Streitig war die Steuerentstehung für das Vermittlungshonorar in Bezug auf einen Grundstückskaufvertrag. Das vereinbarte Vermittlungshonorar wurde vereinbarungsgemäß in fünf gleichen Teilbeträgen innerhalb von fünf Jahren entrichtet. Auf Vorlage des BFH (Urteil vom 07.05.2020, Az. V R 16/19, DStR 2020, S. 1617) hatte der EuGH mit Urteil vom 28.10.2021 (Rs. C-324/20, X-Beteiligungsgesellschaft, DStR 2021, S. 2586) entschieden, dass gemäß Art. 63 MwStSystRL der Zeitpunkt der Leistungserbringung für die Entstehung der Steuerschuld maßgebend ist, wenn dieser Zeitpunkt eindeutig ist. Auch nach Auffassung des BFH begründet die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Korrektur der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts im Sinne des § 17 UStG. Die Umsatzsteuer entsteht daher ungeachtet einer Ratenzahlungsvereinbarung in voller Höhe im Zeitpunkt der Ausführung der Vermittlungsleistung, und setzt nicht die Fälligkeit der Vergütung voraus.
Die Sache war gleichwohl nicht spruchreif. Unklar war, ob im Streitfall von Teilleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 2 und 3 UStG auszugehen ist. Dies zu prüfen, wurde daher der Vorinstanz auferlegt und hierbei auch auf die aufgrund der Entscheidungen des EuGH (EuGH-Urteil vom 29.11.2018, Rs. C-548/17, Baumgarten sports & more, DStR 2018, S. 2572) und des BFH (BFH-Urteil vom 26.09.2019, Az. V R 8/19, DStR 2019, S. 1745, novus Oktober/2019, S. 14) zu beachtenden Besonderheiten hingewiesen. Der BFH betonte in diesem Zusammenhang, dass eine Teilleistung eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter erfordert.
Hinweis: Obgleich das Finanzgericht erstinstanzlich von einer einmaligen Leistung ausgegangen war, war dies nach Auffassung des BFH gleichwohl offen. Denn ein ebenfalls mit dem Fall betrauter Ertragsteuersenat sei aufgrund der Besonderheiten der Begleitumstände der Honorarvereinbarung von „lediglich selbständigen Teilleistungen“ ausgegangen. Der ersten Instanz wurde insoweit neben der bereits vorgenommenen Auslegung der schriftlichen Vereinbarung auferlegt, auch zusätzliche Erkenntnisse aus einer weitergehenden Beweiserhebung zu berücksichtigen. Dies zeigt, dass maßgeblich für die Bestimmung der Leistung das tatsächlich Vereinbarte und nicht allein das schriftlich Fixierte ist. Schriftlichen Verträgen kommt insoweit nur eine Indizwirkung zu.