deen

Aktuelles

Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats als Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld

EuGH 14.6.2016, C-308/14

Das Ver­ei­nigte König­reich kann ver­lan­gen, dass Be­zie­her von Kin­der­geld und der Steu­er­gut­schrift für Kin­der ein Recht auf Auf­ent­halt in sei­nem Ho­heits­ge­biet ha­ben. Diese Vor­aus­set­zung stellt zwar eine mit­tel­bare Dis­kri­mi­nie­rung dar, ist aber durch die Not­wen­dig­keit, die Fi­nan­zen des Auf­nah­me­mit­glied­staats zu schützen, ge­recht­fer­tigt.

Hin­ter­grund:
Die Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004 zur Ko­or­di­nie­rung der Sys­teme der so­zia­len Si­cher­heit sieht eine Reihe von ge­mein­sa­men Grundsätzen vor, die die Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten auf die­sem Ge­biet ein­hal­ten müssen, so dass die ein­zel­nen na­tio­na­len Sys­teme nie­man­den, der von sei­nem Recht auf Freizügig­keit und sei­nem Auf­ent­halts­recht in der Union Ge­brauch macht, be­nach­tei­li­gen. Ei­ner die­ser all­ge­mei­nen Grundsätze ist der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz. Im Rah­men der so­zia­len Si­cher­heit kommt die­ser Grund­satz durch das Ver­bot ei­ner Un­gleich­be­hand­lung aus Gründen der Staats­an­gehörig­keit zum Aus­druck.

Der Sach­ver­halt:
Bei der EU-Kom­mis­sion gin­gen zahl­rei­che Be­schwer­den von nicht bri­ti­schen EU-Bürgern ein, die sich im Ver­ei­nig­ten König­reich auf­hal­ten. Diese Bürger be­schwer­ten sich darüber, dass sich die zuständi­gen bri­ti­schen Behörden wei­ger­ten, ih­nen be­stimmte so­ziale Leis­tun­gen zu gewähren, weil sie kein Auf­ent­halts­recht in die­sem Land besäßen. Nach Auf­fas­sung der Kom­mis­sion ent­spre­chen die bri­ti­schen Rechts­vor­schrif­ten nicht den Be­stim­mun­gen der Ver­ord­nung; sie er­hob da­her ge­gen das Ver­ei­nigte König­reich eine Ver­trags­ver­let­zungs­klage.

Die Kom­mis­sion wies dar­auf hin, dass die bri­ti­schen Rechts­vor­schrif­ten bei einem An­trag auf be­stimmte so­ziale Leis­tun­gen - dazu gehören, wie im vor­lie­gen­den Fall in Rede ste­hend, das Kin­der­geld und die Steu­er­gut­schrift für Kin­der  - eine Prüfung vor­schrei­ben, ob sich der je­wei­lige An­trag­stel­ler rechtmäßig im Ver­ei­nig­ten König­reich aufhält. Die Kom­mis­sion hält diese Be­din­gung für dis­kri­mi­nie­rend und für mit dem Geist der ge­nann­ten Ver­ord­nung un­ver­ein­bar, die le­dig­lich auf den gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort des An­trag­stel­lers ab­stelle. Das Ver­ei­nigte König­reich be­ruft sich dem­ge­genüber auf das EuGH-Ur­teil vom 19.9.2013, C-140/12 (Brey), wo­nach der Auf­nah­me­mit­glied­staat die Gewährung von So­zi­al­leis­tun­gen an Uni­onsbürger von dem Er­for­der­nis abhängig ma­chen könne, dass diese die im We­sent­li­chen in ei­ner Richt­li­nie der Union fest­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen für einen rechtmäßigen Auf­ent­halt im Auf­nah­me­mit­glied­staat erfüll­ten.

Das Ver­ei­nigte König­reich räumt zwar ein, dass seine ei­ge­nen Staats­an­gehöri­gen leich­ter die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung der im vor­lie­gen­den Fall in Rede ste­hen­den So­zi­al­leis­tun­gen erfüllen könn­ten (weil sie grundsätz­lich zum Auf­ent­halt be­rech­tigt seien), doch stelle das Er­for­der­nis ei­nes Auf­ent­halts­rechts je­den­falls eine verhält­nismäßige Maßnahme dar, um si­cher­zu­stel­len, dass die Leis­tun­gen nur an Per­so­nen ge­zahlt würden, die im Ver­ei­nig­ten König­reich aus­rei­chend in­te­griert seien.

Der EuGH wies die Klage der Kom­mis­sion ab.

Die Gründe:
Die in Rede ste­hen­den Leis­tun­gen sind sol­che der so­zia­len Si­cher­heit und fal­len dem­nach in den Gel­tungs­be­reich der Ver­ord­nung. Al­ler­dings dringt das Haupt­ar­gu­ment der Kom­mis­sion, wo­nach die bri­ti­schen Rechts­vor­schrif­ten eine zusätz­li­che Vor­aus­set­zung zu der in der Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Vor­aus­set­zung des gewöhn­li­chen Auf­ent­halts auf­stell­ten, nicht durch.

Das Kri­te­rium des gewöhn­li­chen Auf­ent­halts im Sinne der Ver­ord­nung ist keine not­wen­dige Vor­aus­set­zung für den An­spruch auf die Leis­tun­gen ist, son­dern eine "Kol­li­si­ons­norm", die die gleich­zei­tige An­wen­dung ver­schie­de­ner na­tio­na­ler Rechte ver­mei­den und ver­hin­dern soll, dass Per­so­nen, die ihr Recht auf Freizügig­keit ausgeübt ha­ben, der Schutz vor­ent­hal­ten wird. Die Ver­ord­nung schafft kein ge­mein­sa­mes Sys­tem der so­zia­len Si­cher­heit, son­dern lässt un­ter­schied­li­che na­tio­nale Sys­teme be­ste­hen.

Sie legt so­mit nicht die in­halt­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für das Vor­lie­gen ei­nes An­spruchs auf die Leis­tun­gen fest, denn es ist grundsätz­lich Sa­che der Rechts­vor­schrif­ten je­des Mit­glied­staats, diese Vor­aus­set­zun­gen fest­zu­le­gen. In die­sem Rah­men spricht nichts da­ge­gen, dass die Gewährung von So­zi­al­leis­tun­gen an Uni­onsbürger, die nicht er­werbstätig sind, von dem Er­for­der­nis abhängig ge­macht wird, dass diese die Vor­aus­set­zun­gen für einen rechtmäßigen Auf­ent­halt im Auf­nah­me­mit­glied­staat erfüllen.

Auch das von der Kom­mis­sion hilfs­weise vor­ge­tra­ge­nen Ar­gu­ment, dass die Prüfung des Auf­ent­halts­rechts eine Dis­kri­mi­nie­rung dar­stelle, greift nicht. Die Vor­aus­set­zung des Rechts auf Auf­ent­halt im Ver­ei­nig­ten König­reich be­wirkt viel­mehr eine Un­gleich­be­hand­lung, weil die Staats­an­gehöri­gen des Auf­nah­me­mit­glied­staats sie leich­ter erfüllen können als die Staats­an­gehöri­gen an­de­rer Mit­glied­staa­ten. Al­ler­dings kann diese Un­gleich­be­hand­lung durch ein le­gi­ti­mes Ziel wie etwa die Not­wen­dig­keit, die Fi­nan­zen des Auf­nah­me­mit­glied­staats zu schützen, ge­recht­fer­tigt wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist je­doch, dass sie nicht über das hin­aus­geht, was zur Er­rei­chung die­ses Ziels er­for­der­lich ist.

Die na­tio­na­len Behörden prüfen in­so­weit die Rechtmäßig­keit des Auf­ent­halts im Ein­klang mit den in der Richt­li­nie über die Freizügig­keit vor­ge­se­he­nen Vor­aus­set­zun­gen. Diese Prüfung er­folgt nicht sys­te­ma­ti­sch bei je­dem An­trag, son­dern nur im Zwei­fels­fall. Folg­lich geht die Vor­aus­set­zung nicht über das hin­aus, was er­for­der­lich ist, um das vom Ver­ei­nig­ten König­reich ver­folgte le­gi­time Ziel, nämlich den not­wen­di­gen Schutz sei­ner Fi­nan­zen, zu er­rei­chen.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben