Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Oktober 2014 über die Internet-Plattform eBay unter Nutzung der Festpreis-Funktion "Sofort-Kaufen" ein E-Bike zum Kauf angeboten. An der dafür vom Plattformbetreiber vorgesehenen Stelle hatte der Beklagte einen Sofortkaufpreis von 100 € und Versandkosten von 39,90 € eingetragen. Die unter Verwendung von Großbuchstaben und Fettdruck vorangestellte Artikelbezeichnung lautete hingegen:
Am Ende der Artikelbeschreibung hatte der Beklagte - wiederum in Großbuchstaben - folgende Angaben hinzugefügt:
"Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke."
Der Kläger betätigte die Schaltfläche ("Button") "Sofort-Kaufen" auf der Angebotsseite, um das E-Bike zu erwerben. In einer umgehend durch E-Mails über die Höhe des Kaufpreises geführten Korrespondenz wies der Beklagte den Kläger auf den in der Artikelbeschreibung angegebenen Kaufpreis von 2.600 € als aus seiner Sicht maßgeblich hin, während sich der Kläger auf den eingegebenen und ihm auch in der Kaufbestätigung von eBay einschließlich der Versandkosten angezeigten Kaufpreis von 139,90 € berief.
Auf die Aufforderung des Beklagen, den nach seiner Auffassung angefallenen Kaufpreis binnen fünf Tagen zu bezahlen, zahlte der Kläger nur 139,90 € und bat um den Versand des E-Bikes an seine Anschrift. Als der Beklagte dem nicht nachkam verlangte der Kläger gerichtlich die Herausgabe und Übereignung des E-Bikes sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Dem Kläger stand der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu. Zwar war - wenn auch zu einem Kaufpreis von 2.600 € - zwischen den Parteien ursprünglich ein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Kläger - den (Fort-)Bestand dieses Vertrages vorausgesetzt - die Übergabe und Übereignung des gekauften E-Bikes, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung des zwischen den Parteien gem. § 433 Abs. 2 BGB vereinbarten (Rest-) Kaufpreises i.H.v. 2.500 €, hätte verlangen können. Aus dem Sachverhalt ergab sich aber zugleich, dass der Kläger seine nach dem Empfängerhorizont des Beklagten objektiv auf einen Kaufpreis von 2.600 € lautende Annahmeerklärung anschließend gem. § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs. 1, 2 BGB wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hatte, so dass es wegen der dadurch als von Anfang an als nichtig anzusehenden Annahmeerklärung gem. § 142 Abs. 1 BGB letztlich an einem die Klageforderung tragenden Vertragsschluss der Parteien fehlte.
Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich.
Zum Vorliegen einer Anfechtungserklärung kann es schon genügen, dass der Anfechtende eine Verpflichtung, die er nach dem objektiven Erklärungswert seiner - gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten - Willensäußerung übernommen hat, bestreitet oder nicht anerkennt oder ihr sonst widerspricht, sofern sich unzweideutig der Wille ergibt, dass er das Geschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehenlassen will. Dies ist auch in Form einer Eventualanfechtung möglich, die für den Fall erklärt wird, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist.
Linkhinweise:
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