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Steuerberatung

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

FG Münster v. 3.12.2019 - 1 K 494/18 E

Pro­zess­kos­ten zur Er­lan­gung nach­ehe­li­chen Un­ter­halts sind als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig, wenn der Un­ter­halts­empfänger die Un­ter­halts­leis­tun­gen als sons­tige Einkünfte ver­steu­ert. Die Un­ter­halts­zah­lun­gen wer­den den übri­gen Einkünf­ten in­so­weit vollständig gleich­ge­stellt. Dar­aus folgt, dass auch ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug voll­umfäng­lich möglich sein muss.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ihr mitt­ler­weile ge­schie­de­ner Ehe­mann hat­ten sich im Jahr 2012 ge­trennt. Vor dem Amts­ge­richt führ­ten beide ein fa­mi­li­en­recht­li­ches Streit­ver­fah­ren, das die Schei­dung, den Ver­sor­gungs­aus­gleich so­wie den nach­ehe­li­chen Un­ter­halt um­fasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe dann ge­richt­lich ge­schie­den und der frühere Ehe­mann der Kläge­rin zu mo­nat­li­chen Un­ter­halts­zah­lun­gen ver­pflich­tet.

Ge­gen den Be­schluss des Amts­ge­richts er­ho­ben die Kläge­rin Be­schwerde und ihr früherer Ehe­mann An­schluss­be­schwerde beim OLG. Streit­ge­gen­stand die­ses Ver­fah­rens war die Höhe des zu zah­len­den nach­ehe­li­chen Un­ter­halts, wo­bei der frühere Ehe­mann der Kläge­rin be­gehrte, kei­nen Un­ter­halt zu zah­len, und die Kläge­rin höhere mo­nat­li­che Zah­lun­gen for­derte. Im Jahr 2015 en­dete der Streit mit einem ge­richt­li­chen Ver­gleich über die Un­ter­haltshöhe.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2015 erklärte die Kläge­rin sog. sons­tige Einkünfte in Höhe der er­hal­te­nen Un­ter­halts­zah­lun­gen und machte die Pro­zessführungs­kos­ten (Ge­richts- und Rechts­an­walts­kos­ten), die auf die Ver­fah­ren be­tref­fend den nach­ehe­li­chen Un­ter­halt ent­fie­len, steu­er­min­dernd gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte die Berück­sich­ti­gung al­ler­dings ab. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin zur Gel­tend­ma­chung des An­spru­ches auf Zah­lung nach­ehe­li­chen Un­ter­halts ge­gen ih­ren ge­schie­nen Ehe­mann auf­ge­wen­de­ten an­tei­li­gen Pro­zessführungs­kos­ten i.H.v. rund 4.983 € sind als Wer­bungs­kos­ten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG bei den im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 ver­ein­nahm­ten steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men der Kläge­rin aus den Un­ter­halts­zah­lun­gen ih­res ge­schie­ne­nen Ehe­man­nes i.S.v. § 22 Nr. 1a EStG zu berück­sich­ti­gen.

Die Pro­zessführungs­kos­ten der Kläge­rin als Un­ter­halts­empfänge­rin sind als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen, weil sie den Un­ter­halt ih­res ge­schie­de­nen Ehe­man­nes nach § 22 Nr. 1a EStG ver­steu­erte. Die Kläge­rin hatte die Pro­zessführungs­kos­ten auf­ge­wen­det, um zukünf­tig (höhere) steu­er­bare Einkünfte in Form von Un­ter­halts­leis­tun­gen zu er­hal­ten. Diese Un­ter­halts­zah­lun­gen sind gem. § 22 Nr. 1a EStG als steu­er­bare Einkünfte zu be­han­deln, weil der ge­schie­dene Ehe­mann als Zah­lungs­ver­pflich­te­ter die Möglich­keit ge­habt hatte, seine Un­ter­halts­zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben gem. § 10 Abs. 1a EStG ab­zu­zie­hen, sog. Re­al­split­ting.

Die Un­ter­halts­zah­lun­gen wer­den den übri­gen Einkünf­ten in­so­weit vollständig gleich­ge­stellt. Dar­aus folgt, dass auch ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug voll­umfäng­lich möglich sein muss. Da die Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin vollständig als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­ti­gungsfähig wa­ren, mus­ste der Se­nat nicht über die Frage ent­schei­den, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Pro­zessführungs­kos­ten zur Gel­tend­ma­chung nach­ehe­li­chen Un­ter­halts gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähig sein können.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes kommt es nicht dar­auf an, dass die Kläge­rin durch die Ver­fah­ren zunächst le­dig­lich einen zi­vil­pro­zes­sua­len Ti­tel auf Zah­lung nach­ehe­li­chen Un­ter­halts i.S.v. § 1573 Abs. 2 BGB er­langt hatte. Eben­falls ist un­be­acht­lich, dass das Be­schwer­de­ver­fah­ren vor dem OLG durch einen ein­ver­nehm­li­chen Ver­gleich be­en­det wurde. Denn die Pro­zessführung und der Ver­gleich dien­ten un­mit­tel­bar der Er­zie­lung sons­ti­ger Einkünfte in Form von nach § 22 Nr. 1a EStG steu­er­ba­ren Un­ter­halts­leis­tun­gen, so­dass ein steu­er­recht­lich an­zu­er­ken­nen­der wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang zwi­schen der Er­lan­gung des Ti­tels als pro­zes­sua­ler Folge der Ver­fah­rens­be­en­di­gung und der Er­zie­lung steu­er­ba­rer Einkünfte vor­han­den ist, der nicht der pri­va­ten Vermögens­ebene der Kläge­rin zu­zu­ord­nen ist.
 

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