Gefördert werden Projekte in den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung mit einem breiten Förderspektrum. So ist nicht nur die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen begünstigt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Entwicklung kommerziell nutzbarer Prototypen und Pilotprojekte. Die Förderung beträgt 25 % der Personalkosten für die mit der Forschung und Entwicklung beschäftigten Mitarbeiter. Bei Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Auftrag geben, beläuft sich die Forschungszulage auf 60 % der Kosten für die Auftragsforschung. Mit der steuerlichen Forschungsförderung kann eine Steuergutschrift von jährlich bis zu 1 Mio. Euro beantragt werden.
Antragstellung - aber wie?
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist doppelstufig aufgebaut. Im ersten Schritt müssen Unternehmen bei einer beim Bundesministerium für Bildung und Forschung angesiedelten Stelle, der Bescheinigungsstelle Forschungszulage, eine Bescheinigung beantragen, mit der sie nachweisen können, dass ihr Forschungsvorhaben die Voraussetzungen für die Gewährung der Forschungszulage erfüllt. Im zweiten Schritt ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem der Personalaufwand für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben angefallen ist, beim Finanzamt ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage zu stellen.
Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Für die Förderfähigkeit eines FuE-Projektes ist Voraussetzung, dass das Vorhaben neuartig, schöpferisch, ungewiss in Bezug auf das Endergebnis, systematisch sowie übertragbar ist. Indiz für eine Förderfähigkeit eines Vorhabens kann insb. sein, wenn ein Produkt entwickelt wird, welches bisher vergleichbar auf dem Markt noch nicht vorhanden ist. Inwieweit ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die Förderkriterien erfüllt, kann am ehesten von den im Projekt involvierten Mitarbeitern beurteilt werden, da diese regelmäßig die einschlägigen Patente, Entwicklungen von Wettbewerbern etc. bereits im Blick haben. Nach unseren Erfahrungen sollten diese Personen daher von Anfang an in den Prozess der Beantragung der Forschungszulage eingebunden und eine gemeinsame Bewertung der einzelnen Förderkriterien vorgenommen werden.
In dem Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage muss u. a. eine aussagekräftige und nachvollziehbare inhaltliche Darstellung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erfolgen, die auch Angaben zum zeitlichen, personellen und finanziellen Umfang des Projekts enthält. Bei der Prüfung der Begünstigungsfähigkeit des Vorhabens orientiert sich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage an der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und den in ihr definierten Forschungsarten Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung.
Hinweis: Nach den ersten Erfahrungswerten sollte bei der inhaltlichen Darlegung der Forschungsvorhaben darauf geachtet werden, dass die notwendigen Kriterien für die Förderfähigkeit des Vorhabens hinreichend konkret herausgearbeitet und erläutert werden. Dies betrifft insb. die Neuartigkeit des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sowie das Risiko/die Unwägbarkeit hinsichtlich des Ergebnisses des Vorhabens und die Planmäßigkeit des FuE-Projektes.
Neben der inhaltlichen Beschreibung der Vorhaben sollte auch eine detaillierte Kalkulation des Personaleinsatzes sowie der anfallenden Kosten vorgenommen werden und die notwendige Dokumentationsbasis im Unternehmen geschaffen werden. Bei der Antragstellung sollte insb. darauf geachtet werden, dass die Kalkulation der Personalaufwendungen und der geplante Mitarbeitereinsatz zueinander in nachvollziehbarem Verhältnis stehen. Wir empfehlen hierbei insb. einen kontinuierlichen Soll-/Ist-Abgleich der Kosten vorzunehmen.
Hinweis: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft nach unseren ersten Erfahrungen u. a. auch, inwieweit die geplanten Personalmonate zu den angesetzten Personalkosten für FuE-Mitarbeiter plausibel sind. Wir empfehlen daher, eine interne Kosten- und Personalkalkulation für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu erstellen und diese kontinuierlich fortzuentwickeln.
Die Beantragung der Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage kann vor Beginn oder während der Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Zulage beantragt werden soll, erfolgen. Insb. für die Planungssicherheit im Unternehmen sowie die Akzeptanz zur Führung detaillierter Zeitnachweise empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung.
Antrag bei der Finanzverwaltung
Seit dem 01.04.2021 können Unternehmen, die ein von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage bescheinigtes begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei der Finanzverwaltung stellen. Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular, dass über das Online-Portal „ELSTER“ bereitgestellt wird. In dem Antrag sind alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen. Dem Antrag sind zunächst keine weiteren Belege beizufügen. Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag auf Forschungszulage und setzt die Forschungszulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt. Es sollte deshalb zunächst der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt eingereicht und die Veranlagung abgewartet werden. Im Anschluss erfolgt die Einreichung der nächsten, offenen Steuererklärung.
Hinweis: Voraussetzung für die Gewährung der Forschungszulage ist eine nachprüfbare Dokumentation der Arbeitsstunden, welche die Arbeitnehmer für das jeweilige FuE-Vorhaben leisten. Die entsprechende Dokumentation der förderfähigen Personalkosten sollte im Hinblick auf eine mögliche Betriebsprüfung die Anforderungen der Finanzverwaltung zwingend erfüllen. Ebenso sind entsprechende Dokumentationen von Eigenleistungen des Einzel- und Mitunternehmers zu führen. Eine pauschale Zuordnung der Arbeitnehmer der Forschungs- und Entwicklungsabteilung und ihrer Arbeitszeiten reicht hierfür nicht aus. Im Antrag auf Forschungszulage müssen die einzelnen Arbeitnehmer jedoch nicht namentlich aufgeführt werden. Hier können die Unternehmen eine anonymisierte Personalnummer verwenden, die jedoch auf Nachfrage des Finanzamtes mit den Lohn-/Gehaltsauswertungen abstimmbar sein müssen.