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Steuerberatung

Professoren-Vortragstätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit?

FG Köln 19.10.2017, 15 K 2006/16

Selbst wenn man die Vor­tragstätig­kei­ten iso­liert von der Pro­fes­so­rentätig­keit be­trach­tet, sind diese nicht ne­ben­be­ruf­lich. Sie wären Teil ei­ner par­al­lel zur Pro­fes­so­rentätig­keit ausgeübten wei­te­ren haupt­be­ruf­li­chen Tätig­keit. Hier­bei wur­den Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit durch Vorträge, Gut­ach­ten, Tätig­kei­ten in Auf­sichts- oder Fach­gre­mien o.ä. er­zielt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2011 als Pro­fes­sor an ei­ner Uni­ver­sität tätig. Nach sei­nen An­ga­ben war er dort voll­zeit­be­schäftigt. Ne­ben der nicht­selbständi­gen Tätig­keit als Pro­fes­sor übte der Kläger an­ge­zeigte (nicht-ge­neh­mi­gungs­pflich­tige) selbständige Ne­bentätig­kei­ten aus, ins­be­son­dere die Er­stel­lung von Gut­ach­ten so­wie Vor­tragstätig­kei­ten. Der Kläger schätzt den zeit­li­chen An­teil der selbständi­gen Tätig­keit auf etwa ein Fünf­tel der nicht­selbständi­gen Tätig­keit.

Der Kläger stritt im Rah­men der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer 2011 mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob Ein­nah­men aus Vor­tragstätig­kei­ten un­ter den Frei­be­trag nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG fal­len. Er war der An­sicht, die Vorträge stell­ten im Ver­gleich zu den Haupttätig­kei­ten des Klägers Ne­bentätig­kei­ten dar. Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, auf­grund der Tätig­keit als Uni­ver­sitätspro­fes­sor, wel­cher be­reits un­ter­rich­tende Ele­mente be­inhalte, stelle die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit des Klägers, auch bezüglich der hier strei­ti­gen Vorträge, keine Ne­bentätig­keit dar.

Das FG wies die ge­gen den Be­scheid ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte für die hier im Streit ste­hen­den vier Vor­trags­ver­an­stal­tun­gen zu Recht kei­nen Frei­be­trag nach § 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG gewährt.

Die Tätig­keit des Klägers ist keine Tätig­keit als Aus­bil­der, Übungs­lei­ter oder Er­zie­her. Er wird nicht ähn­lich einem Aus­bil­der, Übungs­lei­ter oder Er­zie­hung in ei­ner vor­nehm­lich pädago­gi­schen Aus­rich­tung tätig. Viel­mehr hält er Vorträge zu spe­zi­el­len The­men mit teil­wei­ser rechts­po­li­ti­scher Aus­rich­tung oder in der Weise ei­ner Fort­bil­dungsmaßnahme für Fach­anwälte, wel­che dem vor­ge­nann­ten Tätig­keits­bild nicht ent­spricht. Der Kläger er­scheint be­reits bei wort­lau­to­ri­en­tier­ter Be­trach­tung nicht als Aus­bil­der, Übungs­lei­ter oder Er­zie­her. Hieran ändert auch eine am Sinn und Zweck oder der Ge­set­zes­his­to­rie ori­en­tierte Aus­le­gung nichts. Der Zweck des § 3 Nr. 26 EStG soll ins­be­son­dere Aus­bil­der, Übungs­lei­ter und Er­zie­her im Sport­be­reich und ähn­li­chen Be­rei­chen ei­ner Brei­ten­bil­dung (z. B. durch Volks­hoch­schu­len), ins­be­son­dere in der Kin­der- und Ju­gendförde­rung, bei ge­meinnützi­gen Ver­ei­nen fördern. Rechts­po­li­ti­sche Vor­tragstätig­kei­ten oder Fach­an­walts­fort­bil­dun­gen erfüllen die­sen Zweck nicht.

Auch un­ter Würdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls kommt der Se­nat bei Berück­sich­ti­gung der Ver­kehrs­an­schau­ung zu dem Er­geb­nis, dass die Vor­tragstätig­kei­ten des Klägers nicht ne­ben­be­ruf­lich sind. Die im Streit ste­hen­den Vor­tragstätig­kei­ten ha­ben er­heb­li­che Berührungs­punkte und Über­schnei­dun­gen zur un­strei­tig haupt­be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers als Hoch­schul­pro­fes­sor. Die Tätig­keit ei­nes Hoch­schul­pro­fes­sors um­fasst leh­rende und for­schende Tätig­kei­ten. Die Vor­trags­ver­an­stal­tun­gen sind nach Über­zeu­gung des Se­nats auch Aus­fluss der haupt­be­ruf­li­chen Fähig­kei­ten und Ex­per­tise des Klägers und ste­hen da­durch nach steu­er­recht­li­chen Maßstäben bei der Be­ur­tei­lung der Ne­ben­be­ruf­lich­keit in einem hin­rei­chen­den Zu­sam­men­hang mit der Pro­fes­so­rentätig­keit. Un­be­acht­lich ist da­bei, dass keine Pflicht zu den Ver­an­stal­tun­gen be­stand und der Kläger hierfür ei­ner An­zei­ge­pflicht für "Ne­bentätig­kei­ten" un­ter­lag. Der Um­stand, dass die Tätig­kei­ten dienst­recht­lich Ne­bentätig­kei­ten dar­stel­len be­wirkt nach Über­zeu­gung des Se­nats keine Ein­stu­fung der Tätig­keit als "ne­ben­be­ruf­lich" i.S.d. § 3 Nr. 26 oder 26a EStG, weil steu­er­recht­lich ei­gene - vom Ne­bentätig­keits­recht zu tren­nende - Maßstäbe gel­ten.

Selbst wenn man die Vor­tragstätig­kei­ten iso­liert von der Pro­fes­so­rentätig­keit be­trach­tet, stell­ten sich diese als nicht ne­ben­be­ruf­lich dar. Die Tätig­kei­ten wären Teil ei­ner par­al­lel zur Pro­fes­so­rentätig­keit ausgeübten wei­te­ren haupt­be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers, bei wel­cher die­ser Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit durch Vorträge, Gut­ach­ten, Tätig­kei­ten in Auf­sichts- oder Fach­gre­mien o.ä. er­zielt. Jene Tätig­kei­ten ha­ben er­heb­li­ches wirt­schaft­li­ches und auch zeit­li­ches Ge­wicht und tra­gen aus­weis­lich der Steu­er­erklärung in höhe­rem Maße zur Be­strei­tung des Le­bens­un­ter­halts als die Pro­fes­so­rentätig­keit bei. Es ist aus Sicht des Se­nats auf­grund der Gleich­ar­tig­keit der Tätig­kei­ten nicht möglich, je­den Vor­trag iso­liert zu be­trach­ten und dann al­lein aus zeit­li­chen Ge­sichts­punk­ten als "ne­ben­be­ruf­lich" zu klas­si­fi­zie­ren.

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