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Steuerberatung

Ratifizierung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland

Der Rat der Eu­ropäischen Union hat nach fünf Ver­hand­lungs­jah­ren ein Frei­han­dels­ab­kom­men mit Neu­see­land un­ter­zeich­net. Das Ab­kom­men wird in Kraft tre­ten, nach­dem Neu­see­land sein Ra­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen hat. Dies wird vor­aus­sicht­lich im ers­ten oder zwei­ten Quar­tal 2024 er­fol­gen.

Das Frei­han­dels­ab­kom­men hat als primäres Ziel, den bi­la­te­ra­len Han­del so­wie grenzüber­schrei­tende In­ves­ti­tio­nen zu fördern. An ers­ter Stelle wer­den die vollständig ab­ge­schaff­ten Zölle und der Ab­bau von Kon­for­mitätsan­for­de­run­gen eu­ropäischen Un­ter­neh­men ver­schie­de­ner Bran­chen neue Ein- und Aus­fuhrmöglich­kei­ten bie­ten.

Die Zölle wer­den in­ner­halb der nächs­ten sie­ben Jahre ent­spre­chend des im Ab­kom­men ent­hal­te­nen Stu­fen­plans auf­ge­ho­ben, so­dass die ein­geführ­ten Wa­ren an­schließend als zoll­frei zu be­han­deln sind. Es emp­fiehlt sich, den Stu­fen­plan mit den ei­ge­nen Pro­duk­ten ab­zu­glei­chen, um be­reits im ers­ten Jahr der An­wen­dung zukünf­tige Re­du­zie­run­gen des Zolls ein­pla­nen zu können. Ins­be­son­dere klei­nere Un­ter­neh­men wer­den von den neuen Richt­li­nien pro­fi­tie­ren und ab so­fort auch in der Lage sein, ih­ren Ab­satz im in­do­pa­zi­fi­schen Raum wei­ter aus­zu­bauen.

Bei der Ein­fuhr be­stimm­ter sen­si­bler land­wirt­schaft­li­cher Pro­dukte, wie zum Bei­spiel Milch­pro­dukte, Rind- und Schaff­leisch aus der EU, wird es keine Li­be­ra­li­sie­rung des Han­dels ge­ben. Statt­des­sen wer­den zoll­freie Ein­fuhr­men­gen aus Neu­see­land durch Zoll­kon­tin­gente be­grenzt, um die Wett­be­werbsfähig­keit des eu­ropäischen Agrar­sek­tors zu stärken.

Aus eu­ropäischer Sicht er­hofft man sich vor al­len Din­gen eine po­si­tive Ent­wick­lung im Hin­blick auf die EU-Ex­porte von Agrar­er­zeug­nis­sen, wie bei­spiel­weise Schwei­ne­fleisch, Wein und Zu­cker­wa­ren. In die­sem Be­reich wer­den die Zölle ab dem ers­ten Tag der An­wen­dung ab­ge­schafft.

Hin­weis: Um Ur­sprungs­wa­ren der EU ab einem Wert von 6.000 Euro nach Neu­see­land präfe­renz­begüns­tigt einführen zu können, müssen Un­ter­neh­men sich beim zuständi­gen Haupt­zoll­amt als Ausführer re­gis­trie­ren (REX), da­mit die Erklärung zum Ur­sprung auf einem Han­dels­pa­pier ab­ge­ge­ben wer­den kann. An­dern­falls muss die Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gung EUR.1 ver­wen­det wer­den.

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