Der Sachverhalt:
Die Klägerin bietet u.a. Ferienwohnungen in Italien an. Sie schließt in eigenem Namen auf eigene Rechnung Verträge über die Nutzung der Ferienwohnung mit den Urlaubern ab. Vor Ort arbeiten für sie Agenten. Diese schließen in ihrem Auftrag Verträge mit den Ferienhausbesitzern ab. Es besteht die Möglichkeit, dass der Urlauber die An- und Abreise sowie Verpflegung selbst übernimmt, mit der Klägerin einen Allinclusive-Vertrag abschließt oder vor Ort Nebenleistungen, wie z.B. die Nutzung von Bettwäsche und Handtüchern oder eine Reinigung bucht und diese Leistungen direkt an die Besitzer der Ferienwohnung bezahlt.
nicht erklären würden. Das BZSt leitete das Auskunftsersuchen mit Bitte um Durchführung entsprechender Ermittlungen an die für die Klägerin zuständige Behörde weiter. Sodann forderte das Finanzamt die Klägerin im Februar 2013 zur Vorlage konkret benannter Unterlagen auf und ordnete eine Außenprüfung an.
Dem BZSt wurde der öffentlich zugängliche Reisekatalog über Ferienhäuser in Italien 2013 vorgelegt. Mit dessen Hilfe könne die italienische Behörde eigene Ermittlungen durchführen. Anlässlich der Außenprüfung fertigte das Finanzamt eine CD mit Informationen über die italienischen Partner und die mit diesen zusammenhängenden Buchungen an. Diese wurde bislang nicht an die italienische Steuerbehörde weitergeleitet.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Finanzamt angefertigten Kontrollmitteilungen in Form einer CD waren rechtswidrig. Eine Außenprüfung dient schließlich der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Eine Prüfungstätigkeit, die unmittelbar und ausschließlich auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtet ist, kann somit als rechtswidrig betrachtet werden.
Rechtswidrig war auch das an die Klägerin gerichtete Mitwirkungsverlangen des Finanzamtes, zur Erstellung der Kontrollmitteilungen bestimmte Unterlagen vorzulegen. Das Vorlageersuchen sowie die Kontrollmitteilungen waren nicht verhältnismäßig, denn sie waren nicht erforderlich. Die Klägerin hatte keinerlei Kenntnisse über vor Ort gezahlte Leistungen. Über das Internet und die Reisekataloge konnten schließlich die Immobilien und ihre Besitzer identifiziert werden. Agenten, die über sämtliche Daten verfügten, befinden sich ebenfalls vor Ort.