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Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag wirksam

BGH 25.11.2015, VIII ZR 360/14

Der BGH hat sich mit der Frage aus­ein­an­der­ge­setzt, ob die in einem for­mu­larmäßigen Strom­lie­fe­rungs­ver­trag mit Son­der­kun­den ent­hal­tene Preis­an­pas­sungs­klau­sel ei­ner Klau­sel­kon­trolle nach § 307 BGB standhält. Die streit­ge­genständ­li­che Preis­an­pas­sungs­klau­sel wird da­bei den An­for­de­run­gen des Trans­pa­renz­ge­bots ge­recht.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien ste­hen als Strom­an­bie­ter im Wett­be­werb. Die Be­klagte ver­wen­det in ih­ren AGB un­ter der Über­schrift "Preise und Preis­an­pas­sung/Steu­ern, Ab­ga­ben und sons­tige ho­heit­lich auf­er­legte Be­las­tun­gen" u.a. fol­gende Re­ge­lun­gen, wel­che die Kläge­rin hin­sicht­lich der darin ent­hal­te­nen Preis­an­pas­sungs­klau­sel für in­trans­pa­rent und da­mit zu­gleich wett­be­werbs­wid­rig hält:

  • "6.1. Der Ge­samt­preis setzt sich aus der Ser­vice­pau­schale, dem Ar­beits­preis und ggf. einem Leis­tungs­preis­zu­schlag zu­sam­men. Er enthält den En­er­gie­preis, die Kos­ten für Mess­stel­len­be­trieb und Mes­sung so­wie für die Ab­rech­nung, die aus dem Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz (EEG) fol­gen­den Be­las­tun­gen, das an den Netz­bes­trei­ber ab­zuführende Netz­zu­gangs­ent­gelt in­klu­sive der vom Netz­be­trei­ber er­ho­be­nen Zu­schläge nach dem Kraft-Wärme-Kopp­lungs­ge­setz (KWKG) so­wie die Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben, die Offs­hore-Haf­tungs­um­lage und die § 19 Son­der­kun­den­um­lage.
  • 6.6. Der Lie­fe­rant wird die auf der Grund­lage die­ses Ver­tra­ges zu zah­len­den Preise darüber hin­aus nach bil­li­gem Er­mes­sen der Ent­wick­lung der Kos­ten an­pas­sen, die für die Preis­be­rech­nung maßgeb­lich sind. Eine Preis­erhöhung kommt in Be­tracht und eine Preis­ermäßigung ist vor­zu­neh­men, wenn sich z.B. die Kos­ten für die Be­schaf­fung von En­er­gie oder die Nut­zung des Ver­tei­ler­net­zes erhöhen oder ab­sen­ken oder sons­tige Ände­run­gen der en­er­gie­wirt­schaft­li­chen oder recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu ei­ner veränder­ten Kos­ten­si­tua­tion führen (z.B. durch die Einführung von Netz­zu­gangs­ent­gel­ten für Ein­spei­sun­gen, Ände­run­gen der Be­las­tun­gen nach dem EEG oder KWKG). Stei­ge­run­gen bei ei­ner Kos­ten­art, z.B. den Strom­be­zugs­kos­ten, dürfen nur in dem Um­fang für eine Preis­erhöhung her­an­ge­zo­gen wer­den, in dem kein Aus­gleich durch et­waig rückläufige Kos­ten in an­de­ren Be­rei­chen, etwa bei den Netz- und Ver­triebs­kos­ten, er­folgt. Bei Kos­ten­sen­kun­gen, z.B. der Strom­be­zugs­kos­ten, sind vom Lie­fe­ran­ten die Preise zu ermäßigen, so­weit diese Kos­ten­sen­kun­gen nicht durch Stei­ge­run­gen in an­de­ren Be­rei­chen ganz oder teil­weise aus­ge­gli­chen wer­den. Der Lie­fe­rant wird bei der Ausübung sei­nes bil­li­gen Er­mes­sens die je­wei­li­gen Zeit­punkte ei­ner Preisände­rung so wählen, dass Kos­ten­sen­kun­gen nicht nach für den Kun­den ungüns­ti­ge­ren Maßstäben Rech­nung ge­tra­gen wer­den als Kos­ten­erhöhun­gen, also Kos­ten­sen­kun­gen min­des­tens in glei­chem Um­fang preis­wirk­sam wer­den wie Kos­ten­erhöhun­gen.
  • 6.7. Ände­run­gen der Preise nach Ziff. 6.6 sind nur zum Mo­nats­ers­ten möglich. Der Lie­fe­rant wird dem Kun­den die Ände­rung spätes­tens 6 Wo­chen vor dem ge­plan­ten Wirk­sam­wer­den in Text­form mit­tei­len. Im Fall ei­ner Preisände­rung hat der Kunde das Recht, den Ver­trag ohne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­rung in Text­form zu kündi­gen. Hier­auf wird der Kunde vom Lie­fe­ran­ten in der Preisände­rungs­mit­tei­lung ge­son­dert hin­ge­wie­sen. Im Fall der Kündi­gung wird die Preisände­rung ge­genüber dem Kun­den nicht wirk­sam. Im Übri­gen bleibt § 315 BGB un­berührt."
Das OLG gab der u.a. auf Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung der aus Zif­fer 6.6. er­sicht­li­chen Preis­an­pas­sungs­klau­sel ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­genüber der Be­klag­ten kei­nen An­spruch auf Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung der streit­ge­genständ­li­chen Preis­an­pas­sungs­klau­sel

Die Preis­an­pas­sungs­klau­sel in Zif­fer 6.6. der AGB der Be­klag­ten verstößt ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG nicht schon des­halb ge­gen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ver­an­kerte Trans­pa­renz­ge­bot, weil darin nicht auf die Möglich­keit hin­ge­wie­sen wird, künf­tige Preis­an­pas­sun­gen gem. § 315 Abs. 3 BGB ge­richt­lich auf ihre Bil­lig­keit überprüfen zu las­sen. Denn das Trans­pa­renz­ge­bot ge­bie­tet es nicht, die aus dem Ge­setz - hier § 315 Abs. 3 BGB - fol­gen­den Rechte der Ver­trags­par­teien ausdrück­lich oder vollständig zu re­geln oder den Ver­trags­part­ner darüber zu be­leh­ren. Ebenso we­nig ist er­sicht­lich, dass die Be­klagte durch ihre Klau­sel­ge­stal­tung in­so­weit die Ge­fahr von Fehl­vor­stel­lun­gen ih­rer Kun­den her­vor­ge­ru­fen oder verstärkt hat.

Auch sonst wird die ge­nannte Preis­an­pas­sungs­klau­sel den An­for­de­run­gen des Trans­pa­renz­ge­bots ge­recht. Sie stellt ins­be­son­dere den An­lass und den Mo­dus der Ent­geltände­run­gen so trans­pa­rent dar, dass der Kunde die Ände­run­gen an­hand kla­rer und verständ­li­cher Kri­te­rien vor­her­se­hen kann. Denn nicht nur der An­lass ei­ner Preis­an­pas­sung, son­dern auch die den An­lass prägen­den Kos­ten wer­den ih­rer Art nach in der Klau­sel selbst in aus­rei­chen­der Weise kon­kre­ti­siert. Ebenso enthält die Klau­sel die er­for­der­li­chen grund­le­gen­den In­for­ma­tio­nen zur Be­rech­nung künf­ti­ger Preis­an­pas­sun­gen.

Dazu ist es nicht er­for­der­lich, dass sie eine ab­schließende Aufzählung, Erläute­rung und Ge­wich­tung sämt­li­cher für die Preis­be­rech­nung maßgeb­li­cher Kos­ten­fak­to­ren enthält. Der­art ins Ein­zelne ge­hende An­ga­ben sind einem Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men in ei­ner Form, wel­che gleich­zei­tig auch die für einen durch­schnitt­li­chen Kun­den not­wen­dige Verständ­lich­keit und Über­sicht­lich­keit wah­ren muss, we­der möglich noch zu­mut­bar und auch sonst mit dem Cha­rak­ter ei­ner nach bil­li­gem Er­mes­sen aus­ge­stal­te­ten Leis­tungs­vor­be­halts­klau­sel nicht zu ver­ein­ba­ren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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