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Steuerberatung

Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium be­schäftigt sich er­neut mit den An­for­de­run­gen an eine Rech­nung, da­mit der Vor­steu­er­ab­zug der darin aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer gel­tend ge­macht wer­den kann.

Ein Un­ter­neh­mer ist nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt, wenn ihm eine ord­nungs­gemäße Rech­nung vor­liegt. Dies er­for­dert u. a. die An­gabe des Leis­tungs­zeit­punkts bzw. -zeit­raums in der Rech­nung. Das BMF folgt nun der Rechts­auf­fas­sung des BFH, dass sich der Leis­tungs­zeit­punkt im Ein­zel­fall aus dem Rech­nungs­da­tum er­ge­ben kann.

Mit Ur­teil vom 01.03.2018 (Az. V R 18/17) ent­schied der BFH, dass sich die für eine ord­nungs­gemäße Rech­nung aus­rei­chende An­gabe des Leis­tungs­zeit­punkts durch Aus­weis des Ka­len­der­mo­nats der Leis­tungs­ausführung (§ 31 Abs. 4 UStDV) un­ter Be­ach­tung der uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben aus dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung er­ge­ben kann. Dies gilt dann, wenn nach den Verhält­nis­sen des kon­kre­ten Ein­zel­falls da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Leis­tung in dem Mo­nat be­wirkt wurde, in dem die Rech­nung aus­ge­stellt wurde.

Diese Lo­cke­rung der An­for­de­run­gen an die An­ga­ben in der Rech­nung über­nimmt das BMF mit Schrei­ben vom 09.09.2021 und fügt dem Ab­schn. 15.2a Abs. 1a UStAE die Sätze 8 und 9 an. Dem­nach kann sich der Leis­tungs­zeit­punkt im Ein­zel­fall aus dem Rech­nungs­da­tum er­ge­ben. Dem ent­ge­gen­ste­hende Zwei­fel be­ste­hen al­ler­dings insb. dann, wenn das Zu­sam­men­fal­len von Rech­nungs- und Leis­tungs­da­tum nicht bran­chenüblich ist, der Rech­nungs­aus­stel­ler re­gelmäßig nicht zeit­nah ab­rech­net oder bei der kon­kre­ten Leis­tung an­der­wei­tig Zwei­fel be­ste­hen, dass die Leis­tung im Mo­nat der Rech­nung aus­geführt wurde.

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