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Steuerberatung

Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus

BFH v. 14.5.2019 - VIII R 35/16

Prüfin­ge­nieure, die Haupt­un­ter­su­chun­gen und Si­cher­heitsprüfun­gen durchführen, er­zie­len Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass sie in­so­weit lei­tend und ei­gen­ver­ant­wort­lich tätig wer­den. Hieran fehlt es bei ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft, de­ren Ge­sell­schaf­ter zwar Prüfin­ge­nieure sind, die je­doch den über­wie­gen­den Teil der Prüftätig­kei­ten durch an­ge­stellte Prüfin­ge­nieure durchführen lässt und sie da­bei nur stich­pro­ben­ar­tig über­wacht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR, die auf dem Ge­biet der Er­stel­lung von Be­weis­si­che­rungs­gut­ach­ten und der Be­wer­tung von Kfz tätig ist. Sie führte im Streit­jahr 2009 u.a. Haupt- und Ab­gas­un­ter­su­chun­gen durch. Ihre Ge­sell­schaf­ter wa­ren selbst Prüfin­ge­nieure. Den über­wie­gen­den Teil der im Streit­jahr durch­geführ­ten Haupt- und Ab­gas­un­ter­su­chun­gen hat­ten al­ler­dings die drei bei der Kläge­rin an­ge­stell­ten Prüfin­ge­nieure über­nom­men.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, die Kläge­rin er­ziele ge­werb­li­che Einkünfte und setzte dem­ent­spre­chend auch Ge­wer­be­steuer fest. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin wa­ren in Be­zug auf die durch die an­ge­stell­ten Prüfin­ge­nieure durch­geführ­ten Haupt­un­ter­su­chun­gen und sons­ti­gen Prüftätig­kei­ten nicht ei­gen­ver­ant­wort­lich tätig. Die Kläge­rin hat da­her ins­ge­samt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielt und un­ter­liegt gem. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG der Ge­wer­be­steuer.

Zwar war 1die Tätig­keit der Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin als frei­be­ruf­lich zu be­ur­tei­len, so­weit sie selbst Haupt­un­ter­su­chun­gen durch­geführt hat­ten. Doch so­weit die Kläge­rin den über­wie­gen­den Teil der Prüftätig­kei­ten durch an­ge­stellte Prüfin­ge­nieure hatte durchführen las­sen, fehlte es an ei­ner ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­keit der Ge­sell­schaf­ter. Die an­ge­stell­ten Prüfin­ge­nieure hat­ten die Haupt­un­ter­su­chun­gen ei­genständig durch­geführt und wa­ren da­bei le­dig­lich stich­pro­ben­ar­tig von den Ge­sell­schaf­tern der Kläge­rin über­wacht wor­den. So­mit er­zielte die Kläge­rin ins­ge­samt ge­werb­li­che Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG un­schädli­che Mit­hilfe fach­lich vor­ge­bil­de­ter Ar­beitskräfte auch für tech­ni­sche Be­rufe wie den des In­ge­nieurs setzt vor­aus, dass die Leis­tung als sol­che des Be­rufsträgers er­kenn­bar und ihm da­mit persönlich zu­re­chen­bar ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermäch­tigt we­der dazu, Rou­ti­ne­auf­ga­ben vollständig auf einen an­ge­stell­ten Be­rufsträger zu de­le­gie­ren, noch dem Be­rufsträger eine Tätig­keit als ei­gene zu­zu­rech­nen, die tatsäch­lich ein an­de­rer, an­ge­stell­ter Be­rufsträger ei­genständig ausführt und zu ver­ant­wor­ten hat. Dies gilt auch für Prüfin­ge­nieure, ob­wohl de­ren Tätig­keit weit­ge­hend ge­setz­lich ge­re­gelt ist und da­her um­fas­sende Kon­trollmaßnah­men ebenso aus­ge­schlos­sen sind wie die Fest­le­gung von Un­ter­su­chungs­me­tho­den oder -in­hal­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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