Das BMF stellt mit Schreiben vom 3.4.2019 klar, dass von Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister von deutschen Werbekunden für die Platzierung oder Vermittlung elektronischer Werbung im Internet erhalten, keine Quellensteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG einzubehalten ist.
Die Werbevergütungen stellen bei den Website-Betreibern keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte i. S. des § 49 EStG dar, so dass die Werbekunden keine Quellensteuerabzugsverpflichtung trifft.
Hinweis
Im Rahmen von Betriebsprüfungen vertraten einige Finanzbehörden die Rechtsauffassung, dass Quellensteuer auf Onlinewerbung einzubehalten sein könnte. Laut einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 14.3.2019 einigten sich Bund und Länder darauf, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht.
Mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben wird die Diskussion endgültig beendet und für klare Verhältnisse bei Entgelten für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen und über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und sonstige Onlinewerbung und zwar unabhängig von der Abrechnungsvereinbarung (Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Shares) gesorgt.