Der Vergütungsschuldner ist zum Quellensteuerabzug verpflichtet, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger eine Vergütung für die Verwertung eines Rechts im Inland erhält (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) und es sich um eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung handelt (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Mit Urteil vom 24.10.2018 (Az. I R 69/16) bejaht der BFH die Quellensteuerabzugsverpflichtung auch dann, wenn der Vergütungsgläubiger ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i. S. eines „total buy out“ gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.
Nach Auffassung des BFH ist keine die Quellensteuerabzugsverpflichtung ausschließende Veräußerung eines Rechts gegeben, weil das Urheberrecht seiner Natur nach grundsätzlich unveräußerlich ist. Ungeachtet der fehlenden zeitlichen Beschränkung und der Einräumung eines unbeschränkten Verfügungsrechts des Vergütungsschuldners verneint der BFH zudem das Vorliegen eines „wirtschaftlichen Rechtekaufs“ an dem urheberrechtlich geschützten Werk. Hiergegen spreche der fortdauernde Eventualanspruch des Urhebers auf eine weitere Erfolgsbeteiligung nach § 32a UrhG, wodurch dem Urheber in ausreichendem Maße die weitere Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seines Werks gesichert werde.