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Steuerberatung

Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" im Hinblick auf Vorsteuerabzug

BFH 13.6.2018, XI R 20/14

Die Ausübung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug setzt nicht vor­aus, dass die wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten des leis­ten­den Un­ter­neh­mers un­ter der An­schrift ausgeübt wer­den, die in der dem Un­ter­neh­mer er­teil­ten Rech­nung, für des­sen Un­ter­neh­men die Lie­fe­run­gen oder sons­ti­gen Leis­tun­gen aus­geführt wor­den sind, an­ge­ge­ben ist. Dies gilt je­den­falls dann, wenn der leis­tende Un­ter­neh­mer un­ter der von ihm an­ge­ge­be­nen Rech­nungs­an­schrift er­reich­bar ist.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin war eine im De­zem­ber 2007 gegründete GmbH. Sie be­fand sich ab 2015 in Li­qui­da­tion und wurde im Fe­bruar 2017 im Han­dels­re­gis­ter we­gen Vermögens­lo­sig­keit von Amts we­gen gelöscht. Im Streit­jahr 2008 hatte die Kläge­rin mit Kfz ge­han­delt. Ihr al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer war A, der die Kläge­rin während der Li­qui­da­tion auch als Li­qui­da­tor ver­trat.

Bei ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung stellte die Prüfe­rin fest, dass von der Kläge­rin als um­satz­steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen nach Mal­lorca be­han­delte Umsätze steu­er­pflich­tig seien, was zu Mehr­steu­ern führe. Nach den Fest­stel­lun­gen der Steu­er­fahn­dung seien die be­trof­fe­nen Fahr­zeuge tatsäch­lich nicht nach Spa­nien ver­bracht, son­dern im In­land wei­ter ver­mark­tet wor­den. Zu­dem seien Vor­steu­er­beträge nicht ab­zieh­bar, weil eine Schein­firma in­vol­viert ge­we­sen sei.

In ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr gab die Kläge­rin u.a. - ent­ge­gen den vor­ge­nann­ten Prüfungs­fest­stel­lun­gen - steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen an. Sie machte Vor­steu­er­beträge gel­tend. Darin ent­hal­ten wa­ren Vor­steu­er­beträge, die sie Lie­fe­run­gen nach Mal­lorca be­tra­fen.

Das sei­ner­zeit zuständige Fi­nanz­amt folgte den An­ga­ben der Kläge­rin nicht und setzte die Um­satz­steuer für das Streit­jahr ent­spre­chend den Fest­stel­lun­gen der vor­ge­nann­ten Um­satz­steuer-Son­derprüfun­gen fest. Das FG gab der Klage nur in­so­weit statt, als die Lie­fe­rung ei­nes Por­sche 997 S Ca­brio be­steu­ert wor­den war. Im Übri­gen wies es die Klage als un­begründet ab. Die Kläge­rin war der An­sicht, das FG habe rechts­feh­ler­haft auf ge­schäft­li­che Ak­ti­vitäten des leis­ten­den Un­ter­neh­mers un­ter der von ihm in sei­nen Rech­nun­gen an­ge­ge­be­nen An­schrift ab­ge­stellt. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf­ge­ho­ben die die Sa­che an das FG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:

Das FG hat den Ab­zug der aus den Rech­nun­gen gel­tend ge­mach­ten Vor­steu­er­beträge zu Un­recht mit der Begründung ver­sagt, dass die frag­li­chen Rech­nun­gen nicht die nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG er­for­der­li­che zu­tref­fende vollständige An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers ent­hiel­ten. Die Fest­stel­lun­gen des FG las­sen keine Be­ur­tei­lung zu, ob die ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG erfüllt sind. Es steht nicht fest, ob sämt­li­chen Rech­nun­gen tatsäch­lich Fahr­zeu­glie­fe­run­gen zu­grunde ge­le­gen ha­ben.

Eine nach den §§ 14, 14a UStG aus­ge­stellte Rech­nung er­for­dert, dass die Rech­nung den An­for­de­run­gen des § 14 Abs. 4 UStG ent­spricht, was gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG die An­gabe des vollständi­gen Na­mens und der vollständi­gen An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers so­wie des Leis­tungs­empfängers not­wen­dig macht. Im Hin­blick auf das EuGH-Ur­teil Geis­sel vom 15.11. 2017 (C 374/16 u. C 375/16; UR 2017, 970) ist § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG richt­li­ni­en­kon­form da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass der Vor­steu­er­ab­zug nicht den Be­sitz ei­ner Rech­nung mit der An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers vor­aus­setzt, un­ter der er seine wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten ausübt. Viel­mehr reicht jede Art von An­schrift ein­schließlich ei­ner Brief­kas­ten­an­schrift aus, so­fern der Un­ter­neh­mer un­ter die­ser An­schrift er­reich­bar ist.

Im vor­lie­gen­den Fall wa­ren diese An­for­de­run­gen an eine zur Ausübung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Rech­nung erfüllt, da der Un­ter­neh­mer un­ter der von ihm an­ge­ge­be­nen Rech­nungs­an­schrift Post er­hal­ten hatte. Un­ter die­ser An­schrift be­fan­den sich u.a. der sta­tua­ri­sche Sitz des Un­ter­neh­mers und ein Buch­hal­tungsbüro, das die Post für den Un­ter­neh­mer ent­ge­gen­ge­nom­men und für ihn Buch­hal­tungs­ar­bei­ten er­le­digt hatte.

Link­hin­weis:

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