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Rechtsberatung

Präventiver Restrukturierungsrahmen aus der Sicht der Wissenschaft und der Praxis

Am 29.12.2020 wurde das Ge­setz zur Fort­ent­wick­lung des Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­rechts, kurz Sa­nie­rungs­fort­ent­wick­lungs­ge­setz - San­Ins­FoG, vom 22.12.2020 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht und trat mit sei­nen we­sent­li­chen In­hal­ten am 1.1.2021 in Kraft. Im San­Ins­FoG ent­hal­ten ist mit dem präven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­plan ein neues In­stru­ment zur vor­in­sol­venz­li­chen Sa­nie­rung.

Was es mit die­sem neuen Sa­nie­rungs­in­stru­ment auf sich hat und wel­che Zwecke da­mit ver­folgt wer­den, darüber spre­chen wir mit Herrn Prof. Dr. Chris­toph Thole, Pro­fes­sor am In­sti­tut für Ver­fah­rens­recht und In­sol­venz­recht der Uni­ver­sität zu Köln, so­wie mit un­se­ren Re­struk­tu­rie­rungs­ex­per­ten Jan Hen­drik Groß, Rechts­an­walt und Part­ner bei Eb­ner Stolz in Köln, und Bern­hard Stef­fan, Wirt­schaftsprüfer, Steu­er­be­ra­ter und Part­ner bei Eb­ner Stolz in Stutt­gart, der zu­gleich Vor­sit­zer des Fach­aus­schus­ses für Sa­nie­rung und In­sol­venz beim In­sti­tut der Wirt­schaftsprüfer (FAS IDW) ist.

© Jan Hendrik Groß, Bernhard Steffan (beide Ebner Stolz) und Prof. Christoph Thole (Universität Köln)

Eine Frage vorab an die Praktiker: Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflichten unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Rückblickend betrachtet: War diese Maßnahme ein Fluch oder ein Segen für die Wirtschaft, Herr Steffan?

Bern­hard Stef­fan: Durch die Sus­pen­die­rung der In­sol­venz­an­trags­pflicht bis zum 30.9.2020 hat­ten die Un­ter­neh­men Ge­le­gen­heit, die In­sol­venz, insb. un­ter In­an­spruch­nahme der be­reit­zu­stel­len­den staat­li­chen Fi­nan­zie­rungs­hil­fen, ggf. aber auch im Zuge von Sa­nie­rungs- oder Fi­nan­zie­rungs­ver­ein­ba­run­gen ab­zu­wen­den. Ein wei­te­res Aus­set­zen der In­sol­venz­an­trags­pflicht bei Zah­lungs­unfähig­keit hätte den Un­ter­neh­men keine zusätz­li­chen Hand­lungs­spielräume ver­schafft. Die Rück­kehr zur An­trags­pflicht für zah­lungs­unfähige Un­ter­neh­men ab 1.10.2020 war des­halb aus Gründen des Gläubi­ger­schut­zes und zum Schutz des Rechts­ver­kehrs wich­tig.

Et­was an­de­res galt je­doch für Un­ter­neh­men, bei de­nen noch Li­qui­dität vor­han­den war und die auf­grund ei­nes at­trak­ti­ven Ge­schäfts­mo­dells nach Corona noch Chan­cen ha­ben, mit ei­ner ab­seh­ba­ren Er­ho­lung des Mark­tes zu über­le­ben, sei es durch eine zu­neh­mende In­nen­fi­nan­zie­rungs­kraft oder Be­reit­schaft von In­ves­to­ren oder an­de­ren Fi­nan­zie­rern, von außen Li­qui­dität zu­zuführen. In­so­weit war die Verlänge­rung der In­sol­venz­an­trags­pflicht bei Über­schul­dung in einem zwei­ten Schritt bis zum 31.12.2020 auch eine sinn­volle Ent­schei­dung.

Glei­ches gilt für die Son­der­re­ge­lung für über­schul­dete (nicht zah­lungs­unfähige) Un­ter­neh­men, für die die Pflicht zur Stel­lung ei­nes In­sol­venz­an­trags in einem neuen § 1 Abs. 3 Co­vIn­sAG bis zum 31.1.2021 aus­ge­setzt ist, so­weit sie im No­vem­ber und De­zem­ber 2020 Anträge auf Corona-Hil­fen ge­stellt ha­ben.

U. a. um die Folgen der Corona-Pandemie für einzelne Unternehmen abzumildern, gibt es nun den sog. präventiven Restrukturierungsrahmen. Was ist das Grundprinzip dieses präventiven Restrukturierungsrahmens und in welchen Fällen lohnt sich aus Ihrer Sicht eine Sanierung mit diesem Instrument?

Prof. Dr. Chris­toph Thole: Das Grund­prin­zip be­steht ei­ner­seits darin, dass Gläubi­ger durch die Ab­stim­mung über einen Re­struk­tu­rie­rungs­plan an ein be­stimm­tes Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zept ge­bun­den wer­den können, so dass sog. Ak­kordstörer ein­ge­fan­gen wer­den können. An­de­rer­seits ist es ein Kern­ele­ment des präven­ti­ven Rah­mens, dass nicht das „volle Pro­gramm“ ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens er­for­der­lich ist, son­dern nur die­je­ni­gen Gläubi­ger­grup­pen in das Ver­fah­ren ein­ge­bun­den müssen, von de­nen Sa­nie­rungs­beiträge not­wen­dig sind. Be­stimmte Gläubi­ger­grup­pen wie z. B. die Ar­beit­neh­mer mit ih­ren of­fe­nen For­de­run­gen dürfen auch gar nicht ein­be­zo­gen wer­den.

Ob sich eine Sa­nie­rung lohnt, ist eine Frage des Ein­zel­falls und hängt von den kon­kre­ten Be­tei­lig­ten, dem Re­struk­tu­rie­rungs­be­darf und den Kri­sen­ur­sa­chen ab. In be­stimm­ten Fällen ist der präven­tive Rah­men si­cher sinn­voll, insb. bei fi­nan­zi­el­len Re­struk­tu­rie­run­gen, in an­de­ren Fällen kann es auch wei­ter­hin sach­ge­recht sein, eine Sa­nie­rung über ein In­sol­venz­ver­fah­ren/Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren zu ver­su­chen.

Wie beurteilt der Praktiker den Einsatz des präventiven Restrukturierungsrahmens? Wann lohnt sich dieses Instrument für ein in die Krise geratenes Unternehmen?

Jan Hen­drik Groß: Aus Sicht der Pra­xis ist es sehr zu begrüßen, dass nun mit dem präven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rung­rah­men ein wei­te­res In­stru­ment zur Re­struk­tu­rie­rung von Un­ter­neh­men zur Verfügung steht. Sinn­vol­ler An­wen­dungs­fall sind zu stark ver­schul­dete Un­ter­neh­men mit einem tragfähi­gen Ge­schäfts­mo­dell. An­ders als in der freien Sa­nie­rung be­darf es im präven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men nicht der Ein­stim­mig­keit al­ler be­trof­fe­nen Gläubi­ger. Durch das Mehr­heits­prin­zip kann eine sinn­volle Re­struk­tu­rie­rung auch ge­gen den Wil­len ein­zel­ner Gläubi­ger durch­ge­setzt wer­den.

An­ders als noch im Re­gie­rungs­ent­wurf sind al­ler­dings Ver­trags­be­en­di­gungsmöglich­kei­ten nicht Ge­setz ge­wor­den. Son­derkündi­gungs­rechte, etwa für Miet­verträge, sieht der präven­tive Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men nicht vor. Er ist so­mit kein In­stru­ment der leis­tungs­wirt­schaft­li­chen Sa­nie­rung. Will man leis­tungs­wirt­schaft­lich ein­grei­fen, bleibt die Möglich­keit des Schutz­schirm­ver­fah­rens bzw. des Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens. 

Wenn sich ein Unternehmen dazu entscheidet, eine Restrukturierung mit diesem Instrument durchzuführen. Was kann dann in einem solchen präventiven Restrukturierungsplan alles geregelt werden?

Prof. Dr. Chris­toph Thole: Der Re­struk­tu­rie­rungs­plan kann in­halt­lich recht fle­xi­bel aus­ge­stal­tet wer­den. Es können z. B. For­de­rungskürzun­gen vor­ge­se­hen wer­den, aber auch Co­ven­ants und ähn­li­che Klau­seln in Kon­sor­ti­al­verträgen können an­ge­passt wer­den. Möglich sind auch ge­sell­schafts­recht­li­che Maßnah­men wie z. B. Ka­pi­tal­erhöhun­gen.

Ziel des Präventiven Restrukturierungsrahmens ist, das Unternehmen zu sanieren. Das Gesetz spricht von der nachhaltigen Erreichung des Restrukturierungsziels. Was ist darunter zu verstehen und wie bewerten Sie dieses weich formulierte Ziel?

Prof. Dr. Chris­toph Thole: Die Nach­hal­tig­keit wird im Ge­setz nicht kon­kret de­fi­niert. Der Ge­setz­ge­ber strebt insb. an, dass das Ver­fah­ren nicht ge­nutzt wer­den soll, wenn ab­seh­bar ist, dass das Un­ter­neh­men un­mit­tel­bar nach Ende des Ver­fah­rens und Be­sei­ti­gung ei­ner dro­hen­den Zah­lungs­unfähig­keit gleich wie­der in­sol­venz­reif würde. Es muss aber wohl mehr er­reicht wer­den als die Durch­fi­nan­zie­rung für 24 Mo­nate, son­dern die Re­struk­tu­rie­rung muss auf längere Sicht er­folg­reich sein und den Be­stand des Un­ter­neh­mens si­chern. Aber die ge­nauen An­for­de­run­gen wer­den wohl in der Recht­spre­chung und Pra­xis noch ent­wi­ckelt.

Dann fragen wir doch einmal die Praktiker. Welche Anforderungen wären aus Ihrer Sicht an die nachhaltige Erreichung des Restrukturierungsziels zu stellen? Sollten eventuell die Stellschrauben schon früher angesetzt werden?

Bern­hard Stef­fan: Ge­ne­rell gilt, Vor­sor­gen ist bes­ser als späte­res Hei­len. Ziel sollte des­halb sein, nach­tei­lige Ent­wick­lun­gen so frühzei­tig zu er­ken­nen und ge­gen­zu­steu­ern, dass die Re­fi­nan­zie­rungsfähig­keit des Un­ter­neh­mens und so­mit seine Wett­be­werbsfähig­keit nicht gefähr­det wird. Dies ge­lingt je­doch nur, wenn sich das Un­ter­neh­men mit sei­ner Zu­kunft be­schäftigt und über ein ge­eig­ne­tes, der Kom­ple­xität Rech­nung tra­gen­des, Pla­nungs­in­stru­men­ta­rium verfügt. Ein Frühwarn­sys­tem, wie in § 1 StaRUG ge­for­dert, ist ohne Pla­nung schlicht­weg nicht vor­stell­bar.

Ergeben sich für Unternehmen Einschränkungen durch den präventiven Restrukturierungsrahmen, Herr Prof. Dr. Thole?

Prof. Dr. Chris­toph Thole: Ein­schränkun­gen durch den Rah­men er­ge­ben sich in dem Sinne nicht, son­dern der Rah­men eröff­net viel­mehr im Ge­gen­teil neue Sa­nie­rungsmöglich­kei­ten ne­ben dem In­sol­venz­ver­fah­ren. Hat man dann das Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, be­ste­hen natürlich im Ge­setz im Ein­zel­nen fest­ge­legte Pflich­ten.

Können Sie uns kurz einen Überblick darüber verschaffen, welche Sanierungsmöglichkeiten nun insgesamt bestehen und in welcher Situation welche sinnvoll ist?

Jan Hen­drik Groß: Zunächst gibt es die „freie Sa­nie­rung“. Hier ver­han­delt ein Un­ter­neh­men mit sei­nen Gläubi­gern und sons­ti­gen Sta­ke­hol­dern über die not­wen­di­gen Re­struk­tu­rie­rungsmaßnah­men. Der große Vor­teil die­ser Form der Sa­nie­rung ist es, dass sie fle­xi­bel ist und - idea­ler­weise - still verläuft. Eine ge­richt­li­che Ein­be­zie­hung fin­det nicht statt. Der Nach­teil ist, dass die Gläubi­ger re­gelmäßig den Maßnah­men nur zu­stim­men, wenn alle mit­ma­chen (Ein­stim­mig­keits­prin­zip). So kann ein dis­sen­tie­ren­der Gläubi­ger häufig die Sa­nie­rung zu Fall brin­gen. Für diese Fälle steht nun der präven­tive Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men zur Verfügung.

Ne­ben der freien Sa­nie­rung und dem präven­ti­ven Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men ste­hen die in­sol­venz­recht­li­chen Sa­nie­rungsmöglich­kei­ten zur Verfügung. Diese sind förm­li­che Ver­fah­ren (un­ter Be­tei­li­gung des Ge­richts), al­len voran das Schutz­schirm­ver­fah­ren. In die­sen Ver­fah­ren steht dem Un­ter­neh­men ein „Werk­zeug­kof­fer“ zur leis­tungs­wirt­schaft­li­chen Sa­nie­rung zur Verfügung. So können insb. be­las­tende, lang­lau­fende Verträge mit kur­zer Kündi­gungs­frist be­en­det wer­den.

Es gibt also drei Sa­nie­rungs­wege, wenn man so will. Wel­cher Weg der rich­tig ist, hängt ganz ent­schei­dend vom Ein­zel­fall ab. In je­der Sa­nie­rung sollte man alle drei Wege be­leuch­ten. Wich­tig ist nur, dass sich das Un­ter­neh­men frühzei­tig auf den Weg macht.

Gehen wir mal weg vom Unternehmen und hin zu den Geschäftsführern. Was bedeutet dieses Sanierungsinstrument bzw. die Reform des Insolvenzrechts für die Geschäftsführer - entstehen dadurch neue Haftungsrisiken bzw. erhöhen sich die bereits bestehenden?

Prof. Dr. Chris­toph Thole: Schon bis­her wa­ren Ge­schäftsführer nach all­ge­mei­nen Re­geln ver­pflich­tet, die wirt­schaft­li­che Lage ih­res Un­ter­neh­mens fort­lau­fend zu über­wa­chen und bei Be­darf recht­zei­tig Sa­nie­rungs­schritte ein­zu­lei­ten und im schlimms­ten Fall auch In­sol­venz­an­trag zu stel­len und ab In­sol­venz­reife keine Zah­lun­gen mehr zu leis­ten. Die Pflicht, die Gläubi­ger­in­ter­es­sen zu wah­ren und die im Ge­setz im Ein­zel­nen nor­mier­ten wei­te­ren Pflich­ten zu erfüllen, wird nun­mehr noch­mals ausdrück­lich für die Pflich­ten in­ner­halb des Rah­mens auf­ge­grif­fen. Da­ne­ben ist prak­ti­sch be­deut­sam, dass die Ge­schäfts­lei­ter­haf­tung für Zah­lun­gen nach In­sol­venz­reife jetzt in eine in­sol­venz­recht­li­che Re­ge­lung (§ 15b InsO) überführt und mo­di­fi­ziert wurde. Da wer­den auch ei­nige Rechts­fra­gen auf­ge­wor­fen.

Und nun noch eine abschließende Bewertung: Ist die Reform des Insolvenzrechts insgesamt gelungen - bzw. wer sind die Gewinner und wer die Verlierer?

Bern­hard Stef­fan: Die Re­form ist ge­lun­gen, wenn­gleich sie für klei­nere Un­ter­neh­men kaum an­wend­bar sein wird, weil zu kom­plex und so­mit zu teuer. Ge­win­ner sind die mitt­le­ren und größeren Un­ter­neh­men, für sie gibt es nun eine wei­tere Hand­lungs­op­tion für eine außer­ge­richt­li­che Sa­nie­rung. Ar­beit­neh­mer und der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein sind nicht be­trof­fen. Ver­lie­rer wer­den ty­pi­sche Ak­kordstörer sein, die sich bis­her ge­gen eine Mehr­heit von sa­nie­rungs­wil­li­gen Gläubi­gern stel­len und so­mit eine außer­ge­richt­li­che Sa­nie­rung ver­hin­dern konn­ten. 

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