Mit gleich lautenden Erlassen vom 9.1.2020 erklären die obersten Finanzbehörden der Länder die 1 %-Regelung zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung betrieblicher (Elektro-) Fahrräder zur Privatnutzung für anwendbar, sofern der Nutzungsvorteil nicht ohnehin nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei ist. Dabei ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inklusive Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme heranzuziehen. Im Falle der erstmaligen Überlassung des Fahrrads nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 kommt für das Kalenderjahr 2019 allerdings nur die hälftige Bemessungsgrundlage und ab 1.1.2020 ein Viertel der Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Hatte der Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad vor dem 1.1.2019 zur Privatnutzung an einen Arbeitnehmer überlassen, bleibt die volle Bemessungsgrundlage bei Anwendung der 1 %-Regel auch dann maßgeblich, wenn das Fahrrad nach dem 31.12.2018 an einen anderen Arbeitnehmer überlassen wird.
Die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anzuwenden. Fahrradverleihfirmen können den geldwerten Vorteil unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags von 1.080 Euro ermitteln (§ 8 Abs. 3 EStG).
Hinweis
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, hat auch die Bewertung des geldwerten Vorteils entsprechend der Regelungen zu Elektrofahrzeugen zu erfolgen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG)