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Steuerberatung

Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft

Be­zieht eine inländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft Aus­schüttun­gen ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft, ist an­hand ei­nes sog. Ty­pen­ver­gleichs zu er­mit­teln, ob es sich um steu­er­freie Ge­winn­aus­schüttun­gen oder steu­er­pflich­tige Zins­erträge han­delt.

Im kon­kre­ten Streit­fall räumte eine US-ame­ri­ka­ni­sche Schwes­ter­ge­sell­schaft, die als X-Inc. nach dem Recht des Bun­des­staats De­la­ware gegründet war, der deut­schen Kon­zern­ka­pi­tal­ge­sell­schaft „Pre­fer­red Sha­res“ ein. Die deut­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­han­delte im Streit­jahr 2001 Zah­lun­gen auf­grund die­ser Be­tei­li­gung als steu­er­freie Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG.

Dem stimmte der BFH mit Ur­teil vom 18.05.2021 (Az. I R 12/18) zu und führte aus, dass sich die steu­er­recht­li­che Be­hand­lung der Zah­lun­gen aus einem sog. Ty­pen­ver­gleich er­gebe. Um als nach § 8b Abs. 1 KStG steu­er­freie Ge­winn­aus­schüttun­gen be­han­delt wer­den zu können, müsse so­wohl das ausländi­sche Rechts­ge­bilde als auch die kon­krete Be­tei­li­gungs­form vom Typ her den Ge­sell­schafts- und Be­tei­li­gungs­for­men glei­chen, wie sie in die­ser Re­ge­lung vor­ge­se­hen sind. Der Ty­pen­ver­gleich der kon­kre­ten Be­tei­li­gungs­form war er­for­der­lich, weil die X-Inc. un­ter­schied­li­che An­teils­klas­sen zur Verfügung stellte.

Im Streit­fall be­jahte der BFH den Ty­pen­ver­gleich der „Pre­fer­red Sha­res“ mit ei­ner Ak­tie, da diese dem An­teils­eig­ner Vermögens- und Mit­ver­wal­tungs­rechte einräum­ten und so­mit eine mit­glied­schaft­li­che Be­tei­li­gung ver­mit­tel­ten. Un­schädlich war da­bei, dass nicht sämt­li­che Ein­zel­hei­ten der ausländi­schen Be­tei­li­gungs­form für inländi­sche Ak­tien um­setz­bar wären.

Hin­weis: Die Ent­schei­dung des BFH er­ging zum Rechts­stand vor Einführung des Kor­re­spon­denz­prin­zips nach § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG, das seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014 zu be­ach­ten ist. So wurde im Streit­fall die Steu­er­be­frei­ung für die als Ge­winn­aus­schüttun­gen qua­li­fi­zier­ten Zah­lun­gen un­abhängig von der recht­li­chen Würdi­gung beim Zah­len­den gewährt.

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