Im Rahmen der Neubewertung der zollrechtlichen Bewilligungen prüft die deutsche Zollverwaltung, mittels des „Fragenkatalogs zur Selbstbewertung“, ob die durch den Unionzollkodex (UZK) angepassten Bewilligungskriterien weiterhin erfüllt sind (s. dazu bereits Beitrag vom 20.6.2017). Ein Teil dieser Prüfung bezieht sich auf die Rechtstreue bzw. steuerliche Zuverlässigkeit des Inhabers des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status) und dessen Beschäftigten. Um diese zu überprüfen, erhebt die deutsche Zollverwaltung personenbezogene Daten, unter anderem die Steueridentifikationsnummer und das zuständige Finanzamt bestimmter Personen. Neben den Daten von verschiedenen Führungskräften werden in dem Katalog auch personenbezogene Daten von Aufsichtsratsmitgliedern und Arbeitnehmern abgefragt. Die Deutsche Post AG erhob Klage gegen dieses Vorgehen, die Zollverwaltung setzte die Abfrage der Steuer-IDNr. daraufhin aus.
Der EuGH entschied nun mit Urteil vom 16.1.2019 (Rs. C-496/17) zu der Rechtmäßigkeit der Abfrage der Steuer-IDNr. und dem zu beurteilenden Personenkreis auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf. Demnach dürfen die Zollbehörden gemäß den EU-Zollvorschriften von einem Unternehmen, das die Bewilligung des Status eines AEO beantragt, personenbezogene Daten von denjenigen erheben, die für das Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, sowie von Personen, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind. Von dieser Vorschrift nicht betroffen sind die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, Abteilungsleiter (ausgenommen diejenigen, die für Zollangelegenheiten zuständig sind), Leiter der Buchhaltung sowie Zollsachbearbeiter. Weiter erklärte der Gerichtshof, dass er die Abfrage der Steuer-IDNr. und des zuständigen Finanzamts als rechtmäßig und als geeignetes Mittel für die Überprüfung erachte, da für sich genommen den Zollbehörden keine sensiblen Daten der betroffenen Personen verschafft würden.
Der Gerichtshof bestätigte damit in Teilen die Zweifel des vorlegenden Finanzgerichts. Es bestünde keine Notwendigkeit für die Zollverwaltung, im Rahmen der Überprüfung der zollrechtlichen Zuverlässigkeit, auf Daten von Arbeitnehmern und Aufsichtsratsmitgliedern zurückzugreifen. Weitere datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Datenerhebung durch die Zollbehörden bleiben indes ungeklärt. Wie es sich mit von der Zollverwaltung zu Unrecht erhobenen und verarbeiteten Daten verhält, ließ der EuGH unbeantwortet. Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hätten die betroffenen Personen grundsätzlich ein Recht, über die Verarbeitung ihrer Daten in Kenntnis gesetzt zu werden, bzw. auf Löschung ihrer Daten.
Hinweis
Es ist davon auszugehen, dass die Zollverwaltung den Fragenkatalog zur Selbstbewertung entsprechend der Rechtsprechung des EuGH anpassen wird. Für zukünftige Antragsteller wird sich der zu beurteilende Personenkreis und der Umfang der zu erhebenden Daten daher verringern.