Die Ertragsbesteuerung von Geschenken an Geschäftsfreunde, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro übersteigen, kann vom Schenker übernommen werden, indem dieser eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 % abführt. Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer sind dabei die Aufwendungen des Schenkers inkl. Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 EStG).
Der Schenker kann die Geschenke an Geschäftsfreunde nur dann als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigen, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 Euro nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Laut Urteil des BFH vom 30.3.2017 (Az. IVR 13/14) ist bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze die übernommene Pauschalsteuer mit einzubeziehen. Wird die Grenze infolge der Pauschalsteuer überschritten, ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung vertritt hingegen bislang die gegenteilige Auffassung und bezieht aus Vereinfachungsgründen die Pauschalsteuer bei der Prüfung der 35 Euro-Freigrenze nicht mit ein (BMF-Schreiben vom 19.5.2015, BStBl. I 2015, S. 468, Rz. 25).