So sieht das BMF in seinem Schreiben vom 05.11.2021 wird u. a. vor, dass auch Brennstoffzellenfahrzeuge, deren Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine besteht, als Elektrofahrzeuge gelten. Ertragssteuerlich zählen zudem Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, sowie Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) zu den Elektrofahrzeugen.
Weiter geht das BMF auf die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen bei der pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung ein. So ist bei zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafften Elektrofahrzeuge seit 01.01.2020 nur ¼ des Bruttolistenneupreises als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern dieser Listenpreis nicht mehr als 60.000 Euro betragen hat. Andernfalls ist bei der 1 %-Regelung von dem hälftigen Bruttolistenneupreis auszugehen, was unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Mindestreichweite bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs oder einer Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer auch für Hybridfahrzeuge, die in dem vorgenannten Zeitraum angeschafft werden, gilt.
Wird das betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Ladevorrichtung geladen, können statt der mit gesondertem Stromzähler ermittelten tatsächlichen Stromkosten auch die lohnsteuerlichen Pauschalen laut BMF-Schreiben vom 29.09.2020 (BStBl. I 2020, S. 972, Rz. 23 und 24) angesetzt werden.
Abschließend weist das BMF darauf hin, dass die Vergünstigungen nicht für vor dem 01.01.2019 Arbeitnehmern zur Nutzung überlassene Fahrzeuge anzuwenden sind, auch nicht im Falle eines Wechsels des Nutzungsberechtigten.
Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 05.11.2021 ersetzt das bisherige Schreiben vom 05.06.2014 (BStBl. I 2014, S. 835) und die ergänzende Verlautbarung vom 24.01.2018 (BStBl. I 2018, S. 272) zu Brennstoffzellenfahrzeugen.