Im Streitfall erwarb ein Erbe die anderen Anteile an einer Erbengemeinschaft, zu deren Erbmasse ein Grundstück gehörte von einem Dritten, der zuvor die Erbanteile von den Miterben erworben hatte. Innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußerte der Erbe das Grundstück aus der Erbmasse mit Gewinn.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung vertrat der BFH mit Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22, DStR 2024, S. 22) die Ansicht, dass die Grundstücksveräußerung nicht zu einem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG führt. Der Erwerb der gesamthänderischen Beteiligung an der Erbengemeinschaft stelle bei zivilrechtlicher Betrachtung keinen anteiligen Erwerb des darin enthaltenen Grundstücks dar. Es fehle daher an der wirtschaftlichen Identität zwischen erworbenem und veräußertem Wirtschaftsgut und damit an der für die Erfüllung des Tatbestands des privaten Veräußerungsgeschäfts erforderlichen Nämlichkeit.
Eine Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (anteilige Zurechnung bei Gesamthandsvermögen) scheidet nach Auffassung des BFH ebenfalls aus. Nach gefestigter BFH-Rechtsprechung werde eine anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann erforderlich, wenn die Gesamthand, die nicht Schuldnerin der Einkommensteuer ist, selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt. Bei durch einzelne Gemeinschafter - wie im Streitfall - verwirklichte Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgänge sei hingegen eine Zurechnung nach Bruchteilen nicht erforderlich.
Hinweis: Etwas anderes gilt, wenn statt eines Anteils an einer Erbengemeinschaft ein Anteil an einer Personengesellschaft betroffen ist. In diesem Fall fingiert § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG mit der Anschaffung des Anteils die Anschaffung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Mit dem Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.04.2004, Az. IX R 5/02) und widerspricht zudem der im BMF-Schreiben vom 14.03.2006 (BStBl. I 2006, S. 253, Rn. 43) vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung.