Bereits mit Urteil vom 17.9.2015 (Az. III R 49/13, BStBl. II 2017, S. 37) bejahte der BFH die Anwendung der Realteilungsgrundsätze bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung, auch wenn die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Dabei hatte der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob er bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern zu demselben Ergebnis käme.
Mit Urteil vom 30.3.2017 (Az. IVR 11/15) bejaht nun der BFH das Vorliegen einer Realteilung und damit die Buchwertfortführung, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit widersprechen die Richter ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Gewinnneutralität nur dann für gegeben sieht, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält (BMF-Schreiben vom 20.12.2016, BStBl. I 2017, S. 36).
In einem weiteren Urteil vom 16.3.2017 (Az. IVR 31/14) bezeichnet der BFH die Fälle, in denen eine Mitunternehmerschaft aufgelöst und das Betriebsvermögen auf die Gesellschafter aufgeteilt wird, explizit als „echte Realteilung“. Scheidet mindestens ein Gesellschafter unter Mitnahme von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens aus der zwischen den übrigen Gesellschaftern fortbestehenden Gesellschaft aus, wertet der BFH dies als „unechte Realteilung“. Bei beiden Fällen kommen auf die die Realteilungsgrundsätze, wie bereits mit Urteil vom 17.9.2015 entschieden, gleichermaßen zur Anwendung.