-Me­thode bleibt die Prämie un­berück­sich­tigt
  • Fahr­ten­buch­me­thode zur Er­mitt­lung des pri­va­ten Fahr­zeug­kos­ten­an­teils kann an At­trak­ti­vität ge­win­nen 
Ham­burg, 8. Juni 2016 - Die po­li­ti­sche Ei­ni­gung kam re­la­tiv schnell, die Um­set­zung folgt in nicht min­der ho­her Ge­schwin­dig­keit. Denn durch die Einführung ei­ner Kaufprämie für Elek­tro- und Hy­bridfahr­zeuge, auch Um­welt­bo­nus ge­nannt, will die Bun­des­re­gie­rung das von ei­ner Mil­lion auf 500.000 Elek­tro­au­tos auf deut­schen Straßen re­du­zierte Ziel bis Ende des Jah­res noch er­rei­chen.
 
So ist vor­ge­se­hen, dass beim Kauf ei­nes rei­nen Elek­tro­au­tos 4.000 Euro und bei einem Hy­bridfahr­zeug 3.000 Euro Zu­schuss gewährt wer­den, je­weils hälf­tig fi­nan­ziert durch den Fis­kus und den Fahr­zeug­her­stel­ler. Die Förde­rung wird aber nur ge­zahlt, wenn der Lis­ten­preis des Fahr­zeugs 60.000 Euro nicht über­steigt. Gefördert wer­den sol­len bis zu 400.000 Fahr­zeugkäufe, wo­bei bei darüber­hin­aus­ge­hen­der Nach­frage der­je­nige die Prämie erhält, der sich schnel­ler ent­schei­det.
 
Ne­ben der Prämi­en­zah­lung und ei­ner aus­rei­chen­den Ver­sor­gung mit La­de­sta­tio­nen dürfte die po­ten­ti­el­len Käufer auch die Frage nach den steu­er­li­chen Fol­gen der Förde­rung um­trei­ben.
 
Un­ter­neh­mer, die ein Elek­tro­fahr­zeug für ih­ren Be­trieb kau­fen, können nur die um die Prämie ge­min­der­ten An­schaf­fungs­kos­ten über die Nut­zungs­dauer ver­teilt als Ab­schrei­bung ge­winn­min­dernd gel­tend ma­chen. Es ent­ste­hen also ge­rin­gere Be­triebs­aus­ga­ben als ohne Förde­rung, da ja auch we­ni­ger aus­ge­ge­ben wurde.
 
Wird das Elek­tro­fahr­zeug durch den Un­ter­neh­mer zwar über­wie­gend be­trieb­lich, aber auch pri­vat ge­nutzt, ist der Wert der Pri­vat­nut­zung zu er­mit­teln, der den steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn erhöht und auch der Um­satz­steuer un­ter­liegt. „Bei An­wen­dung der sog. Ein-Pro­zent-Me­thode ist für die Pri­vat­nut­zung mo­nat­lich ein Pro­zent des Brut­to­lis­ten­prei­ses des Fahr­zeugs zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung her­an­zu­zie­hen. Da­bei bleibt un­berück­sich­tigt, ob beim Kauf großzügige Ra­batte her­aus­ge­han­delt wur­den oder eben eine staat­li­che Prämie ein­ge­stri­chen wird“, erläutert Anne-Ma­rie Ke­kow, Wirt­schaftsprüfe­rin, Steu­er­be­ra­te­rin und Part­ne­rin bei Eb­ner Stolz in Ham­burg. Al­ler­dings ist der Brut­to­lis­ten­preis nach der be­reits gel­ten­den steu­er­ge­setz­li­chen Re­ge­lung beim Kauf ei­nes Elek­tro­au­tos in 2016 um 350 Euro pro Ki­lo­watt­stunde der Bat­te­rie­ka­pa­zität, ma­xi­mal um 8.500 Euro, zu min­dern. So würde z. B. beim Kauf ei­nes Elek­tro­au­tos mit ei­ner Bat­te­rie­ka­pa­zität von 24 kWh und einem Brut­to­lis­ten­neu­preis von 35.000 Euro mo­nat­lich der Wert der Pri­vat­nut­zung mit 1 % von 26.600 Euro (35.000 Euro ab­zgl. 350 Euro x 24), so­mit 266 Euro, an­zu­set­zen sein. Wird das Fahr­zeug zu­dem für Wege zwi­schen Woh­nung und Be­trieb ge­nutzt, ist der Wert um einen Auf­schlag zu erhöhen.
 
An­stelle der Ein-Pro­zent-Me­thode kann an Hand ei­nes Fahr­ten­buchs und der tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Kos­ten er­mit­telt wer­den, wel­cher Be­trag auf die Pri­vat­nut­zung entfällt. „In die­sem Fall min­dert die E-Auto-Prämie die An­schaf­fungs­kos­ten“, so Anne-Ma­rie Ke­kow. Darüber hin­aus ist nach der be­reits gel­ten­den ge­setz­li­chen Re­ge­lung vor­ge­se­hen, die An­schaf­fungs­kos­ten ei­nes in 2016 er­wor­be­nen Elek­tro­fahr­zeugs um 350 Euro pro Ki­lo­watt­stunde der Bat­te­rie­ka­pa­zität, ma­xi­mal um 8.500 Euro, zu re­du­zie­ren. Für Zwecke der Be­wer­tung der Pri­vat­nut­zung ist auf Ba­sis der da­nach ver­blei­ben­den An­schaf­fungs­kos­ten die Ab­schrei­bung zu be­rech­nen, die dann in die Ge­samt­fahr­zeug­kos­ten ein­fließt. So­weit diese Ge­samt­kos­ten auf Pri­vat­fahr­ten laut Fahr­ten­buch ent­fal­len, sind sie dem Ge­winn hin­zu­zu­rech­nen. „Letzt­lich wirkt sich da­mit die E-Auto-Prämie durch ge­rin­gere Fahr­zeug­kos­ten auch auf den Wert der Pri­vat­nut­zung min­dernd aus“, resümiert die Steu­er­be­ra­te­rin und Wirt­schaftsprüfe­rin.
 
Wird einem Ar­beit­neh­mer ein Elek­tro­fahr­zeug als Fir­men­wa­gen zur Verfügung ge­stellt, gilt ent­spre­chen­des. Auch hier ist der Wert der Pri­vat­nut­zung zu er­mit­teln, der als lohn­steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu berück­sich­ti­gen ist. Zur Wahl steht wie­derum die An­wen­dung der Ein-Pro­zent-Me­thode oder die Fahr­ten­buch­me­thode mit den ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Fol­gen.
 
Laut Anne-Ma­rie Ke­kow gilt so­mit: „So­wohl für Un­ter­neh­mer als auch für Ar­beit­neh­mer, die einen Fir­men­wa­gen zwar pri­vat nut­zen, kann die Führung ei­nes Fahr­ten­buchs da­mit steu­er­lich noch­mals an At­trak­ti­vität ge­win­nen - auch wenn der ad­mi­nis­tra­tive Auf­wand einen er­heb­li­chen Lästig­keits­fak­tor ha­ben dürfte. Es ist aber - wie so oft im Steu­er­recht - der Grund­satz zu be­ach­ten, dass auf den Ein­zel­fall ab­zu­stel­len ist. Denn umso größer der Teil der Pri­vat­nut­zung ist, desto eher wird den­noch die Ein-Pro­zent-Me­thode die güns­ti­gere sein.“

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Isa­bell Ze­melka
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isa­bell.ze­melka@eb­ner­stolz.de

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