Nach früherer Auffassung war nur dann von einer steuerneutralen Realteilung auszugehen, wenn das Betriebsvermögen der Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt und von diesen jeweils weiterhin im Rahmen eines Betriebs genutzt wurde. Bereits mit Urteil vom 17.9.2015 (Az. III R 49/13, BStBl. II 2017, S. 37) weitete der BFH die Anwendung der Realteilungsgrundsätze aus. So kommen diese auch dann zur Anwendung, wenn ein Gesellschafter gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet, die Gesellschaft aber von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird (vgl. auch novus April 2016, S. 5). Dabei hatte der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob er bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern zu demselben Ergebnis käme.
Eine klare Aussage hierzu beinhaltet nun das Urteil des BFH vom 30.3.2017 (Az. IV R 11/15, DStR 2017, S. 1376). Darin bejaht er das Vorliegen einer Realteilung und damit die Buchwertfortführung, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. § 16 Abs. 3 EStG verdränge damit im Falle des Ausscheidens als speziellere Regelung die Vorgaben des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Die Richter widersprechen mit dieser Entscheidung ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Steuerneutralität nur dann für gegeben sieht, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält (BMF-Schreiben vom 20.12.2016, BStBl. I 2017, S. 36).
Hinweis
In einem weiteren Urteil vom 16.3.2017 (Az. IV R 31/14, DStR 2017, S. 1381) bezeichnet der BFH die Fälle, in denen eine Mitunternehmerschaft aufgelöst und das Betriebsvermögen auf die Gesellschafter aufgeteilt wird, explizit als „echte Realteilung“. Scheidet mindestens ein Gesellschafter unter Mitnahme von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens aus der zwischen den übrigen Gesellschaftern fortbestehenden Gesellschaft aus, wertet der BFH dies als „unechte Realteilung“. In beiden Fällen kommen die Realteilungsgrundsätze, wie bereits mit Urteil vom 17.9.2015 entschieden, gleichermaßen zur Anwendung.