Gemäß dem Schreiben des BMF vom 06.11.2020 sind solche Lizenzvergütungen auch ohne weiteren Inlandsbezug quellensteuerpflichtig. Demnach würden dem Grunde nach z. B. Lizenzzahlungen für ein im deutschen Patentregister eingetragenes Recht eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners an einen ebenso im Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger der deutschen Quellensteuer unterliegen.
In seinem Schreiben vom 11.02.2021 gab das BMF allerdings eine Vereinfachungsregel bekannt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf den Quellensteuereinbehalt verzichtet werden kann. Diese Vereinfachungsregelung gilt, nach Verlängerung der Anwendung durch das BMF-Schreiben vom 14.07.2021, für vor dem 01.07.2022 zufließende Vergütungen. Eine weitere Verlängerung der Vereinfachungsregelung ist derzeit nicht abzusehen. Wichtig ist, dass der Vergütungsgläubiger bis zum 30.06.2022 beim BZSt einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug stellen muss, um in den Genuss der Vereinfachungsregelung zu kommen.
Hinweis: Damit ist für ab dem 01.07.2022 zufließende Lizenzvergütungen nach der durch das BMF geäußerten Rechtsauffassung der Vergütungsschuldner zum Einbehalt und zur Abführung von Quellensteuer verpflichtet, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.