Nach einer Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 11.05.2022 (Az. V I358-S 7279-033, DStR 2022, S. 1497) handelt es sich um keine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG, wenn Privatpersonen die bescheinigte Treibhausgasminderungsquote aus einem privat zugelassenen Elektroauto an einen Ankäufer übertragen.
Hinweis: Unternehmer, die ihre THG-Quote von betrieblich genutzten Elektroautos entgeltlich übertragen, führen hingegen eine unternehmerische Tätigkeit i .S. d. § 2 Abs. 1 UStG aus. Die THG-Quote wird dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung beim Kauf des Elektroautos nicht „mitangeschafft“, so dass weder eine neben dem Elektroauto bezogene weitere Hauptleistung vorliegt, noch ein anteilig darauf entfallender Vorsteuerbetrag besteht. Als unternehmerische Tätigkeit ist zudem der Handel mit THG-Quoten, also der An- und Weiterverkauf, anzusehen.