Das BMF vertrat bereits mit Schreiben vom 6.11.2020 die Rechtsauffassung, dass Vergütungen an einen nicht im Inland ansässigen Lizenzgeber für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, dem inländischen Quellensteuerabzug unterliegen, unabhängig davon, ob der Lizenznehmer im Inland ansässig ist oder eine inländische Nutzung erfolgt. Zudem besteht eine beschränkte Steuerpflicht bei Veräußerung solcher Rechte.
Eine zwischenzeitlich vorgeschlagene gesetzliche Änderung der maßgeblichen einkommensteuerrechtlichen Vorschrift wurde bereits wieder fallen gelassen, so dass derzeit keine Entschärfung des Gesetzeswortlauts zu erwarten ist.
Mit Schreiben vom 11.2.2021 hält das BMF grundsätzlich an seiner Rechtsauffassung fest, gibt allerdings eine Vereinfachungsregel für Konstellationen bekannt, in denen nach einem DBA eine Entlastungsberechtigung von inländischer Quellensteuer besteht. Demnach kann für bereits zugeflossene oder bis 30.9.2021 zufließende Vergütungen von einer Steueranmeldung und dem Steuerabzug abgesehen werden, wenn der Lizenzgeber oder der von ihm bevollmächtigte Vergütungsschuldner beim BZSt bis 31.12.2021 einen Freistellungsantrag stellt. Dabei ist grundsätzlich für jedes Vertragsverhältnis ein eigener Antrag erforderlich und die Vertragsverhältnisse sind gegenüber dem BZSt offenzulegen (und dazu ggf. ins Deutsche zu übersetzen). Lehnt das BZSt den Freistellungsantrag ab, muss der Vergütungsschuldner binnen eines Monats Steueranmeldungen abgeben und Steuerabzugsbeträge abführen. Zudem setzt die Anwendung der Vereinfachungsregel voraus, dass der Vergütungsschuldner nicht im Inland ansässig ist.
Die Vereinfachungsregel kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn keine DBA-rechtliche Entlastungsberechtigung greift oder daran Zweifel bestehen, z. B. bei hybriden oder doppelt ansässigen Gesellschaften.
Ist ein Quellenabzug vorzunehmen, zieht das BMF als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug die Bruttovergütung für die Überlassung des im Inland registrierten Rechts heran. Ist im Vertragsverhältnis, z. B. über die Nutzung eines in mehreren Staaten registrierten Rechts, nicht konkret beziffert, welcher Teil der Vergütung für die Überlassung des im Inland registrierten Rechts gezahlt wird, ist eine sachgerechte Aufteilung der Vergütung vorzunehmen.