Der Sachverhalt:
Die Antragsteller werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erklärten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und - der Antragsteller - aus freiberuflicher Tätigkeit. Außerdem erklärten sie einen Reingewinn aus C i.H.v. rd. 1 Mio. €. Dazu führten sie in einer der Einkommensteuererklärung beigefügten Aufstellung aus, der Antragsteller habe keine weiteren Auszahlungen in € getätigt. Einzahlungen in € seien nur in den Jahren 2013 bis 2015 vorgenommen worden. Handel habe wie auch in den Vorjahren auch auf anderen Handelsplattformen stattgefunden, jedoch nur in C. Ein- und Auszahlungen in € seien ausschließlich über eine Plattform im Internet getätigt und auf das Bankkonto des Antragstellers ausgezahlt worden.
Auf Nachfrage durch den Antragsgegner erklärte der Antragsteller, er habe am 28.7.2015 als Software-Entwickler der D-UG von seinem Arbeitgeber 25.474 ETH für 0,0005 ETH/BTC in BTC kaufen können. Der Antragsgegner setzte gegenüber den Antragstellern die Einkommensteuer für 2017 auf rd. 460.000 € fest. Dabei behandelte er den von den Antragstellern erklärten Gewinn aus C von rd. 1 Mio. € als sonstige Einkünfte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Antragsteller sind demgegenüber der Ansicht, die Einkünfte des Antragstellers seien um rd. 1 Mio. € reduziert zu berücksichtigen. Außerdem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung sowie das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 10/18.
Das FG wies den Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zurück.
Die Gründe:
Die Frage der Einordnung von Bitcoins in rechtlicher Hinsicht als Wirtschaftsgut ist derzeit nicht zweifelhaft. In Betracht kommt die Qualifizierung als offizielles Zahlungsmittel bzw. Geld im juristischen Sinn oder aber die Einordnung als Wirtschaftsgut. Virtuelle Währungen sind zwar von der BaFin als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten i.S.d. § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG eingestuft worden, ihre Nutzung als Zahlungsmittel löst aber grundsätzlich keine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG aus, da kein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG und keine Finanzdienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG vorliegt. Ein offizielles Zahlungsmittel sind sie damit nicht. Gegen die Qualifikation der Bitcoin als Geld spricht neben der Tatsache, dass sie kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, vor allem, dass Bitcoins nicht physisch übertragbar sind, die Geldfunktion also nur innerhalb des virtuellen Raums übernehmen könne.
Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets entgegen der Ansicht der Antragsteller gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zulässig ist. Virtuelle Währungen können einkommensteuerrechtlich als andere Wirtschaftsgüter qualifiziert werden. Wirtschaftsgüter sind alle Wertgegenstände der privaten Vermögenssphäre. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beinhaltet der Begriff des "Wirtschaftsguts" in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte i.S.d. BGB, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt.
Damit vertritt die ständige Rechtspraxis einen weiten Begriff des Wirtschaftsgutes. Für steuerliche Zwecke ausreichend sind auch bloße Möglichkeiten oder konkrete Zustände, sofern ihnen ein eigenständiger Wert im Rechtsverkehr zukommt. Daher ist es zutreffend, Krypto-Assets als steuerverstrickte, private Vermögensgegenstände einzustufen, da sie im Geschäftsgebrauch als Zahlungsmittel für einen Sach- oder Dienstleistungserwerb akzeptiert werden. Sie sind insoweit strukturell vergleichbar mit Fremdwährungen oder Devisen, deren Transaktionen ebenfalls von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG erfasst werden.
Die Ansicht, dass es sich bei Bitcoins bzw. anderen Kryptowährungen bzw. virtuellen Währungen um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, wird - soweit ersichtlich - im Schrifttum ausnahmslos geteilt, mit der Folge, dass der Verkauf von virtuellen Währungen durch einen Privaten zu Einkünften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Die dagegen auf technischer Grundlage von den Antragstellern vorgebrachten Argumente begründen keine hinreichenden Zweifel an der Einordnung der Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter. Dass sich aus den technischen Abläufen relevante Besonderheiten ergeben, die gegen die Einordnung als Wirtschaftsgut sprechen, ist derzeit nicht erkennbar. Hinreichend starke Ungewissheiten für die rechtliche Einordnung der Kryptowährungen sind nach dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich.
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