Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist im Bereich des Performance-Marketing tätig und hielt Tochterunternehmen und Betriebsstätten im In- und Ausland. Im Dezember 2005 hatte sie eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Großbritannien gegründet. Noch am gleichen Tag gewährte sie dieser einen Kontokorrentkredit von bis zu 160.000 € zur Anschubfinanzierung und zur Abdeckung der laufenden Kosten. Vereinbart wurde eine Verzinsung mit 6,5 % p.a. Eine Sicherheit wurde in dem Vertrag nicht vereinbart.
Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 29.3.2011 die Forderungsabschreibungen im Jahr 2007 nach § 1 AStG wegen fehlender Besicherung des Darlehens dem Einkommen wieder hinzuzurechnen seien. Das Finanzamt erließ daraufhin entsprechend geänderte Bescheide. Die Klägerin war weiterhin der Ansicht, dass die Teilwertabschreibung der Darlehensforderung steuerlich anzuerkennen sei.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Unrecht eine einkommenserhöhende Hinzurechnung nach § 1 AStG i.H.v. 188.736 € außerhalb der Bilanz vorgenommen.
Der BFH hat schon mehrfach entschieden, dass der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier nach Art. IV DBA Großbritannien vom 26.11.1964) eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier: nach § 1 Abs. 1 AStG) nur dann ermöglicht, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: der Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: britische) Tochtergesellschaft in (ggf.) fremdunüblicher Weise unbesichert gewährt hat. Die fehlende Besicherung schlägt sich insoweit nur im entsprechend bepreisten Zins nieder (BFH-Urt. v. 24.6.2015, Az.: I R 29/14).
Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Steuer auf den Beklagten beruhte auf § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.
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