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Rechtliche und steuerliche Trends im Transaktionsgeschäft

Wie be­reits in den Vor­jah­ren war das Trans­ak­ti­ons­ge­schäft in dem von RSM Eb­ner Stolz be­treu­ten Mit­tel­stand im Jahr 2023 über­ra­schend sta­bil. Un­sere mehr als 180 im Trans­ak­ti­ons­be­reich täti­gen Rechts­anwälte, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schaftsprüfer und Un­ter­neh­mens­be­ra­ter be­glei­te­ten 2023 wie be­reits im Vor­jahr rund 400 Trans­ak­tio­nen.

Herausforderndes Marktumfeld

Das M&A-Markt­um­feld in Deutsch­land war im Jahr 2023 trotz des an­hal­ten­den Ak­ti­vitätsni­veaus mit ei­ner Reihe von Her­aus­for­de­run­gen kon­fron­tiert. Geo­po­li­ti­sche Kon­flikte und an­hal­tend hohe En­er­gie­preise be­ein­fluss­ten stra­te­gi­sche Kauf­ent­schei­dun­gen. Die stei­gende In­fla­tion so­wie die an­hal­tend ho­hen Zin­sen stell­ten zusätz­li­che Be­las­tun­gen dar. Auch die teil­weise statt­fin­dende Ent­kopp­lung der glo­ba­len Lie­fer­ket­ten und ein be­ab­sich­tig­tes Ons­horing von Pro­duk­tion war ein wei­te­rer we­sent­lich M&A-Trei­ber. Trotz die­ser Her­aus­for­de­run­gen blieb Deutsch­land ein at­trak­ti­ves Ziel für na­tio­nale und in­ter­na­tio­nale Un­ter­neh­menskäufer.

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Stärkerer Fokus auf Buy and Build Strategien

Vor dem Hin­ter­grund der ge­stie­ge­nen Fi­nan­zie­rungs­kos­ten er­leb­ten Buy and Build Stra­te­gien insb. bei Fi­nanz­in­ves­to­ren eine stei­gende Be­liebt­heit. Eine Buy and Build Stra­te­gie zielt dar­auf ab, durch den Kauf und die In­te­gra­tion von Un­ter­neh­men in ähn­li­chen Bran­chen oder Märk­ten zu wach­sen. Der Vor­teil be­steht zu­meist darin, dass in der Re­gel ein schnel­le­res Wachs­tum ge­lingt als dies durch rein or­ga­ni­sches Wachs­tum möglich wäre. So kann die Erhöhung des Markt­an­teils durch den Zu­kauf von Wett­be­wer­bern er­reicht wer­den. Ein wei­te­rer Vor­teil be­steht darin, dass durch die Kom­bi­na­tion meh­re­rer klei­ne­rer Un­ter­neh­men viel­fach Syn­er­gien ge­nutzt wer­den können, in­dem Res­sour­cen und der Ein­kauf gebündelt oder der Zu­gang zu neuen Märk­ten ermöglicht wer­den. Das kann zu er­heb­li­chen Kos­ten­ein­spa­run­gen führen. Fer­ner dient eine der­ar­tige Stra­te­gie der Ri­si­ko­streu­ung, in­dem in ver­schie­dene Ge­schäfts­be­rei­che oder geo­gra­fi­sche Märkte ex­pan­diert wird. Die größte Her­aus­for­de­rung be­steht in der Post-M&A-In­te­gra­tion der ein­zel­nen Add-on Tar­gets und der tatsäch­li­chen He­bung der be­ab­sich­tig­ten Platt­form-Syn­er­gien.

Bindung durch Beteiligung

We­sent­li­cher As­pekt insb. auch bei Buy and Build Stra­te­gien ist die Bin­dung (Re­ten­tion) des Ma­nage­ments bzw. der Führungskräfte an die Gruppe. Vor al­lem wenn die Veräußerer als zukünf­tige Fremd­ge­schäftsführer in der Un­ter­neh­mens­lei­tung ver­blei­ben sol­len, ist häufig be­ab­sich­tigt, sie über Rück­be­tei­li­gun­gen wei­ter am Er­folg des Un­ter­neh­mens zu be­tei­li­gen. Sol­che Ma­nage­ment­be­tei­li­gungs­mo­delle bie­ten für die Un­ter­neh­mens­lei­tung ho­hes Wert­stei­ge­rungs­po­ten­tial und dem­ent­spre­chend An­reiz­ef­fekte.

Recht­lich wer­den sol­che Be­tei­li­gun­gen häufig in GmbH & Co. KG Struk­tu­ren ge­poolt. Ty­pi­scher­weise sieht der KG-Ge­sell­schafts­ver­trag fer­ner Ver­ein­ba­run­gen für den Fall des Aus­schei­dens des Ma­na­gers (Good- or Bad-Lea­ver) so­wie zu Drag-along/Tag-along Rech­ten im Falle des Exits vor.

Steu­er­lich können sol­che Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­delle so­wohl auf der Ebene der Ge­sell­schaft als auch beim be­tei­lig­ten Ma­na­ger Aus­wir­kung ha­ben, wo­bei häufig das Ziel ist, dass die mögli­chen Erlöse aus dem Be­tei­li­gungs­pro­gramm als sog. Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen qua­li­fi­ziert wer­den und da­mit der güns­ti­gen Be­steue­rung der Ab­gel­tungs- bzw. dem Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren un­ter­lie­gen.

Für die Ein­ord­nung als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen kommt es ent­schei­dend dar­auf an, dass das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum an der Be­tei­li­gung auch tatsäch­lich auf den Ma­na­ger (oder sein Be­tei­li­gungs­ve­hi­kel) über­geht. Hierfür sollte als Ge­gen­leis­tung für die Be­tei­li­gung grundsätz­lich der Ver­kehrs­wert durch den Ma­na­ger ge­zahlt wer­den. In ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung hat der BFH zu­dem glück­li­cher­weise für wei­tere Recht­si­cher­heit ge­sorgt, in­dem er klar­stellte, dass selbst eine ver­bil­ligte Über­las­sung ei­ner Ma­nage­ment­be­tei­li­gung (also un­ter­halb des Ver­kehrs­wer­tes) in der Re­gel nur zu ei­ner Ar­beits­lohn­be­steue­rung der Wert­dif­fe­renz im Be­tei­li­gungs­zeit­punkt führen kann, nicht je­doch in Be­zug auf später rea­li­sierte Veräußerungs­ge­winne. Das be­deu­tet, dass in die­sem Fall der Veräußerungs­ge­winn steu­er­lich begüns­tigt als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen be­steu­ert wird.

Al­ter­na­tiv be­ste­hen Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gramme, bei de­nen keine Ka­pi­tal­be­tei­li­gung ge­zeich­net wird, son­dern die rein auf schuld­recht­li­cher Ba­sis zwi­schen Mit­ar­bei­ter und Ar­beit­ge­ber ab­ge­schlos­sen wer­den (insb. häufig als vir­tu­elle Be­tei­li­gung - VSOP - be­zeich­net). Diese bie­ten recht­lich den Vor­teil, dass eine deut­lich fle­xi­blere Aus­ge­stal­tung möglich ist. Steu­er­lich sind die dar­aus er­ziel­ten Erträge hin­ge­gen klar als Ar­beits­lohn zu wer­ten.

Hin­weis: In der nächs­ten Aus­gabe un­se­res no­vus wer­den wir ausführ­lich auf das Thema Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen ein­ge­hen.

KI und Technologien in der Transaktionsberatung

Das ver­gan­gene Jahr trieb zu­dem die Nut­zung von Tech­no­lo­gien in der Trans­ak­ti­ons­be­ra­tung wei­ter voran. Insb. bei Due Di­li­gence Prüfun­gen und der Do­ku­men­ta­ti­ons­steue­rung kom­men ver­mehrt Tool-Lösun­gen zum Ein­satz, wel­che die Da­ten­aus­lese und -ana­lyse und die da­mit ver­bun­dene Ri­si­ko­ein­schätzung er­heb­lich er­leich­tern. Auch auf Käufer­seite wer­den verstärkt tech­ni­sche Lösun­gen an­ge­wen­det, um die er­for­der­li­che In­te­gra­tion und das Be­tei­li­gungs­ma­nage­ment nach Er­werb zu er­leich­tern. Hierfür wird ver­mehrt vor Er­werb eine IT Due Di­li­gence durch­geführt, um die Da­ten­in­for­ma­ti­ons­lage zu be­wer­ten und natürlich auch die Soft­ware­struk­tur des Ziel­un­ter­neh­mens zu prüfen.

Steuerrisikoversicherung zur Absicherung von Steuerrisiken

Auch im Trans­ak­ti­ons­um­feld kom­men - ne­ben der oft­mals stan­dardmäßig ein­ge­setz­ten Ver­si­che­rung von Ga­ran­tien und Frei­stel­lung im Kauf­ver­trag, sog. War­ranty-and-In­dem­nity (W&I) In­surance, - in­zwi­schen ver­mehrt auch Steu­er­li­che Ri­si­ko­ver­si­che­run­gen ins Spiel. Durch eine sol­che Steu­er­ri­si­ko­ver­si­che­rung können Ri­si­ken hin­sicht­lich ei­ner un­kla­ren Rechts­lage ab­ge­si­chert wer­den. In­ter­es­sant ist eine sol­che Ver­si­che­rungslösung dann, wenn ein ho­her mögli­cher Steu­er­scha­den im Raum steht, des­sen Ein­tritt aber eher un­wahr­schein­lich ist. Un­ter Dar­le­gung des Sach­ver­halts er­mit­teln die An­bie­ter von Steu­er­ri­si­ko­ver­si­che­run­gen re­la­tiv schnell, in wel­cher Höhe eine Ver­si­che­rungsprämie zu ent­rich­ten ist, so dass ein er­folg­rei­cher Ab­schluss ei­ner M&A-Trans­ak­tion nicht zeit­lich verzögert wird.

ESG gewinnt an Bedeutung

Last but not least ge­winnt das Thema Nach­hal­tig­keit (En­viron­men­tal, So­cial, Go­ver­nance - ESG) für Käufer ver­mehrt Be­deu­tung. ESG Re­por­ting-Pflich­ten, die den Käufer tref­fen (ent­we­der im Rah­men ei­ner Pflicht zum non-fi­nan­cial Re­por­ting oder als ver­trag­li­che Pflicht ge­genüber Ban­ken und an­de­ren Kre­dit­ge­bern) zwin­gen zur Be­wer­tung die­ser As­pekte auch beim Ziel­un­ter­neh­men. Ne­ben der recht­li­chen, steu­er­li­chen und fi­nan­zi­el­len Due Di­li­gence wird da­her auch ver­mehrt eine ESG-Due Di­li­gence durch­geführt, die Nach­hal­tig­keits­as­pekte be­leuch­tet.

Fazit

Der M&A Markt in Deutsch­land ist trotz der schwie­ri­gen Markt­be­din­gun­gen wei­ter ro­bust. Es zeich­nen sich le­dig­lich Trends ab, die neuen Markt­be­din­gun­gen in den Trans­ak­ti­ons­struk­tu­ren ab­zu­bil­den. So wer­den The­men wie ESG, Mit­ar­bei­ter­bin­dung und Syn­er­gie­ge­winne re­le­van­ter. Recht­lich und steu­er­lich er­ge­ben sich da­bei neue Stol­per­steine, die je­doch durch eine kluge Trans­ak­ti­ons­struk­tur aus­geräumt wer­den können.

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