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Steuerberatung

Privatnutzung betrieblicher Elektrofahrräder

So­fern die Über­las­sung be­trieb­li­cher (Elek­tro-) Fahrräder auch zur pri­va­ten Nut­zung durch den Ar­beit­neh­mer nicht oh­ne­hin be­reits lohn­steu­er­frei ist, gewährt die Fi­nanz­ver­wal­tung ab 2020 eine deut­li­che Steu­er­vergüns­ti­gung durch eine re­du­zierte Be­mes­sungs­grund­lage.

Mit gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 9.1.2020 erklären die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder die 1 %-Re­ge­lung zur Be­wer­tung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Über­las­sung be­trieb­li­cher (Elek­tro-) Fahrräder zur Pri­vat­nut­zung für an­wend­bar, so­fern der Nut­zungs­vor­teil nicht oh­ne­hin nach § 3 Nr. 37 EStG steu­er­frei ist. Da­bei ist als Be­mes­sungs­grund­lage grundsätz­lich die auf volle 100 Euro ab­ge­run­dete un­ver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers in­klu­sive Um­satz­steuer im Zeit­punkt der In­be­trieb­nahme her­an­zu­zie­hen. Im Falle der erst­ma­li­gen Über­las­sung des Fahr­rads nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 kommt für das Ka­len­der­jahr 2019 al­ler­dings nur die hälf­tige Be­mes­sungs­grund­lage und ab 1.1.2020 ein Vier­tel der Be­mes­sungs­grund­lage zur An­wen­dung. Hatte der Ar­beit­ge­ber ein be­trieb­li­ches Fahr­rad vor dem 1.1.2019 zur Pri­vat­nut­zung an einen Ar­beit­neh­mer über­las­sen, bleibt die volle Be­mes­sungs­grund­lage bei An­wen­dung der 1 %-Re­gel auch dann maßgeb­lich, wenn das Fahr­rad nach dem 31.12.2018 an einen an­de­ren Ar­beit­neh­mer über­las­sen wird.

Die 44 Euro-Frei­grenze für Sach­bezüge ist nicht an­zu­wen­den. Fahr­rad­ver­leih­fir­men können den geld­wer­ten Vor­teil un­ter Berück­sich­ti­gung des Ra­batt­frei­be­trags von 1.080 Euro er­mit­teln (§ 8 Abs. 3 EStG).

Hinweis

Ist ein Elek­tro­fahr­rad ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen, hat auch die Be­wer­tung des geld­wer­ten Vor­teils ent­spre­chend der Re­ge­lun­gen zu Elek­tro­fahr­zeu­gen zu er­fol­gen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG)

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