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Steuerberatung

Private Krankenversicherung: Selbst getragene Behandlungskosten nicht absetzbar

FG Berlin-Brandenburg 19.4.2017, 11 K 11327/16

Trägt ein pri­vat kran­ken­ver­si­cher­ter Steu­er­pflich­ti­ger krank­heits­be­dingte Auf­wen­dun­gen selbst, um sich eine Bei­tragsrücker­stat­tung sei­nes Kran­ken­ver­si­che­rers zu er­hal­ten, so können diese steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger machte in sei­ner Steu­er­erklärung die von ihm ent­rich­te­ten Beiträge zu ei­ner pri­va­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung gel­tend. Nach­dem das Fi­nanz­amt Kennt­nis von ei­ner im Streit­jahr für das Vor­jahr gewähr­ten Bei­trags­er­stat­tung sei­ner Kran­ken­ver­si­che­rung er­hal­ten hatte, änderte es die Steu­er­fest­set­zung und berück­sich­tigte nur noch die im Streit­jahr ge­zahl­ten Beiträge abzüglich der Er­stat­tung.

Der Kläger machte dem­ge­genüber gel­tend, dass er im Streit­jahr für seine ärzt­li­che Be­hand­lung einen Be­trag auf­ge­wandt habe, der die Er­stat­tung deut­lich über­steige. Dies sei die Vor­aus­set­zung dafür ge­we­sen, um die von sei­nem Ver­si­che­rer gewährte Bei­tragsrücker­stat­tung zu er­hal­ten. Diese Auf­wen­dun­gen seien des­halb als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die vom Kläger selbst ge­tra­ge­nen Kran­ken­be­hand­lungs­kos­ten sind steu­er­lich nicht ab­setz­bar.

Es lie­gen keine Son­der­aus­ga­ben vor, da die pri­vate Zah­lung der Arzt­rech­nun­gen nicht, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG ver­langt, als Bei­trag zu ei­ner Kran­ken­ver­si­che­rung an­zu­se­hen ist. Es lie­gen auch keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen i.S.v. § 33 EStG vor. Zwar zählen hierzu nach der Grund­ent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers auch die Krank­heits­kos­ten. Diese können steu­er­lich aber nur dann berück­sich­tigt wer­den, wenn der Steu­er­pflich­tige sich ih­nen nicht ent­zie­hen kann, sie ihm also zwangsläufig er­wach­sen. Hieran fehlt es, wenn der Steu­er­pflich­tige, wie im Streit­fall, frei­wil­lig auf einen be­ste­hen­den Er­stat­tungs­an­spruch ge­gen sei­nen Kran­ken­ver­si­che­rer ver­zich­tet.

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