Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "TRIFOO", die für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Schnittstellengeräte und -programme für Computer" Schutz beansprucht. Der Beklagte betreibt einen Händlershop, über den er auf der Handelsplattform Amazon-Marketplace eine "FingerMaus" anbot. Dieses Angebot konnte am 20.11. 2011 mit den Angaben "Trifoo USB 2.0 Finger Maus 3D Optical Mouse für PC Notebook 800 DPI" und "Verkauf und Versand durch e." aufgerufen werden. Die Ware stammte nicht vom Kläger und war auch nicht mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt.
LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungs-anspruch aus §14 Abs.5 MarkenG zu. Das beanstandete Angebot einer "Trifoo FingerMaus", in dem der Beklagte als Verkäufer bezeichnet worden war, verletzte die für den Kläger eingetragene Wortmarke i.S.d. §14 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Denn durch die Kennzeichnung der "FingerMaus" mit "TRIFOO" hatte der Beklagte ein mit der Klagemarke identisches Zeichen "benutzt".
Die Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung ergab sich hier aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens. Die Tätigkeit als Händler auf Amazon-Marketplace bringt nämlich die Gefahr von Rechtsverletzungen mit sich, da auf der Verkaufsplattform Angebote für ein bestimmtes Produkt durch andere Händler geändert werden können, was in Händlerkreisen auch bekannt ist. Dadurch besteht die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter geändert werden. Dabei erhöht jede Nutzung der Verkaufsplattform die Gefahr von Rechtsverletzungen.
Somit ist es für den Beklagten zumutbar, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum bei Amazon-Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurde. Dabei können Prüfungspflichten auf der Grundlage der Störerhaftung zwar nur in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründet werden. Hier bedurfte es jedoch keiner Bestimmung eines Prüfungsrhythmus, da der Beklagte sein Angebot unstreitig zu keiner Zeit überprüft hatte.
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