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PUDEL statt PUMA: Parodie einer bekannten Marke kann unzulässig sein

BGH 2.4.2015, I ZR 59/13

Der In­ha­ber ei­ner be­kann­ten Marke kann die Löschung ei­ner Marke ver­lan­gen kann, die sich in ih­rem Ge­samt­er­schei­nungs­bild in Form ei­ner Par­odie (PU­DEL statt PUMA) an seine Marke an­lehnt. Der An­dere pro­fi­tiert in einem sol­chen Fall von der Ähn­lich­keit der bei­den Mar­ken und er­langt da­durch eine Auf­merk­sam­keit, die er für seine mit der Marke ge­kenn­zeich­ne­ten Pro­dukte an­sons­ten nicht er­hielte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine führende Her­stel­le­rin von Sport­ar­ti­keln. Sie ist In­ha­be­rin der be­kann­ten deut­schen Wort-Bild-Marke mit dem Schrift­zug "PUMA" und dem Um­riss ei­ner sprin­gen­den Raub­katze. Das Zei­chen wird vor­wie­gend auf Sport­be­klei­dung ver­wen­det.

Der Be­klagte ist In­ha­ber ei­ner prio­ritätsjünge­ren deut­schen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schrift­zug "PU­DEL" und dem Um­riss ei­nes sprin­gen­den Pu­dels be­steht. Sie ist seit An­fang 2006 u.a. für Be­klei­dungsstücke so­wie T-Shirts re­gis­triert.

Die Kläge­rin sah in der Ein­tra­gung der Marke des Be­klag­ten eine Ver­let­zung ih­res Mar­ken­rechts. Das LG gab der Klage zur Ein­wil­li­gung des Be­klag­ten in die Löschung sei­ner Marke statt. Das OLG wies die Be­ru­fung des Be­klag­ten zurück. Auch die Re­vi­sion des Be­klag­ten vor dem BGH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die bei­den Zei­chen sind sich trotz der unüber­seh­ba­ren Un­ter­schiede i.S.d. Mar­ken­rech­tes ein­an­der ähn­lich. Zwar ist die Ähn­lich­keit der Zei­chen nicht so groß, dass da­durch eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar­kenG be­steht. Den­noch nutzt der Be­klagte mit sei­nem Zei­chen (PU­DEL) die Un­ter­schei­dungs­kraft und die Wert­schätzung der be­kann­ten Marke der Kläge­rin (PUMA) i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Mar­kenG aus. Er pro­fi­tiert von der Ähn­lich­keit der bei­den Mar­ken und er­langt da­durch eine Auf­merk­sam­keit, die er für seine mit der Marke ge­kenn­zeich­ne­ten Pro­dukte an­sons­ten nicht er­hielte.

Der In­ha­ber ei­ner be­kann­ten Marke kann die Löschung ei­ner Marke auch dann ver­lan­gen, wenn keine Ver­wechs­lungs­ge­fahr vor­liegt, der Grad der Ähn­lich­keit zwi­schen den bei­den Mar­ken je­doch so groß ist, dass die be­tei­lig­ten Ver­kehrs­kreise sie ge­dank­lich mit­ein­an­der verknüpfen. Ge­genüber dem Recht aus der be­kann­ten Marke konnte sich der Be­klagte im vor­lie­gen­den Fall zur Recht­fer­ti­gung nicht mit Er­folg auf die Grund­rechte auf freie künst­le­ri­sche Betäti­gung oder auf freie Mei­nungsäußerung be­ru­fen. Seine Rechte muss­ten ge­genüber dem eben­falls durch die Ver­fas­sung ge­schütz­ten Mar­ken­recht der Kläge­rin zurück­tre­ten, weil der Grund­rechts­schutz dem Be­klag­ten nicht die Möglich­keit einräumt, ein ei­ge­nes Mar­ken­recht für iden­ti­sche oder ähn­li­che Wa­ren ein­tra­gen zu las­sen.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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