Der Sachverhalt:
Die Klägerin beantragte den Abzug von Anwaltskosten für eine niederländischen Kanzlei i.H.v. rd. 3.800 € als außergewöhnliche Belastungen und führte hierzu aus, dass ihre seelische und finanzielle Belastung inzwischen so hoch sei, dass der Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, da die Klägerin eine konkrete Gefährdung ihrer Existenzgrundlage nicht nachgewiesen habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die von der Klägerin geltend gemachten Prozesskosten für die Rechtstreitigkeiten hinsichtlich des Kindesnachnamens und des Umgangsrechtes des Kindesvaters sind keine außergewöhnlichen Belastung i.S.d. § 33 EStG.
Dem Abzug der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entgegen, wonach nur solche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nach der Rechtsprechung des BFH sind hiermit nur die materiellen Lebensgrundlagen des Steuerpflichtigen gemeint. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor, da die Existenzgrundlage der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht aufgrund des Kindesnamens oder des Umgangsrechts gefährdet ist, sondern aufgrund der finanziellen Belastung durch die Prozesse.
Selbst wenn man (wie das FG Düsseldorf im Urteil vom 13.3.2018 - 13 K 3024/17) den Begriff der Existenzgrundlage im immateriellen Sinne versteht, so dass auch soziale Bedürfnisse wie die Liebe zu seinem Kind und die Fürsorge für sein Kind darunter fallen, kommt ein Abzug der Prozesskosten nicht in Betracht. Die Erfassung des Nachnamens des Sohnes in den Niederlanden stellt bereits kein lebensnotwendiges Bedürfnis der Klägerin dar, zumal er in Deutschland ihren Nachnamen trägt. Hinsichtlich des Umgangsrechts liegt zwar ein dringendes soziales Bedürfnis wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs vor. Dieses war aber ohne den geführten Rechtsstreit nicht gefährdet, da die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Untersagung des Umgangs, von Amts wegen durch das Jugendamt zu treffen sind, was im Streitfall auch geschehen ist.
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