Ein Unternehmer ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies erfordert u. a. die Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung. Das BMF folgt nun der Rechtsauffassung des BFH, dass sich der Leistungszeitpunkt im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.
Mit Urteil vom 01.03.2018 (Az. V R 18/17) entschied der BFH, dass sich die für eine ordnungsgemäße Rechnung ausreichende Angabe des Leistungszeitpunkts durch Ausweis des Kalendermonats der Leistungsausführung (§ 31 Abs. 4 UStDV) unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Dies gilt dann, wenn nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Diese Lockerung der Anforderungen an die Angaben in der Rechnung übernimmt das BMF mit Schreiben vom 09.09.2021 und fügt dem Abschn. 15.2a Abs. 1a UStAE die Sätze 8 und 9 an. Demnach kann sich der Leistungszeitpunkt im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben. Dem entgegenstehende Zweifel bestehen allerdings insb. dann, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum nicht branchenüblich ist, der Rechnungsaussteller regelmäßig nicht zeitnah abrechnet oder bei der konkreten Leistung anderweitig Zweifel bestehen, dass die Leistung im Monat der Rechnung ausgeführt wurde.