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Recht auf Vergessen II

BVerfG v. 6.11.2019 - 1 BvR 276/17

So­weit Be­trof­fene von einem Such­ma­schi­nen­be­trei­ber ver­lan­gen, den Nach­weis und die Ver­lin­kung be­stimm­ter In­halte im Netz zu un­ter­las­sen, sind in die da­nach ge­bo­tene Abwägung ne­ben den Persönlich­keits­rech­ten der Be­trof­fe­nen (Art. 7 und Art. 8 GRCh - Charta der Grund­rechte der EU) im Rah­men der un­ter­neh­me­ri­schen Frei­heit der Such­ma­schi­nen­be­trei­ber (Art. 16 GRCh) die Grund­rechte der je­wei­li­gen In­halte-An­bie­ter so­wie die In­for­ma­ti­ons­in­ter­es­sen der In­ter­net­nut­zer ein­zu­stel­len. So­weit das Ver­bot ei­nes Such­nach­wei­ses in An­se­hung des kon­kre­ten In­halts der Veröff­ent­li­chung er­geht und dem In­halte-An­bie­ter da­mit ein wich­ti­ges Me­dium zu des­sen Ver­brei­tung ent­zieht, das ihm an­der­wei­tig zur Verfügung stünde, liegt hierin eine Ein­schränkung sei­ner Mei­nungs­frei­heit.

Der Sach­ver­halt:
Am 21.1.2010 strahlte der Nord­deut­sche Rund­funk einen Bei­trag des Fern­seh­ma­ga­zins "Pan­orama" mit dem Ti­tel "Kündi­gung: Die fie­sen Tricks der Ar­beit­ge­ber" aus. Ge­gen Ende die­ses Bei­trags, für den die Be­schwer­deführe­rin zu­vor ein In­ter­view ge­ge­ben hatte, wurde der Fall ei­nes gekündig­ten ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ters des von ihr als Ge­schäftsführe­rin ge­lei­te­ten Un­ter­neh­mens dar­ge­stellt. In Anknüpfung an die ge­plante Gründung ei­nes Be­triebs­rats wurde ihr in dem Bei­trag ein un­fai­rer Um­gang mit dem Mit­ar­bei­ter vor­ge­wor­fen.

Der Nord­deut­sche Rund­funk stellte eine Da­tei mit einem Tran­skript die­ses Bei­trags un­ter dem Ti­tel "Die fie­sen Tricks der Ar­beit­ge­ber" auf sei­ner In­ter­net­seite ein. Bei Ein­gabe des Na­mens der Be­schwer­deführe­rin in die Such­maske des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers Google wurde als ei­nes der ers­ten Su­ch­er­geb­nisse die Ver­lin­kung auf diese Da­tei an­ge­zeigt. Nach­dem die­ser es ab­ge­lehnt hatte, die Nach­weise die­ser Seite zu un­ter­las­sen, er­hob die Be­schwer­deführe­rin Klage, die vom OLG ab­ge­wie­sen wurde. Die Be­schwer­deführe­rin könne we­der aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a. F. noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Ent­fer­nung des Links (im Wei­te­ren auch: Aus­lis­tung) be­an­spru­chen.

Mit ih­rer Ver­fas­sungs­be­schwerde rügt die Be­schwer­deführe­rin eine Ver­let­zung ih­res all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts und ih­res Grund­rechts auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung. Be­reits die Über­schrift des Su­ch­er­geb­nis­ses sei verfälschend, da sie nie­mals "fiese Tricks" an­ge­wandt habe. Das Su­ch­er­geb­nis rufe eine ne­ga­tive Vor­stel­lung über sie als Per­son her­vor, die ge­eig­net sei, sie als Pri­vat­per­son her­ab­zuwürdi­gen. Über­dies liege der Be­richt zeit­lich so weit zurück, dass auch in Folge des Zeit­ab­laufs kein be­rech­tig­tes öff­ent­li­ches In­ter­esse mehr an ihm be­stehe.

Die Ver­fas­sungs­be­schwerde hatte vor dem BVerfG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
So­weit die Grund­rechte des GG durch den An­wen­dungs­vor­rang des Uni­ons­rechts verdrängt wer­den, kon­trol­liert das BVerfG des­sen An­wen­dung durch deut­sche Stel­len am Maßstab der Uni­ons­grund­rechte. Das Ge­richt nimmt hier­durch seine In­te­gra­ti­ons­ver­ant­wor­tung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr. Bei der An­wen­dung uni­ons­recht­lich vollständig ver­ein­heit­lich­ter Re­ge­lun­gen sind nach dem Grund­satz des An­wen­dungs­vor­rangs des Uni­ons­rechts in al­ler Re­gel nicht die Grund­rechte des GG, son­dern al­lein die Uni­ons­grund­rechte maßgeb­lich. Der An­wen­dungs­vor­rang steht u.a. un­ter dem Vor­be­halt, dass der Schutz des je­wei­li­gen Grund­rechts durch die statt­des­sen zur An­wen­dung kom­men­den Grund­rechte der Union hin­rei­chend wirk­sam ist.

So­weit das BVerfG die Charta der Grund­rechte der EU als Prüfungsmaßstab an­legt, übt es seine Kon­trolle in en­ger Ko­ope­ra­tion mit dem EuGH aus. Nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 3 AEUV legt es dem EuGH vor. Wie die Grund­rechte des GG gewähr­leis­ten auch die Grund­rechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhält­nis, son­dern auch in pri­vat­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten. Auf der Ba­sis des maßgeb­li­chen Fach­rechts sind da­her die Grund­rechte der Be­tei­lig­ten mit­ein­an­der in Aus­gleich zu brin­gen. In­so­weit prüft das BVerfG - wie bei den Grund­rech­ten des GG - nicht das Fach­recht, son­dern al­lein, ob die Fach­ge­richte den Grund­rech­ten der Charta hin­rei­chend Rech­nung ge­tra­gen und einen ver­tret­ba­ren Aus­gleich ge­fun­den ha­ben.

So­weit Be­trof­fene von einem Such­ma­schi­nen­be­trei­ber ver­lan­gen, den Nach­weis und die Ver­lin­kung be­stimm­ter In­halte im Netz zu un­ter­las­sen, sind in die da­nach ge­bo­tene Abwägung ne­ben den Persönlich­keits­rech­ten der Be­trof­fe­nen (Art. 7 und Art. 8 GRCh) im Rah­men der un­ter­neh­me­ri­schen Frei­heit der Such­ma­schi­nen­be­trei­ber (Art. 16 GRCh) die Grund­rechte der je­wei­li­gen In­halte-An­bie­ter (hier: die Mei­nungs­frei­heit des Nord­deut­schen Rund­funks) so­wie die In­for­ma­ti­ons­in­ter­es­sen der In­ter­net­nut­zer ein­zu­stel­len. So­weit das Ver­bot ei­nes Such­nach­wei­ses in An­se­hung des kon­kre­ten In­halts der Veröff­ent­li­chung er­geht und dem In­halte-An­bie­ter da­mit ein wich­ti­ges Me­dium zu des­sen Ver­brei­tung ent­zieht, das ihm an­der­wei­tig zur Verfügung stünde, liegt hierin eine Ein­schränkung sei­ner Mei­nungs­frei­heit. Dies ist nicht ein bloßer Re­flex ei­ner An­ord­nung ge­genüber dem Such­ma­schi­nen­be­trei­ber. Viel­mehr knüpft die Ent­schei­dung un­mit­tel­bar an die Äußerung und an den Ge­brauch der Mei­nungs­frei­heit an, da es ge­zielt darum geht, die Ver­brei­tung des Bei­trags we­gen sei­nes In­halts zu be­schränken.

Grund­lage der Abwägung ist die Tätig­keit des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers, die hin­sicht­lich der da­mit ver­bun­de­nen Grund­recht­sein­schränkun­gen ei­genständig zu be­ur­tei­len ist. Die Frage, ob er rechtmäßig ge­han­delt hat, ist nicht iden­ti­sch mit der Frage, ob die Veröff­ent­li­chung des Bei­trags durch den Drit­ten rechtmäßig war, auch wenn es in­so­weit Wech­sel­wir­kun­gen ge­ben kann. Da­mit ist ein Vor­ge­hen ge­genüber dem Such­ma­schi­nen­be­trei­ber auch nicht sub­sidiär zu einem sol­chen ge­genüber dem Drit­ten als In­halte-An­bie­ter. Bei der Abwägung kommt es für die Ge­wich­tung der Grund­recht­sein­schränkung der Be­trof­fe­nen maßgeb­lich dar­auf an, wie­weit sie durch die Ver­brei­tung des streit­be­fan­ge­nen Bei­trags in ih­rer Persönlich­keits­ent­fal­tung be­einträch­tigt wer­den. Da­bei ist auch die leichte und fort­dau­ernde Zugäng­lich­keit der In­for­ma­tio­nen durch die Such­ma­schine zu berück­sich­ti­gen. Auch der Be­deu­tung der Zeit zwi­schen der ur­sprüng­li­chen Veröff­ent­li­chung und de­ren späte­rem Nach­weis ist Rech­nung zu tra­gen, wie es nach der ak­tu­el­len Rechts­lage auch in Art. 17 DS­GVO nach dem Leit­ge­dan­ken ei­nes "Rechts auf Ver­ges­sen­wer­den" nor­miert ist.

Nach die­sen Maßstäben ist die an­ge­grif­fene Ent­schei­dung im Er­geb­nis nicht zu be­an­stan­den. Das OLG stellt so­wohl den Schutz des Persönlich­keits­rechts auf Sei­ten der Be­schwer­deführe­rin als auch die un­ter­neh­me­ri­sche Frei­heit des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers in die Abwägung ein, letz­tere zu Recht in Ver­bin­dung mit der Mei­nungs­frei­heit des Nord­deut­schen Rund­funks so­wie dem Zu­gangs­in­ter­esse der In­ter­net­nut­zer. Die Abwägung des OLG hält sich im fach­ge­richt­li­chen Wer­tungs­rah­men. Ergänzend konnte das OLG auch dar­auf ab­stel­len, dass die Be­schwer­deführe­rin zu dem In­ter­view, das Ge­gen­stand des strei­ti­gen Bei­trags war, ihre Zu­stim­mung ge­ge­ben hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BVerfG veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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