Der Sachverhalt:
Der Kläger machte in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Kläger selbst getragenen Krankenbehandlungskosten sind steuerlich nicht absetzbar.
Es liegen keine Sonderausgaben vor, da die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG verlangt, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen ist. Es liegen auch keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG vor. Zwar zählen hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese können steuerlich aber nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen kann, sie ihm also zwangsläufig erwachsen. Hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige, wie im Streitfall, freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtet.