Im konkreten Streitfall räumte eine US-amerikanische Schwestergesellschaft, die als X-Inc. nach dem Recht des Bundesstaats Delaware gegründet war, der deutschen Konzernkapitalgesellschaft „Preferred Shares“ ein. Die deutsche Kapitalgesellschaft behandelte im Streitjahr 2001 Zahlungen aufgrund dieser Beteiligung als steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG.
Dem stimmte der BFH mit Urteil vom 18.05.2021 (Az. I R 12/18) zu und führte aus, dass sich die steuerrechtliche Behandlung der Zahlungen aus einem sog. Typenvergleich ergebe. Um als nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Gewinnausschüttungen behandelt werden zu können, müsse sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, wie sie in dieser Regelung vorgesehen sind. Der Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform war erforderlich, weil die X-Inc. unterschiedliche Anteilsklassen zur Verfügung stellte.
Im Streitfall bejahte der BFH den Typenvergleich der „Preferred Shares“ mit einer Aktie, da diese dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte einräumten und somit eine mitgliedschaftliche Beteiligung vermittelten. Unschädlich war dabei, dass nicht sämtliche Einzelheiten der ausländischen Beteiligungsform für inländische Aktien umsetzbar wären.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH erging zum Rechtsstand vor Einführung des Korrespondenzprinzips nach § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG, das seit dem Veranlagungszeitraum 2014 zu beachten ist. So wurde im Streitfall die Steuerbefreiung für die als Gewinnausschüttungen qualifizierten Zahlungen unabhängig von der rechtlichen Würdigung beim Zahlenden gewährt.