Der Sachverhalt:
Der Kläger ließ sich im Streitjahr 2009 von drei Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge auszahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt war zu Recht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der hier streitbefangenen Zuflüsse von steuerpflichtigen Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG als auch bei Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerfestsetzung von steuerpflichtigen Umsätzen i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG ausgegangen
Zum einen stand der Annahme von steuerfreiem Schadensersatz bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 € und 500 € nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen konnte. Zum anderen ließen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Kläger entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte.
Vielmehr beruhten die Zahlung auf der "erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten". Der Kläger handelte auch insoweit als Unternehmer, da er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen seit Jahren bezahlen ließ und folglich mit Wiederholungsabsicht handelte.
Hintergrund:
Unter einem Räuberischen Aktionär versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.
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