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Steuerberatung

§ 50d Abs. 3 EStG 2007 nicht mit EU-Recht vereinbar

Nach der bis ein­schließlich Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2011 an­wend­ba­ren Fas­sung des § 50d Abs. 3 EStG 2007 wurde ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft der aus ei­ner Richt­li­nie oder den DBA-Re­ge­lun­gen er­ge­bende An­spruch auf völlige oder teil­weise Ent­las­tung von Quel­len­steuer ver­wehrt, so­weit an der Ge­sell­schaft Per­so­nen be­tei­ligt wa­ren, de­nen die Er­stat­tung oder Frei­stel­lung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte un­mit­tel­bar er­ziel­ten.

Für den Aus­schluss der Quel­len­steu­er­ent­las­tung war zu­dem er­for­der­lich, dass

  • für die Ein­schal­tung der ausländi­schen Ge­sell­schaft wirt­schaft­li­che oder sonst be­acht­li­che Gründe fehl­ten oder
  • die ausländi­sche Ge­sell­schaft nicht mehr als 10 % ih­rer ge­sam­ten Brut­to­erträge des be­tref­fen­den Wirt­schafts­jah­res aus ei­ge­ner Wirt­schaftstätig­keit er­zielte oder
  • die ausländi­sche Ge­sell­schaft nicht mit einem für ih­ren Ge­schäfts­zweck an­ge­mes­sen ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr teil­nahm.
Der EuGH be­ur­teilt diese Re­ge­lung als nicht mit den EU-recht­li­chen Vor­ga­ben ver­ein­bar (Ur­teil vom 20.12.2017 in den ver­bun­de­nen Rechts­sa­chen C-504/16, De­is­ter Hol­ding AG, und C-613/16, Juh­ler Hol­ding AG). In bei­den Vor­la­gefällen wurde mit Ver­weis auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 die Ent­las­tung von Quel­len­steuer nach der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie ver­wehrt, weil An­teils­eig­ne­rin der im EU-Aus­land ansässi­gen Mut­ter­ge­sell­schaft ei­ner inländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft eine natürli­che Per­son war und zu­min­dest eine der Vor­aus­set­zun­gen zur Ver­sa­gung der Quel­len­steu­er­ent­las­tung erfüllt wurde.

Hinweis

Auch ge­genüber der seit 2012 gel­ten­den Fas­sung des § 50d Abs. 3 EStG wur­den be­reits EU-recht­li­che Be­den­ken vor­ge­bracht (Be­schluss des FG Köln vom 17.5.2017, Az. 2 K 773/16) und ein Ver­fah­ren beim EuGH in Gang ge­setzt (Rs. des EuGH C-440/17). Es bleibt so­mit ab­zu­war­ten, ob der EuGH die ak­tu­elle Fas­sung des § 50d Abs. 3 EStG in sei­ner im Ver­gleich zur Vorgänger­re­ge­lung ent­schärf­ten Form noch für EU-rechts­kon­form er­ach­tet oder aber auch diese Re­ge­lung als EU-rechts­wid­rig be­ur­teilt.

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