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Steuerberatung

Rechtmäßigkeit einer außerbilanziellen Gewinnkorrektur

FG Düsseldorf 27.6.2017, 6 K 896/17 K,G

Der BFH hat be­reits ent­schie­den, dass der Grund­satz des "dea­ling at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA eine Einkünf­te­kor­rek­tur nach na­tio­na­len Vor­schrif­ten der Ver­trags­staa­ten nur dann ermöglicht, wenn der ver­ein­barte Preis sei­ner Höhe dem Fremd­ver­gleichsmaßstab nicht standhält.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist im Be­reich des Per­for­mance-Mar­ke­ting tätig und hielt Toch­ter­un­ter­neh­men und Be­triebsstätten im In- und Aus­land. Im De­zem­ber 2005 hatte sie eine Toch­ter­ge­sell­schaft mit Sitz in Großbri­tan­nien gegründet. Noch am glei­chen Tag gewährte sie die­ser einen Kon­to­kor­rent­kre­dit von bis zu 160.000 € zur An­schub­fi­nan­zie­rung und zur Ab­de­ckung der lau­fen­den Kos­ten. Ver­ein­bart wurde eine Ver­zin­sung mit 6,5 % p.a. Eine Si­cher­heit wurde in dem Ver­trag nicht ver­ein­bart.

Im Jahr 2007 be­lief sich die For­de­rung der Kläge­rin ge­genüber ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaft in­klu­sive Zin­sen auf 188.736 €. Zum Bi­lanz­stich­tag 30.6.2007 wurde die Be­tei­li­gung an der bri­ti­schen Toch­ter­ge­sell­schaft ge­winn­min­dernd aus­ge­bucht, gleich­zei­tig wur­den die Ge­sell­schafts­an­teile we­gen Vermögens­lo­sig­keit auf die An­teils­eig­ner der Kläge­rin un­ent­gelt­lich über­tra­gen. Die Toch­ter­ge­sell­schaft wurde li­qui­diert. Die For­de­rung der Kläge­rin ge­genüber der bri­ti­schen Ge­sell­schaft wurde in vol­ler Höhe ge­winn­min­dernd ab­ge­schrie­ben.

Nach ei­ner Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 kam der Prüfer zu dem Er­geb­nis, dass un­ter Hin­weis auf das BMF-Schrei­ben vom 29.3.2011 die For­de­rungs­ab­schrei­bun­gen im Jahr 2007 nach § 1 AStG we­gen feh­len­der Be­si­che­rung des Dar­le­hens dem Ein­kom­men wie­der hin­zu­zu­rech­nen seien. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin ent­spre­chend geänderte Be­scheide. Die Kläge­rin war wei­ter­hin der An­sicht, dass die Teil­wert­ab­schrei­bung der Dar­le­hens­for­de­rung steu­er­lich an­zu­er­ken­nen sei.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Un­recht eine ein­kom­mens­erhöhende Hin­zu­rech­nung nach § 1 AStG i.H.v. 188.736 € außer­halb der Bi­lanz vor­ge­nom­men.

Der BFH hat schon mehr­fach ent­schie­den, dass der ab­kom­mens­recht­li­che Grund­satz des "dea­ling at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier nach Art. IV DBA Großbri­tan­nien vom 26.11.1964) eine Einkünf­te­kor­rek­tur nach na­tio­na­len Vor­schrif­ten der Ver­trags­staa­ten (hier: nach § 1 Abs. 1 AStG) nur dann ermöglicht, wenn der zwi­schen den ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men ver­ein­barte Preis (hier: der Dar­le­hens­zins) sei­ner Höhe, also sei­ner An­ge­mes­sen­heit nach, dem Fremd­ver­gleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht in­des­sen nicht die Kor­rek­tur ei­ner Ab­schrei­bung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) auf den Teil­wert der For­de­rung auf Rück­zah­lung der Dar­le­hens­va­luta und auf Zinsrückstände vor­zu­neh­men ist, weil die inländi­sche Mut­ter­ge­sell­schaft das Dar­le­hen ih­rer ausländi­schen (hier: bri­ti­sche) Toch­ter­ge­sell­schaft in (ggf.) frem­dunübli­cher Weise un­be­si­chert gewährt hat. Die feh­lende Be­si­che­rung schlägt sich in­so­weit nur im ent­spre­chend be­preis­ten Zins nie­der (BFH-Urt. v. 24.6.2015, Az.: I R 29/14).

Die Über­tra­gung der Be­rech­nung der fest­zu­set­zen­den Steuer auf den Be­klag­ten be­ruhte auf § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.

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