Nach der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011 anwendbaren Fassung des § 50d Abs. 3 EStG 2007 wurde einer ausländischen Gesellschaft der aus einer Richtlinie oder den DBA-Regelungen ergebende Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung von Quellensteuer verwehrt, soweit an der Gesellschaft Personen beteiligt waren, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten.
Für den Ausschluss der Quellensteuerentlastung war zudem erforderlich, dass
- für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlten oder
- die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielte oder
- die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnahm.
Der EuGH beurteilt diese Regelung als nicht mit den EU-rechtlichen Vorgaben vereinbar (Urteil vom 20.12.2017 in den verbundenen Rechtssachen C-504/16, Deister Holding AG, und C-613/16, Juhler Holding AG). In beiden Vorlagefällen wurde mit Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 die Entlastung von Quellensteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie verwehrt, weil Anteilseignerin der im EU-Ausland ansässigen Muttergesellschaft einer inländischen Tochtergesellschaft eine natürliche Person war und zumindest eine der Voraussetzungen zur Versagung der Quellensteuerentlastung erfüllt wurde.
Hinweis
Auch gegenüber der seit 2012 geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG wurden bereits EU-rechtliche Bedenken vorgebracht (Beschluss des FG Köln vom 17.5.2017, Az. 2 K 773/16) und ein Verfahren beim EuGH in Gang gesetzt (Rs. des EuGH C-440/17). Es bleibt somit abzuwarten, ob der EuGH die aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG in seiner im Vergleich zur Vorgängerregelung entschärften Form noch für EU-rechtskonform erachtet oder aber auch diese Regelung als EU-rechtswidrig beurteilt.