Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften wurde § 8d KStG eingeführt. Mit dieser Norm will der Gesetzgeber die viel kritisierte Regelung des § 8c KStG zum Verlustuntergang bei Gesellschafterwechseln entschärfen. Die Verlustuntergangsregelung des § 8c KStG sollte ursprünglich nur missbräuchliche Mantelkäufe von Verlustgesellschaften verhindern, entwickelt wegen seines weiten Anwendungsbereichs aber eine überschießende Tendenz. § 8d KStG soll insoweit korrigierend eingreifen und eine Verlustnutzung ermöglichen, wenn der konkrete Geschäftsbetrieb der betreffenden Gesellschaft fortgeführt wird.
Die Einführung des § 8d KStG wurde ob seiner für die Steuerpflichtigen günstigen Zielrichtung in der Praxis zwar begrüßt. Kritisiert wurde jedoch die Unbestimmtheit der Regelung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit in der Praxis. Das BMF nahm nun mit Schreiben vom 18.3.2021 zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG ausführlich Stellung.
Dr. Daniel Zöller und Andreas Augenstein untersuchen in ihrem Aufsatz „Fortführungsgebundener Verlustvortrag: Voraussetzungen für einen Antrag nach § 8d KStG und der Begriff des “Geschäftsbetriebs” im Lichte des finalen BMF-Schreibens vom 18.3.2021“, der im BB 2021, Heft 49 erschienen ist, die für die Beratungspraxis besonders relevanten Ausführungen des BMF-Schreibens, insbesondere zur Antragstellung sowie zum Begriff des Geschäftsbetriebs im Sinne des § 8d KStG.
Autoren: Dr. Daniel Zöller und Andreas Augenstein