Ist die betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen, müssen vor einem Auslandsengagement die rechtlichen Rahmenbedingungen abgesteckt werden - und zwar unabhängig davon, ob es um eine ausländische Produktionsstätte, ein Montageprojekt oder ein Vertriebsbüro im Ausland geht. Wer sich im Ausland engagiert, hat es mit mindestens zwei Rechtsordnungen und konkurrierenden Steuersystemen zu tun. Während innerhalb der EU geschäftliche Engagements rechtlich vergleichsweise einfach sind, müssen steuerlich mindestens zwei Fiskalbehörden zufrieden gestellt werden.
Geht das geschäftliche Engagement über die Grenzen der EU hinaus, sollte die Auswahl möglichst auf ein Land mit einem stabilen und überschaubaren Rechtssystem fallen. Faktische Gegebenheiten schränken diese Wahl oft ein, so dass das Investment regelmäßig mit kaum absicherbaren Unwägbarkeiten verbunden ist. Hilfreich kann dann der enge Schulterschluss mit Investoren sein, die diesen Weg bereits beschritten haben.
Viele Staaten schreiben genau vor, unter welchen Rahmenbedingungen Auslandsengagements ablaufen müssen. Oftmals muss zwingend eine ausländische Niederlassung oder gar eine Tochtergesellschaft gegründet werden, um überhaupt geschäftlich längere Zeit in dem Land tätig sein zu dürfen. So kann etwa in Brasilien kein Personal angestellt werden, wenn keine Tochtergesellschaft oder Niederlassung des Investors besteht. Auch die regelmäßig geforderte Haftungsabschirmung kann nur mit Gründung einer entsprechenden Auslandsgesellschaft erreicht werden. Gerade in den USA sollte die Rechtsformwahl deshalb gründlich überlegt sein. Daran schließt sich die steuerliche Überlegung nach der günstigsten Gestaltung an. Ausländische Personengesellschaften sind hier meist von Vorteil. Da diese jedoch bei weitem keine vergleichbare Akzeptanz am jeweiligen Markt wie eine GmbH & Co. KG in Deutschland haben, gelingt der Spagat zwischen rechtlicher Einfachheit und steuerlicher Optimierung nicht immer.
Administrativ und bürokratisch am einfachsten lässt sich ein Auslandsengagement über die Gründung einer eigenständigen Kapitalgesellschaft realisieren. Diese - steuerlich nicht immer günstigste - Rechtswahl hat den Vorteil, dass die Gesellschaft im jeweiligen Staat Steuerinländer ist und in aller Regel auch bei deutschen Anteilseignern so behandelt wird, wie andere lokale Gesellschaften. Meist kommen bei der Wahl dieser Rechtsform auch mögliche rechtliche Beschränkungen für Ausländer nicht zur Anwendung. Gewinne einer derartigen ausländischen Kapitalgesellschaft unterliegen in der Regel der örtlichen Gewinnbesteuerung. Gewinnermittlung und Bilanzierung richten sich nach den ausländischen Vorschriften. Schüttet die ausländische Tochtergesellschaft Gewinne nach Deutschland aus, hängt die hiesige Besteuerung davon ab, ob die Anteile von einer Privatperson bzw. Personengesellschaft oder von einer Kapitalgesellschaft gehalten werden. Im ersten Fall unterliegt die Ausschüttung dem Teileinkünfteverfahren. Ist dagegen eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteilseignerin, fällt - zunächst - keine deutsche Körperschaftsteuer an. Lediglich fünf Prozent der Gewinnausschüttung werden bei der deutschen Anteilseignerin als nicht abzugsfähige Aufwendungen behandelt. Quellensteuern auf Dividenden können je nach nationaler Regelung dazu kommen und im zweiten Schritt nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen im Idealfall auf Null reduziert werden. Hier ist eine vorausschauende Planung unabdingbar.
Wird dagegen lediglich eine Betriebsstätte oder eine Personengesellschaft im Ausland gegründet, werden deren Gewinne im Ausland nach den dort bestehenden Regeln besteuert. Handelt es sich dabei um die ausländische Niederlassung einer deutschen Kapitalgesellschaft, kommt im Regelfall die ausländische Körperschaftsteuer zur Anwendung. Steht hinter der Niederlassung ein deutscher Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft, wird oft eine Einkommensteuer im Ausland erhoben. Besteht zwischen dem ausländischen Staat und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen, sind die ausländischen Einkünfte in Deutschland in der Regel unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit. Dadurch lässt sich in dieser Gestaltung das - idealerweise niedrigere - ausländische Steuerniveau bis auf die Ebene des Gesellschafters schleusen.
Schließlich ist das gewählte ausländische Konstrukt mit Leben zu füllen - dafür sind Personal und Geschäftsausstattung vor Ort erforderlich. Hierfür eignen sich bereits bestehende langjährige ausländische Partner, zu denen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden konnte. Oft sind eigene Mitarbeiter ins Ausland zu entsenden, die das Auslandsengagement vor Ort - zusammen mit lokalen Mitarbeitern - vorantreiben. Wird Personal ins Ausland entsandt, sind für diese Mitarbeiter aufenthaltsrechtliche, arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die auf Grund der Komplexität und Verzahnung der verschiedenen Regelbereiche ohne fachkundigen Rat kaum lösbar sind.
Was bei einem Auslandsengagement noch zu beachten ist und wie wir Sie dabei unterstützen können, entnehmen Sie bitte unserer Broschüre „Auslandsengagements im internationalen Mittelstand“.