Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen auf PKW-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z.B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.
Die Klägerin wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen, da sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen. Entgegen der Ansicht der Behörde stellten diese nämlich keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin lag kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst waren. Die Bedingung, dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet waren, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, sprach zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse der Klägerin wurde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert.
Schließlich werden im normalen Geschäftsverkehr auch anderen Großkunden und - insbesondere bei Sonderaktionen - auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt, was erkennen lässt, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienen. Auch im vorliegenden Fall war es den Automobilherstellern bei der Einräumung der Rabatte für Außendienstmitarbeiter der Klägerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern, die zu den sog. Vielfahrern gehören, an sich zu binden. Die Außendienstmitarbeiter hatten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf.
Rabatte, die Außendienstmitarbeiter von Krankenkassen beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Schließlich werden im normalen Geschäftsverkehr auch anderen Großkunden und - insbesondere bei Sonderaktionen - auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt, was erkennen lässt, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienen.